Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZR 43/24
Tenor
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
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Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten. Der Streithelfer des Beklagten trägt seine Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
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Gegenstandswert: bis 950.000 €
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Pamp Halfmeier Graßnack
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Borris Hannamann
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