Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZR 43/24

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten. Der Streithelfer des Beklagten trägt seine Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  bis 950.000 €

Pamp                        Halfmeier                        Graßnack

            Borris                             Hannamann

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