Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 553/25

BGH, 29.01.2026, 4 StR 553/25

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juni 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; die dort angeordnete Einziehung entfällt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels, die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die ihm im Verfahren entstandenen weiteren notwendigen Auslagen, die die Einziehung betreffen, zu tragen. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten seines Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juni 2024 zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hatte es die Einziehung von Tatmitteln sowie die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet. Mit Beschluss vom 27. Januar 2025 (4 StR 486/24) hob der Senat unter Verwerfung der weiter gehenden Revision des Angeklagten das angefochtene Urteil im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, soweit die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet worden war. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht nunmehr die (erweiterte selbständige) Einziehung sichergestellten Bargeldes in Höhe von 67.700 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Die angeordnete Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB muss wegen eines Verfahrenshindernisses entfallen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 12. November 2025 hierzu ausgeführt:

„Die selbständige Einziehung kann aber keinen Bestand haben, weil der nach § 435 Absatz 1 Satz 1 StPO erforderliche (eindeutige) Antrag durch die Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden ist. … Fehlt es daran, steht der dennoch ausgesprochenen Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegen … (BGH NStZ-RR 2019, 275). Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 27. Dezember 2023 (Sachakte Bd. III, S. 579ff) ausdrücklich beantragte erweiterte Einziehung sonstiger … Bargeldbeträge … nach §§ 73a; 73c StGB stellt keinen Antrag nach § 435 Absatz 1 StPO dar. Denn für diesen gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend. Gemäß § 435 Absatz 2 StPO sind neben der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände die Tatsachen anzugeben, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen (BGH NStZ 2018, 559; BGH StV 2023, 435), es sei denn, der notwendige Inhalt – abgesehen von dem Antrag selbst – ergibt sich schon aus der zugelassenen Anklageschrift (BGH NStZ-RR 2022, 255). Dem genügt die Anklageschrift indes nicht (Sachakte Bd. III, S. 651f).

Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge weder eine Antragsschrift nach § 435 StPO eingereicht noch in der Hauptverhandlung mündlich den Antrag auf Wechsel in das selbständige Einziehungsverfahren gestellt. Auch wenn das Urteil in dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft einen solchen (mündlichen) Antrag erblickt (UA S. 19), genügt dieser – nach der für Verfahrensvoraussetzungen vorzunehmenden Prüfung im Freibeweis – den Anforderungen des § 435 StPO nicht. Soweit darin die Einziehung des „bei der Verhaftung sichergestellten Betrages in Höhe von 76.700.- €“ beantragt worden ist (Sachakte Bd. VI, S. 1184), lässt sich dem weder der eindeutige und ausdrückliche Willensentschluss zur Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens noch entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft sich des ihr insoweit zustehenden Ermessens (§ 435 StPO) bewusst war und dieses ausgeübt hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. November 2018 – 4 StR 297/18 – NStZ 2019, 271 und vom 20. Dezember 2022 – 4 StR 221/22 – wistra 2023, 209).

Daher steht der Einziehungsentscheidung das – allerdings behebbare – Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit des selbständigen Einziehungsverfahrens entgegen, weshalb diese nicht wird bestehen bleiben können.“

Dem schließt sich der Senat an (vgl. zum Antragserfordernis BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 – GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 61). Er lässt daher die Einziehung im subjektiven Verfahren entfallen, nachdem sich das Landgericht aufgrund rechtsfehlerfreier Erwägungen nicht von den Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1 StGB hat überzeugen können.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer (entsprechenden) Anwendung von § 465 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 8 ff.).

Quentin                         Sturm                         Maatsch

                     Scheuß                         Marks

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