Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 595/25
BGH, 12.02.2026, 5 StR 595/25
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers des Angeklagten B. , Rechtsanwalt M. aus K. , zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 5. Mai 2026 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.
Gründe
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Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei einer Anreise erst am Hauptverhandlungstag könne er selbst bei Reisebeginn um 6 Uhr eine rechtzeitige Anreise nicht gewährleisten. Hierzu hat er auf konkrete, derzeit bestehende Problemlagen sowohl bei der Bahn- als auch bei der Straßenverbindung hingewiesen.
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Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.
Cirener Köhler Resch
von Häfen Werner
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Referenzen
- RVG § 46 Auslagen und Aufwendungen 1x
- 5 StR 595/25 1x (nicht zugeordnet)