Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 553/25

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich Herr             M.    dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat.

Gründe

1

Mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 hat sich            M.    dem Verfahren gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO als Nebenkläger angeschlossen. In dem in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahren, welches unter anderem den Tatvorwurf des erpresserischen Menschenraubes zu seinem Nachteil zum Gegenstand hat, gehört er nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO) und wurde formwirksam übermittelt (§ 32a Abs. 1 und 2 StPO).

Cirener    

        

Gericke    

        

Mosbacher

        

Köhler    

        

von Häfen    

        

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