StPO § 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss

Strafprozeßordnung

(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.

(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 7/21
11. Mai 2021
4 RVs 7/21 11. Mai 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 94/20
8. Mai 2020
2 Ws 94/20 8. Mai 2020
Beschluss vom Landgericht Hamburg (20. Große Strafkammer) - 620 KLs 10/11
1. Juni 2017
620 KLs 10/11 1. Juni 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 69/17
28. Februar 2017
20 Ws 69/17 28. Februar 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 267/16
14. Dezember 2016
2 Ws 267/16 14. Dezember 2016
Beschluss vom Landgericht Braunschweig (13. Große Strafkammer) - 13 Qs 32/15
18. März 2015
13 Qs 32/15 18. März 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (1. Strafsenat) - 1 Ws 70/13
6. Februar 2013
1 Ws 70/13 6. Februar 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 232/03
21. August 2003
1 Ws 232/03 21. August 2003