Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZR 78/25

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 24. Februar 2025 zugelassen. Die Frage, ob der Anspruch eines Verbrauchers auf Rückerstattung von Spielverlusten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134 BGB oder 823 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung des Verbots der Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 Gl52;StV 2012 voraussetzt, dass der Verbraucher sich bei den jeweiligen Spielteilnahmen im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags aufgehalten hat, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Koch    

        

Löffler    

        

Schwonke

        

Feddersen    

        

Odörfer    

        

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