Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 49/10 R

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 17. September 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Witwenrente.

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Die Klägerin ist die Witwe ihres im Jahre 1976 in der Sowjetunion verstorbenen Ehemanns G. S. (nachfolgend: S.). Die Eheleute legten sämtliche Beschäftigungszeiten in der Sowjetunion zurück. Die Klägerin reiste am 17.12.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde als Spätaussiedlerin anerkannt.

3

Seit dem Tag ihrer Einreise bezieht die Klägerin eine Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG), wobei die Beklagte (unter ihrer damaligen Bezeichnung Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) die ermittelten Entgeltpunkte (EP) gemäß § 22b Abs 1 Satz 1 FRG idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996 (BGBl I 1461; im Folgenden: aF) auf den Höchstwert von 25 EP begrenzte (Bescheide vom 8.11.2001 und 25.4.2002). Mit Bescheid vom 6.12.2001 erkannte die Beklagte zudem einen Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente ab 17.12.2000 dem Grunde nach an, begrenzte die für diese Rente ermittelten 28,4223 EP gemäß § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF auf 25 EP und lehnte ebenfalls unter Hinweis auf diese Bestimmung die Zahlung ab, weil der Höchstwert von 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG bereits vorrangig bei ihrer Altersrente berücksichtigt worden sei. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.7.2002).

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Das SG hat ihre Klage auf Auszahlung der Witwenrente abgewiesen (Urteil vom 28.7.2003). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 17.9.2004). Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischer Interpretation sowie nach Sinn und Zweck der Regelung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF habe die Klägerin kein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente, da in ihrer Altersrente aus eigener Versicherung bereits 25 EP für Zeiten nach dem FRG berücksichtigt seien. Das ergebe sich zudem aus der Vorschrift des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes (RVNG - vom 21.7.2004, BGBl I 1791; im Folgenden: FRG nF). Diese klarstellende Neufassung sei ohne Verfassungsverstoß hier anzuwenden, auch wenn sie erst nach Erlass der angefochtenen Bescheide verkündet worden sei.

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Die Klägerin bezieht sich mit ihrer vom LSG wegen Divergenz zugelassenen Revision auf die Entscheidungen des BSG vom 30.8.2001 (B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2) und vom 11.3.2004 (B 13 RJ 44/03 R - BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1). Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb Vertriebene oder Spätaussiedler anders behandelt werden dürften als die übrigen Deutschen iS des Art 116 Abs 1 GG. Eine Diskriminierung Vertriebener dürfe nicht stattfinden, solange die Witwenrente nicht ganz abgeschafft sei. Die Nichtzahlung der mit rechtsverbindlichem Feststellungsverwaltungsakt bewilligten Witwenrente verstoße zudem gegen Art 14 GG. Außerdem ergebe sich bereits aus der "Formulierung des Gesetzestextes" und der "Systematik der Vorschrift", dass Hinterbliebenenrenten, die keine Fremdrenten seien, "von § 22 FRG nicht erfasst werden". Die Bemühungen des "Verwaltungsgerichts", den Begriff des "Berechtigten" heranzuziehen, seien nicht zu hören, weil es sich bei der Witwe nicht um einen "Berechtigten" im Sinne des FRG handele; ein Spätaussiedler hätte auch eine Nichtspätaussiedlerin heiraten und vor dieser versterben können.

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Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 17. September 2004 und des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2002 zu verurteilen, ihr die dem Grunde nach anerkannte Witwenrente zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

9

Der vormals für das Verfahren zuständige 4. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 27.4.2006 das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 Satz 1 SGG ausgesetzt, da die zu erwartende Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 22b FRG nF vorgreiflich sei. Mit Beschluss vom 19.4.2011 hat der - nunmehr zuständig gewordene - erkennende Senat im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) die Aussetzung aufgehoben.

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Die Klägerin sieht trotz der Entscheidung des BVerfG weiteren Klärungsbedarf und trägt dazu ergänzend vor: Bislang sei nicht berücksichtigt worden, ob § 250 SGB VI dazu führe, dass für sie Ersatzzeiten bis 1992 anzuerkennen seien und deshalb unabhängig von FRG-Zeiten zumindest eine Teilgewährung von Witwenrente zu erfolgen habe. Unabhängig von der Problematik einer rückwirkenden Inkraftsetzung des § 22b FRG nF sei jedenfalls Art 3 GG verletzt, weil sie aufgrund ihres besonderen Vertreibungsschicksals schlechter gestellt werde als Deutsche, die dieses Schicksal nicht erlitten hätten. Die Witwenrente sei eine Unterhaltsersatzleistung; deshalb könne eine verwitwete Spätaussiedlerin beanspruchen, ohne Diskriminierung mit allen anderen Witwen gleich behandelt zu werden. Mit diesem Aspekt hätten sich das BVerfG und das BSG bislang nicht befasst. Außerdem verstoße der Entzug der Witwenrente unter Hinweis auf einen Anspruch auf eigene Rente nach dem FRG sowohl gegen die Gleichbehandlung aufgrund der Europäischen Grundrechtscharta (GRCh) als auch gegen Art 1 des Protokolls Nr 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 6.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.7.2002 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, der Klägerin Witwenrente zu zahlen.

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1. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Hinterbliebenenrente sind im vorliegenden Fall dem Grunde nach unstreitig und von der Beklagten mit insoweit bestandskräftigem Bescheid anerkannt. Die Klägerin ist zwar nicht Witwe eines "versicherten Ehegatten", denn ihr bereits 1976 verstorbener Ehemann hatte stets nur in der Sowjetunion gelebt und war zu keinem Zeitpunkt in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Er gehörte auch nicht zu den Berechtigten iS des § 1 FRG, insbesondere nicht des § 1 Buchst a FRG in der hier maßgeblichen Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2094). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Personen, die selbst als Vertriebene iS von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) oder als Spätaussiedler iS von § 4 BVFG anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß ua nicht auch auf diejenigen, die - wie S. - ihr Herkunftsland nicht verlassen haben und nicht nach Deutschland übergesiedelt sind (vgl BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12 mwN). Allerdings haben die Rentenversicherungsträger auch nach Inkrafttreten des KfbG (am 1.1.1993) weiterhin die Rechtsprechung des BSG beachtet, wonach als Vertriebene iS des § 1 BVFG anerkannte Personen einen (eigenständigen) Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben mit der Folge, dass für diesen Anspruch die bis zur Vertreibung des Hinterbliebenen vom Verstorbenen zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 FRG und Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dessen Tod vor oder nach der Vertreibung des Hinterbliebenen eingetreten ist (BSG vom 6.12.1979 - BSGE 49, 175, 181 ff = SozR 5050 § 15 Nr 13 S 37 ff, insbesondere auch Leitsatz 1). Sie haben diese Rechtsprechung, mit der der im Rentenrecht sonst vorherrschende Grundsatz mindestens partiell verlassen wurde, dass das Hinterbliebenenrecht grundsätzlich (nur) ein von dem Versichertenrecht abgeleiteter Anspruch sein könne (BSG aaO S 183 bzw S 40), ungeachtet der Frage, inwieweit diese durch das KfbG überholt war, auch auf Personen bezogen, die - wie die Klägerin - die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 verlassen hatten und daher nach dem ab 1.1.1993 geltenden Recht nicht mehr als Vertriebene nach § 1 BVFG, sondern nur noch als Spätaussiedler nach § 4 BVFG anerkannt werden konnten (vgl BSG vom 5.10.2005 aaO ; s auch die Darstellung in KommGRV , Anhang Bd 1, Anhang 2, § 1 FRG Anm 5.2 S 52,8 ff, Einzelkommentierung Stand 1.1.1998 ).

13

Diese Verwaltungspraxis ist seit dem Inkrafttreten des § 14a FRG, eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I 403), ab 1.1.2002 überholt. Nach dieser Vorschrift werden - zur Beseitigung einer sachlich ("rechtssystematisch" und "sozialpolitisch") nicht mehr vertretbaren Privilegierung (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf des AVmEG, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art 11 Nr 1 <§ 14a FRG>) - bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehören, Zeiten nach diesem Gesetz nicht (mehr) angerechnet; dies gilt jedoch nicht für Berechtigte (Satz 1), die vor dem 1.1.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist (Satz 2). Daraus hat die Rechtsprechung des BSG im Umkehrschluss gefolgert, dass die vor dem 1.1.2002 übergesiedelten Berechtigten - wie die Klägerin - grundsätzlich weiterhin - der früheren Verwaltungspraxis entsprechend - "Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente des Verstorbenen" (so aaO, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art 11 Nr 1 <§ 14a FRG>) beanspruchen können (vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 4; BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12).

14

2. Der Zahlung von Witwenrente an die Klägerin steht jedoch die Vorschrift des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF entgegen. Nach dieser Vorschrift werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens im Umfang von 25 EP berücksichtigt. Da die Beklagte der - ebenfalls ab dem Tag ihres Zuzugs nach Deutschland (17.12.2000) bewilligten - eigenen Altersrente der Klägerin aber bereits 25 EP für Zeiten nach dem FRG zugrunde gelegt hat, stehen ihr gemäß § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF weitere EP nach dem FRG aus anrechenbaren Zeiten ihres verstorbenen Ehemannes, die ihr nach den oben unter 1. dargelegten Grundsätzen als verwitweter Spätaussiedlerin an sich (ausnahmsweise) zugute kommen könnten, für die Berechnung eines (zusätzlichen) Zahlbetrags aus der großen Witwenrente nicht mehr zu.

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a) Dass Art 15 Abs 3 RVNG (vom 21.7.2004, BGBl I 1791) § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF rückwirkend zum 7.5.1996 in Kraft gesetzt und dadurch dessen Anwendung auch im Fall der Klägerin bewirkt hat, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369, 388 f = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 63) auf die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats vom 29.8.2006 (B 13 RJ 47/04 R; B 13 RJ 8/05 R; B 13 R 7/06 R - alle veröffentlicht in Juris) hin mit Gesetzeskraft (§ 13 Nr 11 iVm § 31 Abs 2 Satz 1 BVerfGG) entschieden; daran ist der Senat mithin auch im vorliegenden Verfahren gebunden (Art 20 Abs 3 GG, s auch die Bekanntmachung in BGBl I 2010, 1358).

16

b) Weiterhin hat das BVerfG in dem genannten Beschluss auf eine Verfassungsbeschwerde hin ebenfalls entschieden, dass die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF ihrerseits mit dem GG vereinbar ist. Dieser Entscheidung kommt allerdings keine Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 iVm § 13 Nr 8a BVerfGG zu, da das BVerfG in Nr 2 der Entscheidungsformel (BVerfGE 126, 369, 370 - in Juris vor RdNr 1) lediglich die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, nicht aber die angegriffene Norm für mit dem GG vereinbar erklärt hat (vgl BVerfGE 85, 117, 121 - Juris RdNr 14; s dazu auch Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl 2005, § 31 RdNr 77). Dessen ungeachtet hält der Senat § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF ebenfalls für verfassungsgemäß (vgl bereits den Vorlagebeschluss des Senats vom 29.8.2006 - B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 64 ff; s auch BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 11 ff). Da die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte, die verfassungsrechtlich noch klärungsbedürftig wären, vorgetragen hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen des BVerfG und des BSG Bezug. Die von ihr ursprünglich zur Begründung ihrer Revision in erster Linie herangezogenen Entscheidungen des BSG vom 30.8.2001 (B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2) und vom 11.3.2004 (B 13 RJ 44/03 R - BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1) sind noch zu § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF ergangen und daher insoweit überholt.

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3. Die weiteren Einwendungen, die die Klägerin in Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (aaO) aufrechterhalten bzw erstmals vorgetragen hat, führen zu keinem für sie günstigeren Ergebnis:

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a) Sie macht zunächst geltend, ihr sei von der Beklagten eine Witwenrente durch bestandskräftig gewordenen Bescheid bewilligt worden ("rechtsverbindlicher Feststellungsverwaltungsakt"); solange diese Bewilligung nicht aufgehoben worden sei, müsse auch die Zahlung der Witwenrente erfolgen. Dies trifft jedoch nicht zu, denn die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt in dem hier angefochtenen Bescheid vom 6.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.7.2002 einen Zahlbetrag an Witwenrente bewilligt, dh einen Zahlungsanspruch in Form eines Verwaltungsakts festgestellt (vgl § 117 SGB VI).

19

Zwar hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 21.7.2010 eine verfassungsrechtliche Bewertung hinsichtlich solcher Personen, denen bereits eine Hinterbliebenenrente ohne die Begrenzung auf 25 EP bestandskräftig gewährt wurde, ausdrücklich offen gelassen (BVerfGE 126, 369, 387 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 60). Die Klägerin unterfällt aber entgegen ihrer Rechtsmeinung nicht diesem Personenkreis. Denn die mit Bescheid vom 6.12.2001 dem Grunde nach anerkannte große Witwenrente hatte die Beklagte von vornherein in gleicher Weise auf 25 EP begrenzt, wie dies später in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF (rückwirkend ab 7.5.1996) ausdrücklich angeordnet worden war. Mithin ist auch der Klägerin im Sinne der Entscheidung des BVerfG "nie bestandskräftig eine Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung auf 25 EP gewährt worden" (aaO).

20

b) Soweit die Klägerin geltend macht, es müsse geprüft werden, ob in ihrem Fall Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI bis 1992 anzuerkennen und deshalb nur ein Teil ihrer "eigenen Entgeltpunkte" auf die Witwenrente anzurechnen seien, sei darauf hingewiesen, dass ihre eigene Altersrente bereits auf dem Höchstwert von 25 EP beruht. Etwaige EP aus der Bewertung von Ersatzzeiten wären zudem iS des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG ebenfalls "anrechenbare Zeiten nach dem FRG". Denn nur unter Berücksichtigung ihrer FRG-Beitragszeiten ergäben sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 54 Abs 4 iVm § 71 Abs 1 SGB VI) ein Gesamtleistungswert und somit auch EP für die Ersatzzeiten.

21

c) Soweit die Klägerin schließlich meint, es liege ein "Verstoß gegen die Gleichbehandlung aufgrund der Europäischen Grundrechtscharta" vor, und dies stelle zugleich "unabhängig von der Problematik Art. 14 GG ja oder nein einen Verstoß gegen das Zusatzprotokoll Nr. 1 Art. 1 der EMRK dar", versäumt sie es, ihre Ansicht substantiiert zu begründen.

22

Grundvoraussetzung für die erst seit 1.12.2009 in Kraft getretene (und ihre Rückwirkung nicht ausdrücklich anordnende) GRCh (Amtsblatt EU Nr C 83 vom 30.3.2010) wäre im Übrigen, dass ihr Anwendungsbereich eröffnet ist. Das ist nach Art 51 Abs 1 Satz 1 GRCh für die Mitgliedstaaten "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union" der Fall, nicht aber, wenn sie ausschließlich im Rahmen ihrer nationalen Kompetenzen agieren (vgl Jarass, Komm zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art 51 RdNr 10). Die Gewährung von Renten für Aussiedler, die aus der Sowjetunion nach Deutschland gekommen sind, berührt die Durchführung des Rechts der Union nicht, denn das FRG ist nicht in Umsetzung von Unionsrecht ergangen und wird auch sonst nicht durch unionsrechtliche Vorschriften determiniert.

23

Auch der von der Klägerin (pauschal) gerügte Verstoß gegen Art 1 des Protokolls Nr 1 (Schutz des Eigentums) zur EMRK (BGBl II 1956, 1880, BGBl II 2002, 1072) ist nicht ansatzweise ersichtlich (zu Rang und Reichweite der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle innerhalb der deutschen Rechtsordnung s zuletzt BVerfG vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 ua - Juris RdNr 86 ff mwN, wonach die EMRK und ihre Zusatzprotokolle im Rang eines Bundesgesetzes und damit unter dem GG stehen, jedoch auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des GG heranzuziehen sind). Denn nur soweit Sozialleistungsansprüche im nationalen Recht bereits begründet worden sind, fallen sie in den Anwendungsbereich von Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK (vgl zB Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte vom 25.9.2007 - SozR 4-6021 Art 1 Nr 1 RdNr 126, 131 f; stRspr; s auch Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl 2011, Zusatzprotokoll EMRK Art 1 RdNr 14 f mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn zum einen unterfällt nach der Rechtsprechung des BVerfG selbst der Anspruch eines ausschließlich in der deutschen Rentenversicherung Versicherten auf Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht unter den Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG (BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1), und zum anderen hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 21.7.2010 (aaO) - wie oben unter 3. ausgeführt - mit Gesetzeskraft entschieden, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF zum 7.5.1996 verfassungsgemäß war. Aus Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK ergeben sich hier aber keine Anforderungen, die weiter reichen als diejenigen, die nach dem GG an eine Rückwirkung zu stellen sind. Insoweit hat die Klägerin nie einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente erworben; aber nur unter dieser Voraussetzung läge überhaupt eine "berechtigte Erwartung" auf ein - vermeintliches - Eigentumsrecht iS von Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK vor (vgl EGMR vom 25.9.2007 aaO RdNr 126).

24

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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