Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 19/10 R
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Berechnung der bei der Festsetzung der Regelaltersrente des vormaligen Klägers gemäß § 307b Abs 3 SGB VI zu ermittelnden Vergleichsrente.
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Der 1927 geborene, während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger gehörte von Mai 1950 bis November 1978 in der DDR dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee
(Nr 1 der Anlage 2 zum AAÜG) an. Er erhielt nach seinem Ausscheiden aus der NVA gemäß deren Versorgungsordnung eine Übergangsrente iHv monatlich 619 Mark. Zudem war er von Dezember 1978 bis August 1990 beim Schulverwaltungsamt der Stadt M. als pädagogischer Mitarbeiter mit monatlichen Arbeitsverdiensten zwischen 1155 und 1600 Mark beschäftigt. Ein Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nach der FZR-VO vom 17.11.1977 (GBl DDR I 395) war ihm aufgrund der bestehenden Anwartschaft auf Versorgung gemäß der NVA-Versorgungsordnung nicht möglich (§ 1 Abs 2 Buchst e FZR-VO).
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Ab November 1990 bezog der vormalige Kläger aus dem Sonderversorgungssystem der NVA eine Invalidenrente, welche die Beklagte (noch unter ihrer früheren Bezeichnung Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - im Folgenden einheitlich: Beklagte) ab 1.1.1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit leistete. Vom 1.11.1992 an zahlte ihm die Beklagte Regelaltersrente. Sie legte nach den Feststellungen des LSG bei der Berechnung dieser Renten für den Zeitraum ab 1.12.1978 auch Entgelte, die den Betrag von 600 Mark je Monat überschritten, als Überentgelte (§ 256a Abs 3 SGB VI) zugrunde. In der Folgezeit stellte sie die Regelaltersrente mehrmals neu fest, zuletzt mit Bescheid vom 29.1.2004 unter Berücksichtigung der Regelungen des 2. AAÜG-ÄndG vom 27.7.2001 (BGBl I 1939); dabei ergaben sich für den Kläger 76,3023 persönliche Entgeltpunkte
(Ost).
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Aufgrund eines Antrags des vormaligen Klägers vom 28.4.2004 ermittelte die Beklagte in Umsetzung des BSG-Urteils vom 26.10.2004 (B 4 RA 27/04 R - SozR 4-2600 § 307b Nr 5) die Altersrente für Rentenbezugszeiträume ab 1.7.1993 auch unter Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung gemäß § 307b Abs 1 S 2 iVm Abs 3 SGB VI. Dabei ergab sich keine Änderung der zu berücksichtigenden EP und des Rentenzahlbetrags. Denn für die Vergleichsrente errechneten sich insgesamt nur 62,3227 EP, weil die Beklagte bei dieser Berechnung im Zeitraum vom 1.12.1978 bis zum 31.12.1989 lediglich die in der Sozialpflichtversicherung versicherten Entgelte bis 600 Mark pro Monat berücksichtigte (Bescheid vom 11.11.2005, Widerspruchsbescheid vom 31.1.2006).
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Der Klage auf Berücksichtigung von Überentgelten gemäß § 256a Abs 3 SGB VI für den Zeitraum ab 1.12.1978 auch im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung hat das SG stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, unter Abänderung des Bescheids vom 11.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids "der Vergleichsberechnung nach § 307b Abs 3 SGB VI für den Berechnungszeitraum ab 1. Dezember 1978 den im Versicherungsverlauf des Klägers festgestellten Arbeitsverdienst ungekürzt zu Grunde zu legen" (Urteil vom 10.7.2009). Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (Urteil vom 28.1.2010).
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Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG-Urteils im Wesentlichen ausgeführt, eine Begrenzung der im Versicherungsverlauf festgestellten Arbeitsentgelte in dem streitbefangenen Zeitraum auf maximal 600 Mark pro Monat könne weder dem Wortlaut noch dem gesetzgeberischen Willen noch der Rechtsprechung des BVerfG zur Vorgängernorm entnommen werden. Schon der einleitende Wortlaut des § 307b Abs 3 SGB VI zeige, dass Grundlage der Vergleichsberechnung die Daten des bereits vorhandenen Versicherungsverlaufs sein sollten. Der Gesetzgeber beziehe sich nicht - wie in § 307a SGB VI und noch in § 307b SGB VI aF - auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, sondern allein auf die Summe der Arbeitsentgelte und verdeutliche auf diese Weise, dass er bewusst auf eine solche Einschränkung verzichtet habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass eine Begrenzung auf 600 Mark in § 307b Abs 3 Nr 3 S 2 SGB VI nur für Zeiträume vor dem 1.3.1971 angeordnet sei; eine unbeabsichtigte Regelungslücke bestehe daher nicht. Die Berechnungsvorschrift in Art 2 § 31 RÜG sei hier nicht heranzuziehen, weil sie einen anderen Regelungsgegenstand betreffe. Ebenso wenig könne im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI auf § 307a SGB VI zurückgegriffen werden. Beide Vorschriften stellten jeweils eigene Berechnungsvorgaben auf, wobei diejenige in § 307b Abs 3 Nr 3 SGB VI für Bestandsrentner mit Ansprüchen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen spezieller sei. Dem Hinweis in der Gesetzesbegründung zum 2. AAÜG-ÄndG, die "Zwanzigjahreszeitraumbetrachtung (werde) in Anlehnung an § 307a SGB VI vorgenommen", lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Auch das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307b Nr 6) den Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Vergleichsberechnung im Rahmen des § 307b SGB VI genauso auszugestalten wie in § 307a SGB VI. Dieser habe vielmehr seinen Gestaltungsspielraum für eine spezifische Regelung genutzt, die eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Bestandsrentner nicht erkennen lasse.
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Weiterhin hat das LSG darauf abgestellt, dass der in § 307b Abs 3 Nr 3 SGB VI verwendete Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 S 1 SGB IV legal definiert sei; auch dort komme es nicht darauf an, ob das Arbeitsentgelt versicherungspflichtig sei. Zudem ergebe sich aus der Formulierung in § 307b Abs 3 SGB VI, die Vergleichsrente sei aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten Versicherungsverlaufs zu ermitteln, dass die für eine "normale" Rentenberechnung nach § 307b Abs 1 S 1 SGB VI gemäß § 256a SGB VI ermittelten Arbeitsverdienste auch in die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs 1 S 2 iVm Abs 3 SGB VI einzustellen seien. Der Rechtsmeinung der Beklagten, dass die vom Kläger ab Dezember 1978 erzielten Arbeitsentgelte nicht dem AAÜG unterfielen und daher insoweit Überentgelte nicht zu berücksichtigen seien, sei nicht zu folgen, weil in diesem Fall die vom Kläger im Zeitraum Dezember 1978 bis Dezember 1989 erzielten Entgelte überhaupt nicht in die Vergleichsberechnung einfließen dürften. Jedoch sei einschränkend zu beachten, dass für Zeiten der Nichtzugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem bei der Vergleichsberechnung nur die für eine Rentenberechnung nach § 256a SGB VI maßgeblichen Verdienste berücksichtigt werden könnten. Danach hätten die Überentgelte des Klägers ab Dezember 1978 wegen der Regelung in § 256a Abs 3 S 1 SGB VI nur dann ausgesondert werden müssen, wenn dieser die Möglichkeit gehabt habe, Beiträge zur FZR zu zahlen (Hinweis auf das Urteil des Thüringer LSG vom 27.9.2004 - L 6 RA 125/03 - Juris); dies sei aber nicht der Fall gewesen.
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Die Beklagte hat das Urteil des LSG im Rentenbescheid vom 16.8.2010 vorläufig umgesetzt. Dabei ergaben sich für die Vergleichsrente nunmehr 0,1526 durchschnittliche EP pro Monat, die gemäß § 307b Abs 3 Nr 1 SGB VI auf den maximal berücksichtigungsfähigen Wert 0,15 begrenzt wurden, was bei 583 Monaten mit rentenrechtlichen Zeiten insgesamt 87,4500 persönliche EP (Ost), einen laufenden monatlichen Zahlbetrag von 1902,31 Euro und eine Nachzahlung iHv 60 063,61 Euro (darunter 14 607,06 Euro Zinsen) zur Folge hatte.
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Die Beklagte rügt mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision sinngemäß eine Verletzung von § 307b Abs 3 Nr 3 SGB VI sowie von Art 3 Abs 1 GG. Die vorinstanzlichen Urteile zu der ungewöhnlichen Versicherungsbiografie des Klägers könnten nicht überzeugen. Auf der Grundlage des BSG-Urteils vom 23.8.2007 (B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 4
- dort RdNr 20 bis 26) sei es vertretbar, bei der Vergleichsrentenberechnung nur die vom Kläger innerhalb des Versorgungssystems erzielten Arbeitsentgelte zu berücksichtigen und die im Zeitraum Dezember 1978 bis Dezember 1989 außerhalb erworbenen Arbeitsverdienste außer Betracht zu lassen. Wenn danach "Arbeitsverdienst" und "Arbeitsentgelt" zwei inkompatible, nicht zu vermengende Größen darstellten, sei es folgerichtig, im Rahmen des § 307b Abs 3 Nr 3 S 1 SGB VI ausschließlich "Arbeitsentgelt" iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG zu berücksichtigen. Gleichwohl habe sich die Beklagte zugunsten des betroffenen Personenkreises entschlossen, neben den "eigentlichen" AAÜG-Arbeitsentgelten zusätzlich auch sonstige in der DDR erzielte Arbeitsverdienste im Sinne der Legaldefinition des § 256a Abs 2 S 1 SGB VI in die Berechnung der Vergleichsrente einzubeziehen. Dann müsse es ihr aber erlaubt sein, die Lücke des Gesetzes mittels einer Analogie zu der sachnächsten Regelung in § 307a SGB VI zu schließen. Zwar sei § 307b SGB VI für Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet mit Ansprüchen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen die speziellere Regelung. Wo diese jedoch keinen Platz greife, sei der Rückgriff auf die allgemeine Bestimmung des § 307a SGB VI erlaubt und geboten. Bestandsrentner nach § 307a SGB VI hätten aber nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSGE 79, 204 = SozR 3-2600 § 307a Nr 4 und auf BSGE 82, 64 = SozR 3-2600 § 307a Nr 11) aufgrund der völlig unterschiedlichen Anwendungsbereiche von § 307a SGB VI und von § 256a SGB VI keinen Anspruch auf Anerkennung von Überentgelten gemäß § 256a Abs 3 SGB VI.
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Wenn sich das LSG auf den im Eingangssatz von § 307b Abs 3 SGB VI verwendeten Begriff der "vorhandenen Daten" berufe, verkenne es, dass auch § 307a Abs 8 SGB VI eine ähnliche Formulierung enthalte. Ebenso wenig stehe die Regelung in § 307b Abs 3 Nr 3 S 2 SGB VI ihrer Rechtsmeinung entgegen; dies sei eine Spezialvorschrift in Bezug auf Arbeitsentgelte iS des § 6 Abs 1 AAÜG, erfasse jedoch keine Arbeitsverdienste iS von § 256a Abs 2 S 1 SGB VI. Jedenfalls könne ihr nicht entnommen werden, dass im Rahmen einer Vergleichsberechnung nach § 307b Abs 3 SGB VI nach dem 28.2.1971 erzielte Einkünfte nur ungekürzt berücksichtigt werden dürften. Letztlich teile sie - die Beklagte - die Rechtsauffassung des Thüringer LSG (Urteil vom 27.9.2004 - L 6 RA 125/03 - Juris), der zufolge bei der Vergleichsrentenberechnung außerhalb der AAÜG-Zeiten nur diejenigen Arbeitsverdienste anerkannt werden könnten, die in der Sozialversicherung oder in der FZR versichert gewesen seien. Die Berücksichtigung nicht versicherter Entgelte im gesamten 20-Jahres-Zeitraum würde hingegen zu einer mit Art 3 Abs 1 GG nicht zu vereinbarenden Besserstellung der Zusatz- und Sonderversorgten gegenüber den Bestandsrentnern nach § 307a SGB VI führen.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Januar 2010 und des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin, die nach dem Tod des Klägers den Rechtsstreit fortführt, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das LSG hat zu Recht ihre Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Abs 3 Nr 3 SGB VI sind die im Versicherungsverlauf des vormaligen Klägers im Zeitraum vom 1.12.1978 bis zum 31.12.1989 festgestellten Arbeitsverdienste auch insoweit zu berücksichtigen, als sie den Betrag von monatlich 600 Mark übersteigen, weil er hierfür keine Beiträge zur FZR entrichten konnte.
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A) Die Revision ist zulässig. Sie richtet sich nach dem Tod des vormaligen Klägers während des Revisionsverfahrens nunmehr gegen seine Ehefrau, die hinsichtlich der hier streitbefangenen Ansprüche auf höhere monatliche Rentenzahlungen dessen Sonderrechtsnachfolgerin ist (§ 56 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I). Ein solcher Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes enthält keine Klageänderung iS der §§ 99, 168 S 1 SGG (BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3, RdNr 13 mwN), sondern führt von Amts wegen zu einer Berichtigung des Rubrums (vgl BSGE 90, 27, 28 = SozR 3-2600 § 307b Nr 9 S 92 sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 99 RdNr 7a).
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B) Die Revision der Beklagten ist jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Rentenbescheid vom 11.11.2005, mit dem die Beklagte nach den Feststellungen des LSG auf Antrag des vormaligen Klägers vom 28.4.2004 die ab 1.11.1992 bewilligte Regelaltersrente für Rentenbezugszeiten ab 1.7.1993 "neu festgestellt", in der Sache jedoch keine Neufeststellung vorgenommen, sondern es nach Durchführung der Vergleichsrentenberechnung (§ 307b Abs 1 S 2 iVm Abs 3 SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG vom 27.7.2001, BGBl I 1939) bei der Rentenwertfestsetzung auf der Grundlage von 76,3023 persönlichen EP (Ost) gemäß dem (letzten) Rentenbescheid vom 29.1.2004 belassen hat. Mit diesem Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.1.2006 hat die Beklagte somit im Ergebnis für Bezugszeiträume der Regelaltersrente ab 1.7.1993 die Korrektur des Rentenbescheids vom 29.1.2004 sowie die Zahlung einer höheren Altersrente aufgrund der Ergebnisse der Vergleichsrentenberechnung abgelehnt. Da sich der vormalige Kläger vor dem SG nicht gegen die Begrenzung der Vergleichsrentenberechnung auf Bezugszeiträume erst ab 1.7.1993 gewandt hat und der Bescheid vom 11.11.2005 für davor liegende Zeiträume sowohl des Bezugs von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (ab 1.1.1992) als auch von Regelaltersrente (ab 1.11.1992) keine Regelung enthält, ist auch im Revisionsverfahren nur über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Änderung des Rentenbescheids vom 29.1.2004 für Zeiträume ab 1.7.1993 zu befinden.
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2. Materielle Anspruchsnorm für das Begehren auf höhere Regelaltersrente ist § 307b Abs 1 S 2 und 3 iVm Abs 3 SGB VI (idF von Art 2 Nr 5 des 2. AAÜG-ÄndG, die hier gemäß Art 13 Abs 5 2. AAÜG-ÄndG rückwirkend ab 1.1.1992 anzuwenden ist). Der vormalige Kläger hatte am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überführte Bestandsrente des Beitrittsgebiets, nämlich auf eine Invalidenrente aus dem Sonderversorgungssystem der NVA (§ 2 Abs 1 und 2, § 4 Abs 2 Nr 1, Abs 3 Nr 1 iVm § 1 Abs 3 und Anl 2 Nr 1 AAÜG). Damit gehörte er zu dem Personenkreis der ehemals zusatz- oder sonderversorgten "Bestandsrentner", für die sich die Berechnung von Renten nach dem SGB VI - auch einer erst nach dem 31.12.1991 beginnenden Altersrente, wie sie hier im Streit steht - nach den Regelungen in § 307b SGB VI richtet (BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 5 RdNr 27 ff).
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Verwaltungsverfahrensrechtliche Besonderheiten - insbesondere die aus § 44 Abs 4 SGB X folgenden Beschränkungen - sind hier nicht zu beachten. Dabei kann offenbleiben, ob sich dies für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt aus der Sonderregelung in § 307b Abs 2 S 4 SGB VI ergibt (vgl BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 9 RdNr 18 am Ende). Für eine Anwendung des § 44 SGB X ist jedenfalls dann kein Raum, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die in einem vorangegangenen Rentenbescheid enthaltene Ablehnung der Zahlung einer höheren Rente gegenüber dem Versicherten bindend wurde (vgl Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 65/11 R - RdNr 18, zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 163 Nr 6 vorgesehen). So verhält es sich hier. Zwar erscheint es vom zeitlichen Ablauf her als möglich, dass der Rentenneufeststellungsbescheid vom 29.1.2004 für den vormaligen Kläger bereits bindend geworden war, als dieser - nach den Feststellungen des LSG am 28.4.2004 - bei der Beklagten eine Neuberechnung seiner Regelaltersrente unter Einbeziehung einer Vergleichsrentenberechnung beantragte. Das LSG hat in seiner Entscheidung jedoch weder den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 29.1.2004 an den vormaligen Kläger noch dessen genauen Inhalt (insbesondere den Wortlaut von dessen Rechtsbehelfsbelehrung) noch die Vorschrift des § 44 SGB X erwähnt. Eine weitere Aufklärung der für den Eintritt der Bindungswirkung bedeutsamen Umstände ist aber ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat - nach erneuten internen Nachforschungen in der mündlichen Verhandlung - vor dem Senat bekräftigt, dass (abgesehen von rekonstruierten Teilen, die insoweit nicht weiterhelfen) die Verwaltungsakte des vormaligen Klägers endgültig verlorengegangen sei. Die verbleibende Ungewissheit darüber, ob der Bescheid vom 29.1.2004 am 28.4.2004 bestandskräftig war, hat nach den allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast zur Folge, dass § 44 Abs 4 SGB X hier nicht anwendbar ist (zur Unanwendbarkeit der einschränkenden Regelungen des § 44 SGB X auf eine Bescheidkorrektur als Ergebnis eines Rechtsbehelfsverfahrens vgl Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 44 RdNr 8; ferner Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl 2012, § 48 RdNr 35).
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3. Wie die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend entschieden haben, hat die Beklagte im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung bei der Ermittlung der durchschnittlichen EP pro Monat (§ 307b Abs 3 Nr 3 SGB VI) zu Unrecht lediglich die vom vormaligen Kläger in der Sozialpflichtversicherung der DDR versicherten Arbeitsverdienste bis zu 600 Mark pro Monat eingestellt und die darüber hinausgehend von ihm erzielten sog Überentgelte unberücksichtigt gelassen.
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a) § 307b Abs 1 S 1 SGB VI bestimmt, dass eine überführte Rente des Beitrittsgebiets nach den Vorschriften des SGB VI (also auf Grundlage der vollständigen Versicherungsbiografie) neu zu berechnen ist. Nach S 2 dieser Vorschrift (idF des 2. AAÜG-ÄndG) ist für die Zeit ab 1.1.1992 zusätzlich eine Vergleichsrente (nach Maßgabe des Abs 3 unter Zugrundelegung nur eines 20-Jahres-Zeitraums) zu ermitteln; die höhere der beiden Renten ist gemäß S 3 (aaO) zu leisten. § 307b Abs 4 und 5 SGB VI sehen zur Feststellung der Rentenhöhe für zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner noch die Ermittlung von zwei weiteren Vergleichswerten vor, nämlich den sog "weiterzuzahlenden Betrag" und den durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützten Zahlbetrag" (vgl zu den vier Vergleichswerten, deren höchster von dem Rentenversicherungsträger als Rentenzahlung zu leisten ist, BSG SozR 3-2600 § 307b Nr 9 S 96 ff und BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 6 RdNr 21); diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
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Die Einzelheiten der Ermittlung der Vergleichsrente ergeben sich aus § 307b Abs 3 SGB VI. Danach sind die für den Monatsbetrag der Vergleichsrente maßgeblichen persönlichen EP (Ost) entsprechend der Handhabung in der DDR nur unter Zugrundelegung der letzten 20 Kalenderjahre der Erwerbstätigkeit zu ermitteln. Die persönlichen "Vergleichs-EP" (Ost) werden berechnet, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung (nach § 307b Abs 1 S 1 SGB VI) berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen EP pro Monat - höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 - vervielfältigt wird (§ 307b Abs 3 Nr 1 S 1 SGB VI). Die durchschnittlichen EP pro Monat ergeben sich wiederum dadurch, dass auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit "die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen", vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 und sodann durch 12 geteilt wird (§ 307b Abs 3 Nr 3 S 1 SGB VI). Dabei sind Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für Zeiten vor dem 1.3.1971 höchstens bis 600 Mark je belegtem Kalendermonat zu berücksichtigen (Nr 3 S 2 aaO); für Zeiten vor 1946 haben sie für die Ermittlung der durchschnittlichen EP pro Monat gänzlich außer Acht zu bleiben (Nr 3 S 3 aaO).
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b) Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vergleichsrente entspricht diesen Vorgaben insoweit nicht, als sie bei der Bestimmung der "durchschnittlichen EP pro Monat" (§ 307b Abs 3 Nr 3 SGB VI) die vom vormaligen Kläger im Zeitraum vom 1.12.1978 bis zum 31.12.1989 neben der Übergangsrente als "Hinzuverdienst" erzielten Arbeitsentgelte lediglich bis zur Höhe von 600 Mark pro Monat berücksichtigt hat. Diese Entgeltbegrenzung im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung verletzt Bundesrecht. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift, ergibt sich aber unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihres Sinns und Zwecks.
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aa) Dem Wortlaut des § 307b Abs 3 Nr 3 S 1 SGB VI lässt sich hierzu keine eindeutige Aussage entnehmen. Dieser bezieht sich auf "die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen", die von dem Bestandsrentner in den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erzielt wurden, ohne die genannten Begriffe näher zu definieren. Dass - wie LSG und SG es angenommen haben - insoweit stets die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte ohne Rücksicht darauf heranzuziehen sind, ob diese in einem System der Alterssicherung versichert waren oder nicht, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Im Gegenteil weist die Heranziehung der in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten "versicherungspflichtigen" Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelte bzw Arbeitseinkommen darauf hin, dass dem Umstand der Versicherungspflicht bei dieser Regelung durchaus eine gewisse Bedeutung zukommt. Das zeigt auch die spezielle Vorschrift in § 307b Abs 3 Nr 3 S 2 SGB VI zur Begrenzung der vor dem 1.3.1971 erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen auf den in der Sozialpflichtversicherung der DDR bis dahin maximal versicherbaren Betrag von 600 Mark pro Monat. Im Umkehrschluss hieraus ergibt sich lediglich, dass für Zeiträume ab 1.3.1971 die Grenze von 600 Mark nicht mehr generell maßgeblich ist; dass von da an keinerlei Eingrenzung der Entgelte mehr erfolgen dürfe, folgt daraus jedoch nicht. Letztlich geht aber auch das Berufungsgericht davon aus, dass bei der Vergleichsberechnung jedenfalls eine Begrenzung auf Entgelte iS von § 256a SGB VI zu erfolgen habe, mithin der Wortlaut von § 307 Abs 3 Nr 3 S 1 SGB VI einer Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für Zeiten ab 1.3.1971 nicht entgegenstehe.
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bb) Jedoch lässt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutlich erkennen, dass als "Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen" iS von § 307b Abs 3 Nr 3 S 1 SGB VI grundsätzlich dieselben Beträge zugrunde zu legen sind, die bereits bei der Berechnung der Rente der zusatz- oder sonderversorgten Bestandsrentner gemäß § 307b Abs 1 S 1 iVm Abs 2 SGB VI zu berücksichtigen waren - also auch Überentgelte iS von § 256a Abs 3 SGB VI.
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Der Gesetzgeber des 2. AAÜG-ÄndG hat die heute geltende Fassung des § 307b SGB VI ausdrücklich "in Umsetzung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104 ff.) und des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999 (BSGE 84, 156 ff.)" geschaffen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 17 - zu Nr 5 <§ 307b>, Abs 3). Ihm war daran gelegen, die "Vorgaben der Gerichte für eine verfassungskonforme Regelung der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR" zu übernehmen, weil diese "in einem ausgesprochen kontrovers diskutierten Bereich des deutschen Einigungsprozesses die notwendige Klärung herbeigeführt und damit zum Rechtsfrieden beigetragen" haben (BT-Drucks 14/5640 S 13 - A. I. Abs 2). "Zur Vermeidung erneuter ideologisch geführter Diskussionen" (aaO) sollte grundsätzlich nicht über die Vorgaben des BVerfG hinausgegangen werden. Die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b SGB VI sollte in diesem Rahmen "entsprechend den Vorgaben des BSG (BSGE 84, 156 ff.)" im Wege der Vergleichsberechnung vorgenommen werden (BT-Drucks 14/5640 S 13 - 2. Spalte letzter Spiegelstrich).
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An anderer - thematisch verwandter - Stelle war nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung allerdings beabsichtigt, in Bezug auf die bisherige Rechtsprechung eine "Klarstellung" vorzunehmen. Es sollte § 6 AAÜG, der die Details der Überführung von Ansprüchen aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung regelt, um einen Abs 10 ergänzt (Art 1 Nr 2 Buchst b) des Entwurfs zum 2. AAÜG-ÄndG) und so verdeutlicht werden, "dass als rentenrechtlich berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das auch im bisherigen Versorgungssystem rentenwirksame Entgelt anzusehen ist, also ein Entgelt, das seiner Art nach im bisherigen Versorgungssystem versichert oder seiner Art nach versicherbar war" (BT-Drucks 14/5640 S 14 - zu Nr 2 <§ 6>, zu Buchst b). Zudem sollte verhindert werden, dass im Rahmen der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen "andere Entgeltbestandteile rentenrechtlich berücksichtigt werden als nach § 256a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ihrer Art nach versicherbare Entgelte" (aaO). Die Klarstellung berücksichtige, dass es unmöglich sei, Arbeitsentgelt iS von §§ 14, 15 SGB IV festzustellen; außerdem verhindere sie, dass Zusatz- oder Sonderversorgte gegenüber Sozial- und FZR-Versicherten besser gestellt würden (aaO). Weiter wird dort ausgeführt: "Die Einschränkung auf das im jeweiligen Versorgungssystem rentenwirksame Entgelt führt damit zu einer einheitlichen Verfahrensweise bei allen Sicherungssystemen des Beitrittsgebietes und berücksichtigt die Besonderheiten der unterschiedlichen Beitragszahlung in den Systemen. Ohne diese auf die Besonderheiten der Sicherungssysteme des Beitrittsgebietes abgestellte Definition der Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wären zudem der Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zwei unterschiedliche Entgelte zugrunde zu legen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999, BSGE 84, 156 ff.)".
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Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung in § 6 Abs 10 AAÜG wurde allerdings nicht Gesetz, weil der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung diese Klarstellung angesichts der Rechtsprechung, die Besonderheiten der Regelungen des Beitrittsgebiets bei der Bestimmung von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen beachte, für entbehrlich hielt (BT-Drucks 14/6063 S 31 - zu Art 1). Gleichwohl lässt dieser Teil der Entstehungsgeschichte des 2. AAÜG-ÄndG erkennen, dass grundsätzlich nicht gewollt war, den vergleichsweise durchzuführenden Rentenberechnungen einerseits nach § 307b Abs 1 S 1 iVm Abs 2 SGB VI und andererseits nach § 307b Abs 1 S 2 iVm Abs 3 SGB VI "zwei unterschiedliche Entgelte zugrunde zu legen".
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Außerdem macht die Gesetzesbegründung der Bundesregierung, auf die insoweit auch der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung verwiesen hat (vgl BT-Drucks 14/6063 S 31 - Einleitung zu B. Besonderer Teil), deutlich, dass mit der Regelung in § 307b Abs 3 SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG die "Vorgaben" aus der Entscheidung des BSG vom 3.8.1999 (BSGE 84, 156) umgesetzt werden sollten. Der 4. Senat des BSG hatte in jener Entscheidung zum einen ausgeführt, dass in die Rentenwertermittlung nach § 307b Abs 1 SGB VI "sämtliche vom Versicherten während seines gesamten (versicherten) Berufslebens im Beitrittsgebiet während der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten erzielten … Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelte als bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze versichert einzustellen" sind (BSGE 84, 156, 173 = SozR 3-2600 § 307b Nr 7 S 65 f - Juris RdNr 53). Insoweit würden die allgemeinen, auch für Rentenneuzugänge geltenden Regeln in den §§ 248 ff SGB VI durch die Spezialregelungen für ehemals Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigte nur für die Anerkennung und Bewertung solcher Zeiten verdrängt, die nach § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI gälten (aaO S 177 bzw S 70 - Juris RdNr 66), während es hinsichtlich der sonstigen Zeiten außerhalb der Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme bei den allgemeinen Regelungen der §§ 248 ff SGB VI verbleibe. Für die Durchführung der Vergleichsberechnung müsse der Rentenversicherungsträger für den 20-Jahres-Zeitraum "den Durchschnitt der (individuell festgestellten) Entgeltpunkte aus den kalenderjährlich in diesem Zeitraum wirklich erzielten Entgeltpunkten ausrechnen" (aaO S 177 f bzw S 70 f - Juris RdNr 68). Hierbei sei es unzulässig, sämtliche erzielten Arbeitsentgelte und -einkommen undifferenziert ohne Rücksicht auf Versicherungs- oder Beitragsbemessungsgrenzen für den gesamten 20-Jahres-Zeitraum zu addieren und anschließend dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten in einem entsprechenden 20-Jahres-Zeitraum gegenüberzustellen; eine "Übertragung" nicht versicherter Verdienste in einzelnen Kalenderjahren auf andere Kalenderjahre sei sowohl bei der Rentenberechnung auf der Grundlage des gesamten Erwerbslebens als auch bei derjenigen nach Maßgabe der letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn nicht statthaft (aaO S 178 bzw S 71 - Juris RdNr 69). Letztlich sei die Summe der in der gesamten Versicherungsbiografie individuell erworbenen EP derjenigen Summe gegenüberzustellen, die sich ergebe, wenn der Durchschnittswert der kalenderjährlich in den letzten 20 Jahren der Versicherungsbiografie vor Rentenbeginn erzielten EP auf alle rentenrechtlichen Zeiten übertragen und unter Einbeziehung dieser Werte die Summe der EP ermittelt und in die Rentenformel (§ 64 SGB VI) eingestellt werde (aaO S 179 bzw S 72 - Juris RdNr 70).
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Aus diesen "Vorgaben" des BSG ergibt sich hinreichend klar, dass (1) auch bei der Vergleichsrentenberechnung die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen von "Nicht-System-Zeiten" kalenderjährlich nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der Anlage 3 zum AAÜG zu berücksichtigen sind. Zudem wird deutlich, dass (2) für die Ermittlung der Vergleichsrente auf der Grundlage des 20-Jahres-Zeitraums grundsätzlich keine anderen EP zugrunde zu legen sind als diejenigen, die für den betreffenden Zeitraum bei der Berechnung der Rente nach Maßgabe der gesamten Versicherungsbiografie ermittelt wurden. Das hat zur Folge, dass nach dem vom 4. Senat des BSG entwickelten und vom Gesetzgeber in § 307b SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG im Wesentlichen übernommenen Konzept der Vergleichsrentenberechnung in beiden Berechnungen grundsätzlich auch jeweils für denselben Zeitraum Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen in derselben Höhe zugrunde zu legen sind, sofern Abweichendes nicht ausdrücklich bestimmt ist. Für unterschiedliche Entgeltabgrenzungen in den Rentenberechnungen nach § 307b Abs 1 S 1 SGB VI einerseits und nach § 307b Abs 1 S 2 iVm Abs 3 SGB VI andererseits ist danach für Zeiträume ab 1.3.1971 (dh außerhalb der Sonderregelungen in § 307b Abs 3 Nr 3 S 2 und 3 SGB VI) kein Raum.
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Dass der Gesetzgeber auf der Grundlage des Konzepts des 4. Senats des BSG zur Vergleichsrentenberechnung für beide Berechnungen im Grundsatz dieselbe Entgeltabgrenzung angewandt wissen will, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass er im Einleitungssatz von § 307b Abs 3 SGB VI die Ermittlung der EP für die Vergleichsrente "aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs" angeordnet hat. Das sollte gewährleisten, dass die Vergleichsberechnung "ohne Einschaltung der Sachbearbeitung" grundsätzlich in maschineller Verarbeitung ohne aufwändige Verwaltungsarbeiten zeitnah erfolgen kann (BT-Drucks 14/5640 S 17 - zu Nr 5 <§ 307b>, Abs 3). Auch dies zeigt, dass im Grundsatz eine Zugrundelegung unterschiedlicher Entgelte bei den beiden Rentenberechnungen nach § 307b SGB VI nicht gewollt war (zur gewünschten "einheitlichen Verfahrensweise" s auch nochmals BT-Drucks 14/5640 S 14 - zu Art 1, zu Nr 2 <§ 6>, zu Buchst b).
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cc) Letztlich ist auch aus dem Sinn und Zweck der in § 307b Abs 1 S 2 SGB VI angeordneten Vergleichsrentenberechnung abzuleiten, dass bei beiden Berechnungen für denselben Zeitraum grundsätzlich jeweils dieselben Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen sind. Die Neugestaltung des § 307b SGB VI durch das 2. AAÜG-ÄndG bezweckte eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Rentenüberleitung nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307b Nr 6). Das BVerfG hatte in jener Entscheidung die ursprüngliche Fassung der Vorschrift nur insoweit als mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar beanstandet, als den zusatz- und sonderversorgten Bestandsrentnern bei der Neuberechnung ihrer Rentenansprüche nach dem SGB VI die den sonstigen Bestandsrentnern aus dem Beitrittsgebiet in § 307a Abs 2 SGB VI gewährte Vergünstigung einer Rentenberechnung nur auf der Grundlage der im letzten 20-Jahres-Zeitraum des Erwerbslebens erzielten - typischerweise höheren - Arbeitsentgelte versagt worden war (BVerfGE 100, 104, 134 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr 6 S 44 f). Mit der Neufassung des § 307b SGB VI sollte lediglich dieser Verfassungsverstoß beseitigt und den zusatz- und sonderversorgten Bestandsrentnern - entsprechend dem vom 4. Senat des BSG entwickelten Vergleichsrentenkonzept - auch eine Rentenberechnung unter Berücksichtigung und Hochrechnung nur der Arbeitsentgelte der letzten 20 Jahre des Erwerbslebens ermöglicht werden. Nur insoweit erfolgte eine "Anlehnung an § 307a SGB VI" (BT-Drucks 14/5640 S 13 unter I. - letzter Spiegelstrich), während das BVerfG "ersichtlich nicht auf die nach § 307a Abs 2 S 1 Nr 1 und 2 SGB VI zugrunde zu legenden Verdienste abgestellt" hat (so bereits BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R - Juris RdNr 36; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG
Beschluss vom 8.9.2004 - 1 BvR 1632/04 ; im weiteren Kammerbeschluss vom 3.9.2007 - 1 BvR 1935/07, Juris RdNr 11 - wird dieses BSG-Urteil bestätigend in Bezug genommen).
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Mithin ist im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI für die Ermittlung der EP nur ein Ausschnitt der ansonsten unverändert bleibenden Versicherungsbiografie heranzuziehen; die Zugrundelegung auch unterschiedlicher Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gebietet die Vorschrift - abgesehen von den Sonderregelungen in § 307b Abs 3 Nr 3 S 2 und 3 SGB VI - dagegen nicht (ebenso Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 307b RdNr 38, Stand Einzelkommentierung Juli 2005: Anwendung auch des § 256a Abs 3 SGB VI; für eine Anwendung des § 256a SGB VI auch Löschau in Löschau, SGB VI, Stand Januar 2013, § 307b RdNr 39; Benkler ua, Komm GRV, § 307b SGB VI Anm 13.2, Stand Einzelkommentierung März 2007; Brachmann in Jahn/Jansen, SGB für die Praxis, Stand September 2012, § 307b SGB VI RdNr 27; ähnlich auch Kreikebohm/Kuszynski in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 307b RdNr 51, Stand Einzelkommentierung Januar 2011).
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dd) Auf dieser Grundlage ist kein Raum für die von der Beklagten praktizierte lückenfüllende Heranziehung der Berechnungsweise nach § 307a Abs 2 SGB VI im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung gemäß § 307b Abs 1 S 2 iVm Abs 3 SGB VI. Es fehlt bereits - wie oben näher dargestellt - an einer dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Gesetzeslücke als Voraussetzung eines jeden Analogieschlusses (vgl BSGE 109, 147 = SozR 4-3800 § 1 Nr 19, RdNr 39; Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R - RdNr 43, zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 49 Nr 2 vorgesehen, jeweils mwN).
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ee) Die bisherige Rechtsprechung des BSG steht der vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung des § 307b Abs 3 Nr 3 SGB VI nicht entgegen. Soweit der 5. Senat des BSG im Urteil vom 6.11.1996 entschieden hat, dass es nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstoße, wenn bei der Überführung von Renten nicht zusatz- oder sonderversorgter Bestandsrentner in eine SGB VI-Rente gemäß § 307a SGB VI die Vorschrift des § 256a Abs 3 SGB VI keine Anwendung finde (BSGE 79, 204, 206 = SozR 3-2600 § 307a Nr 4 S 20 f; fortgeführt vom 4. Senat in BSGE 82, 64, 70 ff = SozR 3-2600 § 307a Nr 11 S 67 ff), widerspricht das einer Anwendung des § 256a Abs 3 SGB VI im Rahmen der grundlegend anders ausgestalteten Umwertung von Renten zusatz- oder sonderversorgter Bestandsrentner gemäß § 307b SGB VI von vornherein nicht. Für eine Anfrage beim 5. Senat gemäß § 41 Abs 3 SGG besteht daher keine Veranlassung.
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4. Nach alledem hatte der vormalige Kläger und hat nunmehr die Klägerin - unabhängig von der Frage, ob der Kläger im streitbefangenen Zeitraum als Lehrer tätig war und die dabei erzielten (Über-)Entgelte möglicherweise bereits aufgrund Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen (Nr 18 der Anlage 1 zum AAÜG) zu berücksichtigen sind - einen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen EP pro Monat für die Vergleichsrente (§ 307b Abs 3 Nr 3 S 1 SGB VI) auch die im Zeitraum vom 1.12.1978 bis zum 31.12.1989 erzielten Arbeitsentgelte berücksichtigt werden, soweit sie den Betrag von 600 Mark im Monat überschreiten. Denn er erfüllte die Voraussetzungen des § 256a Abs 3 S 1 Alt 2 SGB VI, weil er aufgrund der Vorschrift in § 1 Abs 2 Buchst e FZR-VO (idF vom 17.11.1977, GBl DDR I 395) wegen seiner im Sonderversorgungssystem der NVA erworbenen Versorgungsanwartschaften in Bezug auf seinen Hinzuverdienst zur Übergangsrente von einer Beitragszahlung zur FZR ausgeschlossen war (vgl Dankelmann in juris-PK SGB VI, 2008, § 256a RdNr 194). Dabei sind auch die 1200 Mark monatlich übersteigenden Arbeitsentgelte - gegebenenfalls begrenzt auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zum AAÜG (vgl BSGE 84, 156, 165 = SozR 3-2600 § 307b Nr 7 S 57 - Juris RdNr 31), soweit sie diese übersteigen - zu berücksichtigen; denn ab 1.1.1978 war eine Beitragszahlung zur FZR unbegrenzt möglich (§ 8 Abs 2 FZR-VO: Wahlrecht einer Beitragsentrichtung nach dem tatsächlichen Einkommen oder nur nach dem Einkommensteil zwischen 600 und 1200 Mark monatlich; s hierzu auch BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R - Juris RdNr 32). Einer Überprivilegierung der Bestandsrentner nach § 307b SGB VI aufgrund der Vergleichsrentenberechnung hat der Gesetzgeber durch die Regelung zur Begrenzung der anzurechnenden durchschnittlichen EP pro Monat auf maximal 0,15, die auch im Fall des vormaligen Klägers zum Tragen kommt, entgegengewirkt (§ 307b Abs 3 Nr 1 S 1 letzter Satzteil SGB VI).
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Referenzen
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- 4 RA 27/04 1x (nicht zugeordnet)
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- §§ 14, 15 SGB IV 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 AAÜG 1x (nicht zugeordnet)
- § 307b Abs 4 und 5 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 307b Abs 3 Nr 3 SGB VI 7x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1935/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 RS 4/06 1x (nicht zugeordnet)
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