Beschluss vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 ÜG 13/13 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des ihn vertretenden Rechtsanwalts F., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 3200 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Mit Urteil vom 15.5.2013 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Ersatz immateriellen Schadens wegen überlanger Dauer mehrerer Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) begründet.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

4

Der Kläger hält folgende Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:

        

"Welche Verfahrensdauer ist für ein Verfahren (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage) in der Sozialgerichtsbarkeit der ersten Instanz angemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG?"

        

"Beträgt die im Falle eines Verfahrens von leicht unterdurchschnittlicher bis durchschnittlicher Schwierigkeit angemessene Verfahrensdauer in Klageverfahren vor dem erstinstanzlichen Sozialgericht im Regelfall nicht mehr als sechs Monate (wie vom Kläger vertreten), nicht mehr als 14 Monate (durchschnittliche Dauer im Jahr 2011) oder ist eine Verfahrensdauer von 19,5 Monaten bei durchschnittlicher Schwierigkeit angemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 3 GVG?"

5

Zwar hat der Kläger damit durchaus bestimmte Rechtsfragen nach der angemessenen Dauer eines Verfahrens der Sozialgerichtsbarkeit in erster Instanz formuliert. Er hat jedoch deren Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargestellt. Beide Fragen gehen davon aus, dass aus § 198 Abs 1 GVG eine allgemein (rechtlich) angemessene Verfahrensdauer festlegbar ist. Insoweit hätte sich der Kläger indes zunächst mit dem Wortlaut der Vorschrift und der dazu bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen und darstellen müssen, dass sich die aufgeworfenen Rechtsfragen danach nicht oder nicht ausreichend beantworten ließen. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist nämlich zu verneinen, wenn diese bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65) oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8).

6

Schon aus dem Wortlaut des § 198 Abs 1 GVG wird deutlich, dass eine allgemeine Festlegung einer angemessenen Verfahrensdauer für ein sozialgerichtliches Verfahren ausgeschlossen ist. Denn gemäß § 198 Abs 1 S 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Danach ist auch die vom Kläger in der zweiten von ihm formulierten Frage genannte Schwierigkeit des Verfahrens nicht das alleinige Kriterium, sondern nur eines von mehreren im Gesetz zur Umschreibung der "Umstände des Einzelfalles" bezeichneten Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer. Zwar hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 21.2.2013 (- B 10 ÜG 1/12 KL - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen = SozR 4-1720 § 198 Nr 1 und - B 10 ÜG 2/12 KL -) durchaus an die verfügbaren statistischen Zahlen über die Dauer von Verfahren vergleichbarer Art angeknüpft, ihnen jedoch nur eine indizielle keineswegs aber eine entscheidende Bedeutung zugemessen. Vielmehr hat er, dem Wortlaut des § 198 Abs 1 S 2 GVG entsprechend, den Umständen des Einzelfalles die entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des der Entschädigungsklage zugrunde liegenden Gerichtsverfahrens beigemessen.

7

Entgegen dem Vorbringen des Klägers ergibt sich damit sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes wie auch aus der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass sich anhand des § 198 Abs 1 GVG beide Fragen so nicht beantworten lassen und sie sich demzufolge überhaupt nicht stellen. Denn da es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, kann es eine allgemeine Festlegung einer angemessenen Verfahrensdauer von vornherein nicht geben. Dass dem doch so sei, hätte demzufolge einer eingehenden Begründung bedurft, die jedoch fehlt.

8

Mithin ist die Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

9

Da nach alledem die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, steht dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu (§ 73a Abs 1 SGG iVm §§ 114 ff ZPO).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

11

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 52 Abs 1 und 3 GKG.

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