Beschluss vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 EG 2/14 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. November 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ihrer am 23.3.2009 geborenen Tochter. Die Klägerin ist Sanitätsoffizierin der Bundeswehr und lebt mit ihrer Tochter in Deutschland. Der Ehemann und Vater ihrer Tochter ist französischer Staatsangehöriger, Soldat bei der französischen Armee und lebt in Frankreich. Die beklagte Stadt bewilligte der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter, lehnte aber die Bewilligung für den 13. und 14. Lebensmonat ab (Bescheid vom 29.5.2009; Widerspruchsbescheid vom 19.2.2010). Das SG hat die Klage abgewiesen unter Hinweis darauf, dass die Unmöglichkeit der Kinderbetreuung durch den Vater allein aufgrund anderweitiger beruflicher Tätigkeit nicht zu einem Anspruch auf Elterngeld für zwei weitere Monate in der Person der Mutter führe. Die zugrunde liegende Regelung des § 4 Abs 3 S 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 22.3.2012). Die Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil ergänzend ausgeführt, die Rechtsgrundlage für eine Verlängerung des Elterngeldanspruchs bei Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil verstoße weder gegen die VO/EWG Nr 1408/71 noch gegen die Nachfolge-VO/EG Nr 883/2004. Schutz vor Verlust von Leistungsansprüchen durch Zu- und Abwanderung bedürfe es nicht, weil ein solcher Fall nicht gegeben sei. Eine Besserstellung ausländischer Dienstverhältnisse sei nicht geboten (Urteil vom 13.11.2013).
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
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II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) liegt nicht vor.
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Den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG liegt nur vor, wenn die abstrakte Rechtsfrage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, weil sie höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und sich die Antwort auch sonst nicht ohne Weiteres (zB unmittelbar aus dem Gesetz) ergibt (Klärungsbedürftigkeit), wenn die Klärung in einem Revisionsverfahren insbesondere deshalb erwartet werden kann, weil die aufgeworfene Rechtsfrage im zugrunde liegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist (Klärungsfähigkeit) und wenn die Rechtsfrage schließlich über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 14 KG 1/09 B - Juris). Diese Voraussetzungen sind bei keiner der aufgeworfenen Rechtsfragen erfüllt.
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Die Klägerin formuliert als Rechtsfragen, ob eine "Unmöglichkeit" der Betreuung durch den anderen Elternteil iS des § 4 Abs 3 S 3 BEEG vorliegt, wenn dieser als Soldat im europäischen Ausland dient und aufgrund der soldatenrechtlichen Regelung seinen Hauptwohnsitz nicht nach Deutschland verlegen kann, um die Betreuung des Kindes zu übernehmen, ferner, ob § 4 Abs 3 S 3 BEEG insofern verfassungswidrig ist als diese Vorschrift einen Anspruch auf insgesamt 14 Monate Elterngeld auch denjenigen Eltern versagt, die aufgrund bestehender gesetzlicher Vorschriften die Kinderbetreuung nicht innerfamiliär verteilen können.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob jede dieser Fragen in einem Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit entscheidungserheblich wäre. Jedenfalls sind die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mehr klärungsbedürftig. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des BVerfG vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist, weil zB im neueren Schrifttum neue Argumente angeführt oder erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN). Dies gilt auch, wenn der Klärungsbedarf erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde oder nach Ablauf der Beschwerdebegründungfrist weggefallen ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats (vgl BSG Beschluss vom 16.5.2007 - B 11b AS 61/06 B - Juris mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 9h).
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Der erkennende Senat hat nach Eingang der Beschwerde am 20.1.2014 mit Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 6/13 R - (zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR) entschieden, dass eine Verlängerung der Bezugsdauer des Elterngelds wegen Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil nicht schon in Betracht kommt, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil wegen anderweitiger Verpflichtungen beruflicher oder privater Natur unzumutbar ist, das Gesetz vielmehr objektive Hinderungsgründe in der Person des anderen Elternteils verlangt (RdNr 13, 14). Der Senat hat zudem darauf hingewiesen, dass die eng begrenzte Ausnahmeregelung des § 4 Abs 3 BEEG Teil des verfassungsrechtlich abgesicherten Konzepts ist, Elterngeld grundsätzlich nur dann für 14 Monate zu gewähren, wenn die Betreuung des Kindes durch beide Elternteile wahrgenommen wird (RdNr 17 f). Hieraus ergibt sich die Antwort auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage zur Auslegung des § 4 BEEG und seiner Verfassungsmäßigkeit unbeschadet der von ihr geltend gemachten Besonderheiten der eingegangenen beruflichen Verpflichtungen des anderen Elternteils. Neue Erkenntnisse, die zur Einnahme eines abweichenden Standpunkts veranlassen könnten, sind nicht vorhanden. Die nicht näher ausgeführte Verletzung von Europäischem Recht begründet für sich keinen Zulassungsgrund. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Referenzen
- 10 EG 6/13 1x (nicht zugeordnet)
- BEEG § 4 Art und Dauer des Bezugs 2x
- 11b AS 61/06 1x (nicht zugeordnet)
- 14 KG 1/09 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- § 160 Nr 51; BSG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 160 2x