Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 14/12 R

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die beteiligten Versicherungsträger streiten (noch) über die Erstattung gezahlter Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Der bei den Rechtsvorgängerinnen der beklagten Pflegekasse und der beigeladenen Krankenkasse (im Folgenden vereinfacht: Beklagte, Beigeladene) versicherte P (im Folgenden: Versicherter) bezog von der klagenden Bundesagentur für Arbeit vom 13.12.2005 an laufend Arbeitslosengeld (Alg). Nachdem ihm die Deutsche Rentenversicherung Rheinland rückwirkend Übergangsgeld vom 9. bis 30.1.2006 wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt hatte, hob die Klägerin die für diesen Zeitraum in Höhe von 763,18 Euro erfolgte Alg-Bewilligung gegenüber dem Versicherten mit Bescheid vom 16.2.2006 auf; das Alg wurde nach den Feststellungen des LSG vom Versicherten "offenbar erstattet". Die Erstattung der auf das Alg gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Höhe von 219,14 Euro und zur sPV in Höhe von 25,34 Euro verlangte die Klägerin nicht von dem Versicherten, sondern setzte die auf ihn entfallenden Beitragsteile gemäß einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Spitzenverbänden der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Rundschreiben vom 14.12.2004 betreffend "Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005") im maschinellen Datenverarbeitungsverfahren gegenüber der Beklagten bzw der Beigeladenen ab (= Aufrechnung gegen der Beklagten und der Beigeladenen gegen die Klägerin zustehende Forderungen); an den Rentenversicherungs-/Rehabilitationsträger wandte sich die Klägerin wegen der Beitragserstattung nicht.

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Die Beklagte trat der Absetzung der Beiträge entgegen. Nach vorheriger Anhörung wurde mit Bescheid vom 7.6.2010 gegen die Klägerin im Rahmen der "Beitragsüberwachung nach § 251 Abs 5 SGB V" - bezogen auf den Versicherten - ua eine Beitragsforderung zur GKV und zur sPV in der oben genannten Höhe festgesetzt, ferner - bezogen auf mehrere Versicherte - Säumniszuschläge: Nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V iVm § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI blieben Alg-Bezieher auch im Falle der - hier erfolgten - späteren Rückforderung oder Rückzahlung von Alg kranken- bzw pflegeversichert. Wegen der Übergangsgeldgewährung an den Versicherten stehe der Klägerin hinsichtlich der Beiträge zu den genannten Versicherungszweigen nur ein Erstattungsanspruch gegen den Rehabilitationsträger nach § 335 Abs 2 iVm Abs 5 SGB III zu. Eine "Verrechnung" der Beklagten und der Beigeladenen gegenüber komme dagegen nicht in Betracht.

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Auf den Bescheid vom 7.6.2010 hin zahlte die Klägerin den darin geforderten Betrag zunächst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und erhob anschließend wegen des Vorgehens der Beklagten und der Beigeladenen Klage. Die Klage ist beim SG ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 28.3.2011).

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Das LSG hat die - zugelassene - Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen: Die in der GKV und sPV bestehende Beitragspflicht des von ihr an den Versicherten gezahlten Alg sei nicht rückwirkend durch die Gewährung des Übergangsgeldes entfallen. § 335 Abs 1 iVm Abs 5 SGB III eröffne keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur GKV und sPV, vielmehr sei § 335 Abs 2 SGB III eine Spezialregelung für Fälle der rückwirkenden Übergangsgeldgewährung an einen nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI pflichtversicherten Alg-Bezieher. Nach der Gesetzessystematik bestehe über die Möglichkeit der Rückforderung von Beiträgen nach § 335 Abs 2 und Abs 5 SGB III hinaus keine Handhabe, die Kranken- und die Pflegekasse auf Erstattung der auf das Alg entfallenden Beiträge nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI stelle kein "weiteres" Kranken- bzw Pflegeversicherungsverhältnis iS von § 335 Abs 1 S 2 SGB III dar, weil anderenfalls die in dessen Abs 2 getroffene Regelung entbehrlich wäre; "weiteres" Versicherungsverhältnis könne nur ein gleichzeitig bestehendes anderes Versicherungsverhältnis sein, zB infolge Aufnahme einer Beschäftigung. § 335 Abs 1 S 2 SGB III finde dagegen keine Anwendung, wenn - wie hier - ein Arbeitsloser ohne eigene Beitragsleistung zweitversichert sei. Die Festsetzung der Säumniszuschläge sei ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 15.12.2011).

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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 335 Abs 1 iVm Abs 5 SGB III, § 5 Abs 1 Nr 2, Abs 1 Nr 11 und Abs 8 S 1 SGB V sowie von § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI durch das LSG. Sie meint, die Anwendung des § 335 Abs 1 SGB III (in Bezug auf die sPV iVm Abs 5) sei nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Beiträge nach dessen Abs 2 nicht vorlägen. Die Abgrenzung des Abs 1 von Abs 2 erfolge danach, ob und wem gegenüber die Alg-Bewilligung aufgehoben werde. Demzufolge lasse sich ein "exklusiver" Anwendungsbereich des Abs 2 nicht allein nach der Zuerkennung einer bestimmten Leistung (hier: Übergangsgeld) bestimmen. Erst wenn feststehe, dass die Rückabwicklung der Alg-Gewährung nicht im Verhältnis zum Leistungsbezieher stattfinde, sei die Zuerkennung von Übergangsgeld für die nachfolgende Abgrenzung zwischen § 335 Abs 2 und Abs 3 SGB III von Bedeutung. Der Anwendungsbereich dieser beiden Absätze sei jedoch nicht eröffnet, wenn die Alg-Gewährung gegenüber dem Leistungsempfänger rückabgewickelt werde. Dementsprechend habe es der Regelung in § 335 Abs 2 SGB III bedurft, da dessen Abs 1 andere Fälle als die Aufhebung der Alg-Bewilligung nicht erfasse. Für diese Abgrenzung spreche auch, dass Abs 2 auf die Regelungen zur Erstattungspflicht des Alg-Beziehers bei befreiender Zahlung des Rehabilitations- bzw Rentenversicherungsträgers (§ 145 Abs 3 S 2 SGB III) bzw bei befreiender Zahlung durch den Arbeitgeber im Fall der Gleichwohlgewährung (§ 157 Abs 3 S 2 SGB III) Bezug nehme. Das Verhältnis, in dem die Alg-Gewährung rückabgewickelt werde, entspreche grundsätzlich auch dem Verhältnis, in welchem ebenfalls die Rückabwicklung der Beiträge zu erfolgen habe. Die Rechtsauffassung des LSG lasse sich nicht damit begründen, dass für die Beiträge eine ausdrückliche Regelung fehle, wie sie für das Alg in § 145 Abs 3 S 2 SGB III getroffen worden sei. Eine solche Regelung sei hier nicht erforderlich, weil der Fall ohnehin bereits von § 335 Abs 1 SGB III erfasst werde. Mit der Übergangsgeldgewährung sei - wie näher ausgeführt wird - ein "weiteres" Kranken- bzw Pflegeversicherungsverhältnis begründet worden. Da das Übergangsgeld mit befreiender Wirkung an den Versicherten gezahlt worden sei, habe kein Anspruch auf Erstattung des Alg gegen den Rehabilitationsträger bestanden; demnach sei das Alg vom Versicherten zurückzufordern gewesen. In Bezug auf die Beiträge zur GKV und zur sPV sei dagegen der Anwendungsbereich des § 335 Abs 1 S 2 iVm Abs 5 SGB III eröffnet und sie (die Klägerin) berechtigt gewesen, die von der Beklagten bzw Beigeladenen zu erstattenden Beiträge vereinbarungskonform im Wege der Beitragsabsetzung aufzurechnen.

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Im Revisionsverfahren hat die Klägerin - einem entsprechenden Vorschlag des Senats folgend - erklärt, dass sie ihre Klage gegen den Bescheid vom 7.6.2010 (offensichtliche Unrichtigkeit: 7.7.2010) zurücknehme, soweit dieser durch die beigeladene Krankenkasse erlassen wurde und die Beiträge zur GKV betrifft. Die Beigeladene hat sich für den Fall, dass der Bescheid im Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits hinsichtlich der Beiträge zur sPV aufgehoben werden sollte, verpflichtet, den genannten Bescheid auch insoweit aufzuheben, als dieser durch sie erlassen wurde und die Beiträge zur GKV betrifft.

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Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die für den Versicherten P gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 25,34 Euro nebst Säumniszuschlägen zu erstatten und diesen Betrag mit 4 % ab Klageerhebung zu verzinsen.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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1. Die zulässige Revision der klagenden Bundesagentur für Arbeit, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG), ist unbegründet und zurückzuweisen.

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a) Die Klägerin verfolgt ihr Begehren in prozessualer Hinsicht sinngemäß mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1 und Abs 4 SGG). Hinsichtlich der Anfechtungsklage eines Sozialversicherungsträgers musste ein Vorverfahren nicht durchgeführt werden (§ 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG). Die Klägerin erstrebt der Sache nach nicht nur die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7.6.2010, sondern begehrt darüber hinaus, dass die von ihr wegen dieses Bescheides - vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - bereits an die Beklagte gezahlten Beiträge nebst Säumniszuschlägen zu erstatten und zu verzinsen sind. Das unter dem Blickwinkel effektiver Rechtsschutzgewährung (Art 19 Abs 4 GG) auszulegende Begehren der Klägerin ist - anders als vom LSG angenommen - dahin zu würdigen, dass ihm im Kern auch ein Leistungsbegehren zu entnehmen ist.

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b) Die Revision bleibt indessen in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die beklagte Pflegekasse ihr die für den Versicherten B gezahlten Beiträge zur sPV erstattet und den Erstattungsbetrag verzinst. Der Bescheid der Beklagten vom 7.6.2010 erweist sich als formell rechtmäßig (dazu im Folgenden aa). Er ist auch materiell rechtmäßig, weil die geltend gemachte Beitragsforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin entstanden war (dazu bb). Der Beitragsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin entfiel dann auch nicht wegen der Gewährung von Übergangsgeld an den Versicherten B
(dazu cc).

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aa) Die Beklagte war gegenüber der Klägerin befugt, die Beitragsforderung bezüglich des Versicherten in der Form eines Beitragsüberwachungsbescheides nach § 60 Abs 3 S 3 SGB XI (in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 22.12.2011, BGBl I 2983 am 1.1.2012 geltenden Fassung) eigenständig geltend zu machen und Zahlung in der in § 60 Abs 3 SGB XI geregelten Weise zu verlangen. Eine Beteiligung des zum 1.1.2009 geschaffenen Gesundheitsfonds scheidet hier schon deshalb aus, weil im vorliegenden Rechtsstreit lediglich Beitragsüberwachungszeiträume aus dem Jahr 2006 betroffen sind, in dem der Gesundheitsfonds noch nicht existierte (vgl zur nichtbestehenden umfassenden Funktionsnachfolge des Gesundheitsfonds in die Prüfungs- und Überwachungsaufgaben der Krankenkassen bezüglich ihnen vor Schaffung des Gesundheitsfonds zustehender Beitragsforderungen in Bezug auf die Beiträge zur GKV, Senatsurteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 13/12 R).

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bb) Der Bescheid der Beklagten vom 7.6.2010, mit welchem sie von der Klägerin im Jahr 2006 angefallene Beiträge zur sPV für den Versicherten fordert, war auch unter dem Blickwinkel (materiell) rechtmäßig, dass die damit geltend gemachte Beitragsforderung gegenüber der Klägerin entstanden war.

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Da der Versicherte im Zeitraum vom 9. bis 30.1.2006 von der Klägerin Alg bezog, bewirkte dies seine Versicherungspflicht in der sPV gemäß § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI und führte zu einer damit verbundenen Beitragspflicht. Die Klägerin hatte gemäß § 59 Abs 1 S 1 SGB XI iVm § 251 Abs 4a SGB V diese Beiträge zu tragen und war nach § 60 Abs 3 S 1 SGB XI (jeweils in der seinerzeit maßgebend gewesenen Fassung) zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

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cc) Der Beitragsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin entfiel nicht wegen der rückwirkenden Gewährung des Übergangsgeldes an den Versicherten B Deshalb war die Klägerin nicht berechtigt, der Beklagten geschuldete (andere) Beitragszahlungen um die auf den Versicherten entfallenden Beiträge zur sPV im Wege der Aufrechnung zu kürzen. Ein entsprechender Erstattungsanspruch stand ihr nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem hierfür allein in Betracht kommenden § 335 Abs 1 S 2 iVm Abs 5 SGB III (idF von Art 3 Nr 29 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), auf den sich die Klägerin beruft (dazu allgemein im Folgenden <1>). Dabei kann offenbleiben, ob ein solcher Anspruch auch daran scheitert, dass nicht alle Voraussetzungen des § 335 Abs 1 S 1 SGB III oder - wie das LSG meint - kein "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" iS von § 335 Abs 1 S 2 SGB III (bzw - iVm Abs 5 - kein entsprechendes Pflegeversicherungsverhältnis) vorliegen (dazu <2>). Jedenfalls wird der Anspruch aus § 335 Abs 1 S 2 SGB III gegen die Pflegekasse durch den spezielleren Anspruch gegen den Rehabilitationsträger nach § 335 Abs 2 iVm Abs 5 SGB III verdrängt (dazu <3>).

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(1) § 335 Abs 1 S 1 und S 2 SGB III - die (wie Abs 1 bis 3 insgesamt) nach § 335 Abs 5 SGB III für die Beiträge der Bundesagentur zur sPV für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI entsprechend anzuwenden sind - lauteten im Jahr 2006, in dem der hier streitige Beitragsanspruch ursprünglich entstanden ist, wie folgt:

"Wurden von der Bundesagentur für einen Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet die Krankenkasse, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht."

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Die derart umschriebenen Voraussetzungen des § 335 Abs 1 S 2 iVm Abs 5 SGB III für den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der auf das Alg des Versicherten entrichteten Beiträge zur sPV liegen nicht vor. Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge gegen den Versicherten selbst nach § 335 Abs 1 S 1 der Regelung (dazu im Folgenden <2>). Dem insoweit (stattdessen) gegen die Beklagte geltend gemachten Erstattungsanspruch steht indessen die Spezialregelung des § 335 Abs 2 SGB III entgegen, die zugleich eine Sperrwirkung gegenüber dem Anspruch nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III entfaltet (dazu <3>).

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(2) Es kann offenbleiben, ob ein Anspruch der Klägerin gegen die beklagte Pflegekasse nach § 335 Abs 1 S 2 iVm Abs 5 SGB III bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil nicht alle Voraussetzungen des § 335 Abs 1 S 1 SGB III vorliegen.

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Allerdings waren die Voraussetzungen für eine Rückforderung der sPV-Beiträge gegenüber dem Versicherten entgegen der anscheinend eindeutigen Formulierung im Gesetzestext des § 335 Abs 1 S 1 SGB III hier nicht gegeben, obwohl dem Versicherten gegenüber wegen des rückwirkend gewährten Übergangsgeldes eine rückwirkende Aufhebung der Alg-Bewilligung vorgenommen wurde und er - was das LSG von den Beteiligten im Revisionsverfahren unbeanstandet angenommen hat - die bewilligten Leistungen auch an die Klägerin zurückzahlte. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es für die Ersatzpflicht des Beziehers von Alg, für den (auch) Beiträge zur sPV gezahlt wurden, gegenüber der Bundesagentur zwar scheinbar nur darauf an, dass die Entscheidung über die Alg-Bewilligung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert wurde. In Literatur und Rechtsprechung - der auch die klagende Bundesagentur für Arbeit in ihrer Verwaltungspraxis folgt - besteht demgegenüber Einigkeit darüber, dass die Erstattungspflicht gegenüber dem Versicherten in Bezug auf die Beiträge zur GKV und sPV - als quasi ungeschriebenes Merkmal - erfordert, dass der Versicherte sich selbst nicht pflichtgemäß verhalten hat (so BSG SozR 3-4300 § 335 Nr 2 S 11; BSG SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 15 mwN; aus der Literatur zB: Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 335 SGB III RdNr 19, Stand Einzelkommentierung Dezember 2012; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 RdNr 42 f mwN, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Düe in Brand, SGB III, 6. Aufl 2012, § 335 RdNr 8 f; Hengelhaupt in Hauck/Noftz/Voelzke, SGB III, Aktualisierungsstand März 2014, K § 335 RdNr 126). Für einen solchen Sachverhalt sind weder vom LSG entsprechende Umstände festgestellt worden noch ist dafür sonst etwas ersichtlich.

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Ob ein solches "nicht pflichtgemäßes Verhalten" des Versicherten auch Voraussetzung eines Anspruchs gegen die beklagte Pflegekasse nach § 335 Abs 1 S 2 iVm Abs 5 SGB III ist (ablehnend zB Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 335 SGB III RdNr 23, Stand Einzelkommentierung Dezember 2012), braucht hier ebenso wenig entschieden zu werden, wie die Frage, ob der von der Klägerin gegen die beklagte Pflegekasse geltend gemachte Anspruch aus § 335 Abs 1 S 2 iVm Abs 5 SGB III (auch) daran scheitert, dass - wie das LSG meint - kein "weiteres" Pflegeversicherungsverhältnis iS des § 335 Abs 1 S 2 iVm Abs 5 SGB III vorlag. Denn jedenfalls steht dem geltend gemachten Anspruch gegen die Pflegekasse die Spezialregelung des § 335 Abs 2 SGB III entgegen (dazu im Folgenden <3>).

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(3) Entgegen dem Revisionsvorbringen der Klägerin kann diese ihren Anspruch auf einen Ausgleich der zunächst von ihr getragenen Beiträge zur sPV durch andere beteiligte Versicherungsträger nicht gegenüber der Beklagten auf § 335 Abs 1 S 2 SGB III stützen, weil dieser Anspruch von der Spezialregelung des § 335 Abs 2 S 1 SGB III (dazu allgemein im Folgenden ) verdrängt wird. Dies folgt aus Gesetzeswortlaut (dazu ), gesetzessystematischen Gesichtspunkten (dazu ) sowie den Gesetzesmaterialien (dazu ), ohne dass die Argumentation der Klägerin überzeugen kann (dazu ). Die Verdrängung tritt auch für Fälle ein, in denen es an einer tatbestandlichen Voraussetzung für den Ersatzanspruch nach § 335 Abs 2 S 1 SGB III fehlt oder der Anspruch nicht durchsetzbar sein sollte (ebenso Hengelhaupt, aaO, K § 335 RdNr 161; Kallert, aaO, § 335 SGB III RdNr 26a; Gerner, NZS 2014, 692, 693). Ein Erstattungsanspruch gegen die Pflegekasse nach § 335 Abs 1 S 2 iVm Abs 5 SGB III ist also selbst dann ausgeschlossen, wenn sich der Anspruchsteller - wie die Klägerin hier - wegen eines Erstattungsanspruchs überhaupt nicht an den Rentenversicherungs- bzw Rehabilitationsträger wendet (Hengelhaupt, aaO, K § 335 SGB III RdNr 197).

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(a) Gemäß § 335 Abs 2 S 1 iVm Abs 5 SGB III sind Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI, denen - wie dem Versicherten - Übergangsgeld von einem nach § 251 Abs 1 SGB V beitragspflichtigen Rehabilitationsträger (oder - im vorliegenden Fall nicht einschlägig - eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) gewährt worden ist, der vorliegend klagenden Bundesagentur für Arbeit vom Rehabilitationsträger (oder vom Träger der Rentenversicherung) zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Alg (oder Unterhaltsgeld) ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Rehabilitationsträger oder den Träger der Rentenversicherung besteht. Der in § 335 Abs 2 S 1 SGB III in Bezug genommene "Erstattungsanspruch" der Bundesagentur hinsichtlich des hier gewährten Alg als Hauptleistung, der sich aus §§ 103, 104 SGB X ergeben kann, wird in § 335 Abs 2 S 2 SGB III auf weitere Fallgestaltungen erweitert, namentlich diejenige des § 145 Abs 3 SGB III (bis 31.3.2012: § 125 SGB III aF). § 335 Abs 2 S 3 SGB III trifft sodann Regelungen zur Begrenzung des Umfangs der Ersatzpflicht des Rentenversicherungsträgers bzw des Rehabilitationsträgers in Bezug auf die jeweiligen Beitragsanteile. Nach § 335 Abs 2 S 4 iVm Abs 5 SGB III sind der Rentenversicherungs- und der Rehabilitationsträger nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit (wie für diejenige, in der dem Versicherten Alg oder Unterhaltsgeld gewährt wurde) Beiträge zur sPV zu entrichten.

25

(b) Die fehlende Möglichkeit der Klägerin, die Beklagte unter Hinweis auf § 335 Abs 1 S 2 iVm Abs 5 SGB III in Anspruch zu nehmen, folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 335 Abs 2 S 1 iVm Abs 5 SGB III. Die letztgenannte Regelung ordnet nämlich an, dass Beiträge für nach § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI Versicherte im Falle einer Renten- bzw Übergangsgeldgewährung der Bundesagentur für Arbeit "vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger" zu ersetzen "sind". Daraus kann im Umkehrschluss entnommen werden, dass andere als die genannten Träger (hier: eine Pflegekasse) zum Ersatz oder zur Erstattung grundsätzlich nicht verpflichtet sind.

26

(c) Diese Sichtweise wird bestätigt durch gesetzessystematische Gesichtspunkte. § 335 Abs 2 iVm Abs 5 SGB III enthält ein in sich geschlossenes System der Beitragserstattung für den Fall, dass es bei nach § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI versicherungspflichtigen Personen nachträglich zu einer Gewährung von Rente oder Übergangsgeld kommt.

27

Wäre der Klägerin in den genannten Fällen ein Rückgriff auf § 335 Abs 1 S 2 SGB III auch dann erlaubt, wenn es an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 335 Abs 2 SGB III mangelt oder dieser Anspruch nicht durchsetzbar ist, so wäre die in § 335 Abs 2 SGB III getroffene Regelung letztlich überflüssig; denn die dort geregelten Voraussetzungen wären in den von § 335 Abs 2 SGB III erfassten Fällen - folgte man der Rechtsauffassung der Klägerin - stets auch von § 335 Abs 1 S 2 SGB III mitumfasst. § 335 Abs 1 S 2 SGB III stellt aber in systematischer Hinsicht lediglich eine Ausnahmeregelung zu der in Abs 1 S 1 getroffenen Regelung dar (vgl bereits BSG SozR 3-4100 § 157 Nr 2 S 12 zur Vorgängerregelung des § 157 Abs 3a S 2 Arbeitsförderungsgesetz ). In § 335 Abs 2 S 1 SGB III wird dagegen die besondere Situation des Zusammentreffens von Alg mit bestimmten Sozialleistungen behandelt, namentlich den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl §§ 33 ff SGB VI) sowie dem Übergangsgeld durch einen gemäß § 251 Abs 1 SGB V beitragspflichtigen Träger (vgl Leitherer in Eicher/Schlegel, aaO, § 335 SGB III RdNr 10, Stand Einzelkommentierung November 2009).

28

§ 335 Abs 2 SGB III muss darüber hinaus rechtssystematisch im Kontext der Erfüllungswirkung des § 107 SGB X und als deren Folgeregelung verstanden werden (vgl Hengelhaupt, aaO, K § 335 RdNr 132, 197). Besteht hinsichtlich der Hauptleistung - hier: des Alg - ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rehabilitationsträger, so ist ein Anspruch auf Ersatz geleisteter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ebenfalls gegenüber dem Rehabilitationsträger geltend zu machen, nicht aber gegenüber der Kranken- bzw Pflegekasse. Dies wird bestätigt durch § 335 Abs 2 S 4 SGB III, der die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen seitens des Renten- bzw Rehabilitationsträgers ausschließt. Die von der Bundesagentur für Arbeit bereits gezahlten Beiträge gelten insoweit gegenüber dem Empfänger - hier: der zuständigen Pflegekasse - in Fortsetzung des § 107 SGB X als vom zuständigen Träger gezahlt. Die Pflegekasse hat die Beiträge bereits erhalten und es bedarf insoweit keiner Abwicklung der fehlerhaft gezahlten Beiträge unter ihrer Einbindung, da sie die Beiträge nach Rückzahlung an die Bundesagentur für Arbeit letztlich von einem anderen Träger zu erhalten hätte, was jedoch aufgrund des § 335 Abs 2 S 4 iVm Abs 5 SGB III ebenso ausgeschlossen ist, wie eine mehrfache Beitragszahlung an die Pflegekasse.

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Die (hier klagende) Bundesagentur für Arbeit hat sich davon ausgehend zwecks Geltendmachung eines Erstattungsbegehrens der von ihr gezahlten Beiträge an den "bereicherten" Träger zu halten. Dies kann in der von § 335 Abs 2 iVm Abs 5 SGB III erfassten speziellen Konstellation - mit Ausnahme der in Abs 2 S 5 getroffenen Regelung - allein der Rentenversicherungs- bzw Rehabilitationsträger sein. Ausschließlich diese Träger können daher gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zum Beitragsausgleich verpflichtet sein (so auch Düe, aaO, § 335 RdNr 23). Kommt es dennoch zu einem mehrfachen Erhalt von Beiträgen, findet der Ausgleich im fehlerhaften Rechtsverhältnis statt, dh die mehrfach gezahlten Beiträge sind im Verhältnis der Pflegekasse zum Rentenversicherungs- bzw Rehabilitationsträger auszugleichen.

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Für eine Sperrwirkung des § 335 Abs 2 S 1 SGB III gegenüber § 335 Abs 1 S 2 SGB III spricht auch ein Vergleich der Rechtsfolgen beider Vorschriften. Die klagende Bundesagentur für Arbeit könnte nämlich gemäß § 335 Abs 1 S 2 iVm Abs 5 SGB III von der Pflegekasse häufig mehr verlangen als nach § 335 Abs 2 S 1 iVm Abs 5 SGB III vom Rentenversicherungs- bzw Rehabilitationsträger; denn dieser Anspruch ist hinsichtlich seiner Höhe gemäß § 335 Abs 2 S 3 SGB III auf den Beitrag begrenzt, den (hier) der Rehabilitationsträger zu entrichten gehabt hätte. Der Anspruch nach § 335 Abs 1 S 2 SGB III findet dagegen eine Grenze nur darin, dass nicht mehr verlangt werden kann, als seitens der Klägerin für Beiträge tatsächlich und rechtmäßig aufgewandt wurde (vgl Leitherer, aaO, § 335 SGB III RdNr 47). Diese Beschränkung würde unterlaufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit zwischen alternativen Ansprüchen gegen den Rehabilitationsträger oder gegen die Pflegekasse wählen könnte.

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(d) Die Spezialität des Tatbestandes des § 335 Abs 2 S 1 SGB III gegenüber demjenigen des § 335 Abs 1 S 2 SGB III (jeweils iVm Abs 5 der Vorschrift) und eine daraus folgende Sperrwirkung ergibt sich schließlich auch aus den Gesetzesmaterialien einschließlich des normhistorischen Kontextes, in welchem die Vorschrift erlassen wurde.

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§ 335 Abs 2 SGB III wurde eingeführt, um der speziellen Situation einer (rückwirkenden) Bewilligung von Rente oder Übergangsgeld durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw Rehabilitationsträger Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 157 Abs 4 AFG, welcher die unmittelbare Vorläufervorschrift zu § 335 Abs 2 SGB III darstellt. In der Begründung der Entwurfsverfasser des § 335 SGB III heißt es zu dessen Abs 1 und 2 nämlich, beide "entsprechen inhaltlich § 157 Abs. 3a und 4 AFG" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung, BT-Drucks 13/4941 S 213 zu § 336 des Entwurfs). Durch § 157 Abs 4 AFG wurde erstmals ein Anspruch auf Erstattung der zB auf das Alg entfallenden Beiträge bei nachträglicher Rentengewährung eingeführt. Dass sich dieser Anspruch bewusst nur gegen den Rentenversicherungsträger richtete, folgt aus den Materialien hierzu, wonach die neu geschaffene gesetzliche Grundlage für die Erstattung von Beiträgen für Versicherte, denen das Alg oder die Arbeitslosenhilfe wegen der Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend entzogen wurde, an die Stelle verwaltungsinterner Absprachen der Träger der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung trete (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AFG, BT-Drucks V/2291 S 89, zu § 154 Abs 4 des Entwurfs). Mit der Einfügung von § 157 Abs 3a AFG (nun ua: § 335 Abs 1 S 2 SGB III) sollte dagegen an der zuvor bestehenden Regelung des § 157 Abs 4 AFG (nunmehr: § 335 Abs 2 SGB III) nichts geändert werden. Die Funktion dieser Regelung erschöpfte sich in der Schaffung eines neuen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger, wenn der Bescheid aufgehoben und die Hauptleistung zurückgefordert wurde. Mit ihr reagierte der Gesetzgeber ausschließlich auf die vom BSG (Urteile vom 30.1.1990 - 11 RAr 87/88 - BSGE 66, 176 = SozR 3-4100 § 155 Nr 1 und vom 26.9.1990 - 9b/7 RAr 30/89 - BSGE 67, 232 = SozR 3-4100 § 155 Nr 2) ausgesprochene Missbilligung der Praxis der damaligen Bundesanstalt für Arbeit, den Leistungsempfänger in dieser Situation bei Verschulden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen, BT-Drucks 12/3211 S 28 zu Nummer 45 <§ 157>). In Bezug auf die Gewährung von Übergangsgeld durch einen Rehabilitationsträger statt einer Rentengewährung kann nichts anderes gelten.

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(e) Der Klägerin kann demgegenüber nicht darin gefolgt werden, dass sich die Abgrenzung von § 335 Abs 1 SGB III zu dessen Abs 2 danach richte, ob und wem gegenüber die Hauptleistung aufgehoben wurde (in diesem Sinne auch Schaumberg in jurisPK-SGB III, 2014, § 335 RdNr 67). Vielmehr ist die gesetzliche Wertung der §§ 102 ff SGB X im Verhältnis zu den §§ 44 ff, 50 SGB X zu beachten. Denn insoweit besteht grundsätzlich ein Vorrang der Leistungsabwicklung im Verhältnis unter den Sozialleistungsträgern. Der Leistungsbezieher soll nicht in die Rückabwicklung der fehlgeschlagenen Leistungen einbezogen werden, sofern danach ein weiterer Sozialleistungsträger in den Vorgang involviert ist (vgl BSG SozR 3-1300 § 107 Nr 10 S 13). Für die Rückabwicklung fehlerhaft entrichteter Beiträge - auch nach § 335 SGB III - gilt grundsätzlich nichts anderes. Auch § 335 SGB III basiert nämlich auf dem Konzept der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X (vgl erneut Gerner, NZS 2014, 692, 693).

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(4) Dass sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der von ihr geleisteten, für die sPV bestimmten Beiträge nicht aus §§ 102 ff SGB X oder aus § 50 SGB X ergibt, ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zB BSG SozR 3-4100 § 157 Nr 1 S 5 ff). Dem folgt der Senat.

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dd) Durchgreifende Zweifel an der Berechtigung der Beklagten zur Ansetzung von Säumniszuschlägen ergeben sich nicht.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 155 Abs 1 VwGO.

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4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren bleibt einem gesonderten Beschluss des Senats vorbehalten.

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