Urteil vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 7/14 R
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 8.3. bis zum 1.4.2007.
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Der Kläger war ab 1.12.1992 als Bohrer bei der Z. GmbH & Co KG beschäftigt. Zuletzt bezog er bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer am 5.3.2007 Krankengeld. Am 8.1.2007 beantragte er Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
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Am 8.3.2007 beantragte der zum Betreuer des Klägers bestellte W.S. per Telefax für den Kläger Alg. Mit weiterem Telefax bat der Betreuer, den Alg-Anspruch nach § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch aF (SGB III aF) zu behandeln. Die Beklagte forderte den Betreuer auf, persönlich zu erscheinen, weil die Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III nur persönlich erfolgen könne. Hierauf antwortete der Betreuer schriftlich und verwies auf den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 28.2.2007 (L 1 B 6/07 AL), wonach eine persönliche Meldung des Betreuers nicht erforderlich sei. Die Gründe für die Notwendigkeit einer persönlichen Arbeitslosmeldung, nämlich die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit und der frühzeitige Beginn der Vermittlung lasse sich im Verhältnis zum Vertreter des Arbeitslosen nicht verwirklichen. Auch sei zu erwarten, dass der Kläger wegen einer schweren chronischen Erkrankung eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten werde. Am 2.4.2007 erschien der Kläger in Begleitung einer Mitarbeiterin der Tagesklinik des A.-Klinikums H. bei der Beklagten und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Seit 1.6.2007 bezieht der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit von der DRV (Bescheid vom 21.3.2007).
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Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger Alg ab 2.4.2007 für 360 Tage in Höhe von 32,77 Euro/täglich (Bescheid vom 11.5.2007). Hiergegen legte der Betreuer des Klägers wegen des Leistungsbeginns Widerspruch ein; Alg sei schon ab 8.3.2007 zu zahlen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 31.5.2007). Die schriftliche Antragsstellung durch den Betreuer am 8.3.2007 reiche nicht aus.
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Der Kläger hat deswegen Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben. Der Betreuer habe den Kläger am 8.3.2007 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und Leistungen beantragt. Dem Wortlaut des § 125 Abs 1 S 3 SGB III lasse sich nicht entnehmen, dass die Meldung durch den Vertreter persönlich zu erfolgen habe. Sinn und Zweck der Arbeitslosmeldung stünden dem Erfordernis einer persönlichen Meldung des Vertreters entgegen. Auch sei es einem Betreuer nicht zumutbar, Zeit auf den Fluren der Arbeitsverwaltung zu vergeuden.
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Das SG hat die streitigen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 8.3.2007 bis 1.4.2007 Alg zu zahlen (Urteil vom 14.9.2010). Der Betreuer habe den Kläger wirksam arbeitslos gemeldet.
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Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte Berufung beim LSG eingelegt und auf dessen Rechtsprechung verwiesen (Urteil vom 4.5.2012 - L 2 AL 33/10). Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.1.2014 - L 2 AL 2/11). Sowohl unter Berücksichtigung des Wortlauts sowie des Zwecks des § 125 Abs 1 S 3 SGB III aF als auch vor dem Hintergrund des § 309 SGB III sei eine Arbeitslosmeldung durch den Vertreter persönlich vorzunehmen. Dies sei auch zumutbar und sachgerecht, weil nur in einem persönlichen Gespräch mit dem Vertreter Unklarheiten bei der Antragsstellung oder über die Vermittlungsfähigkeit geklärt werden könnten.
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Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 125 Abs 1 S 3 SGB III aF. Er verbleibt bei der Auffassung, dass die Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit (AA) nicht persönlich erfolgen müsse, wenn ein Vertreter für den verhinderten Arbeitslosen handeln dürfe. Es genüge die schriftliche Meldung, dass der Vertretene arbeitslos sei und Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantrage. Eine persönliche Vorsprache sei auch nicht zur Prüfung der Legitimation der Vertreters geboten. Der Wortlaut der Vorschrift sehe keine persönliche Meldung des Vertreters vor und dürfe wegen des Vorbehalts des Gesetzes auch nicht um ein weiteres Tatbestandsmerkmal ergänzt werden.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Januar 2014 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. September 2010 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält an der von ihr vertretenen Auffassung fest. Die streitige Vorschrift stelle auf "die Meldung" ab und beziehe sich damit auf die persönliche Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III aF.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz
) .
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Die Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der der Kläger die Bewilligung von Alg auch für die Zeit vom 8.3. bis 1.4.2007 begehrt, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.5.2007 ist rechtmäßig; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Alg ab 8.3.2007, die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg waren erst ab 2.4.2007 erfüllt.
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Gemäß § 118 Abs 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I S 2848) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der AA arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Gemäß § 122 Abs 1 S 1 SGB III aF hat sich der Arbeitslose (grundsätzlich) persönlich bei der zuständigen AA arbeitslos zu melden. Allerdings kann die Meldung gemäß § 125 Abs 1 S 3 SGB III aF durch einen Vertreter erfolgen, wenn und solange sich der leistungsgeminderte Arbeitslose wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich bei der AA arbeitslos melden kann. Die persönliche Arbeitslosmeldung ist danach eine konstitutive Voraussetzung des Leistungsanspruchs und eine Tatsachenerklärung über den Eintritt der Arbeitslosigkeit (BSG Urteil vom 14.12.1995 - 11 RAr 75/95 - BSGE 77, 175 = SozR 3-4100 § 105 Nr 2; Juris RdNr 17).
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Vorliegend fehlt es an einer persönlichen Arbeitslosmeldung des Klägers bei der AA nach Maßgabe des § 122 Abs 1 S 1 SGB III aF. Ab dem (späteren) Zeitpunkt, an dem der Kläger sich persönlich bei der AA gemeldet hatte, hat die Beklagte ihm Alg bewilligt.
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1. Der Kläger hat auch nicht deshalb Anspruch auf Alg, weil er nach Maßgabe des § 125 Abs 1 S 3 SGB III aF (jetzt: § 145 Abs 1 S 3 SGB III) durch einen Vertreter wirksam arbeitslos gemeldet worden wäre.
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Nur ausnahmsweise, wenn dem Arbeitslosen selbst die persönliche Meldung aus gesundheitlichen Gründen objektiv unmöglich ist, kann der Arbeitslose zur Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung eine andere Person, einen Vertreter, einsetzen. Die Voraussetzungen für eine Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter gemäß § 125 Abs 1 S 3 SGB III aF haben hier vorgelegen; denn der Kläger war in der hier streitigen Zeit wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich bei der zuständigen AA arbeitslos zu melden.
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Ob in einem Fall, in dem die Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter erfolgen darf, der Vertreter diese Meldung persönlich vorzunehmen hat, oder ob eine andere Form der Meldung genügt, ist in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt worden. Das LSG hat den Meinungsstand zu dieser Frage aufgezeigt. Danach wird vielfach die Auffassung vertreten, eine persönliche Meldung des Vertreters bei der AA sei nicht erforderlich (so SG Berlin, Urteil vom 27.3.2012 - S 80 AL 1650/10; SG Hamburg vom 14.9.2010 - S 17 AL 418/07; in der Tendenz ebenso LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.2.2007 - L 1 B 6/07 AL - Juris RdNr 10; Brand in Brand, SGB III, 6. Aufl 2012, § 145 RdNr 14; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 145 RdNr 138; Aubel in juris-PK SGB III, § 145 RdNr 28, Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 145 RdNr 46a; Steinmeyer in info also 2012, 123 ff). Andere Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums vertreten dagegen die Ansicht, eine persönliche Meldung des Vertreters sei geboten (so SG Düsseldorf, Urteil vom 11.6.2007 - S 13 (20) AL 58/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.9.2013 - L 18 AL 126/12; LSG Hamburg vom 4.5.2012 - L 2 AL 33/10; Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 125 RdNr 14; Sauer in Jahn, SGB III, Stand 2011, § 125 RdNr 10a).
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Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass der Vertreter den Arbeitslosen, der aus gesundheitlichen Gründen an der persönlichen Meldung gehindert ist, bei Vornahme der persönlichen Arbeitslosmeldung vertritt, sich also - ebenso wie der Arbeitslose selbst - persönlich bei der AA melden muss.
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Allerdings lässt sich dem Wortlaut des § 125 Abs 1 S 3 SGB III aF weder mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass die Meldung persönlich zu erfolgen hat, noch, dass eine andere Art der Meldung ausreichend sein soll. § 125 Abs 1 S 3 und 4 SGB III aF lauteten: "Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist." - Anders als in § 122 Abs 1 S 1 SGB III aF ist in § 125 Abs 1 S 3 SGB III aF eine persönliche Meldung nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Der Vertreter wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich verpflichtet, sich persönlich bei der AA zu melden. Die Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift spricht also eher dafür, dass keine persönliche Meldung des Vertreters erforderlich ist (ähnlich zu § 310 SGB III: Düe in Brand, SGB III, 6. Aufl 2012, § 310 RdNr 3; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III K § 310 RdNr 7; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 310 RdNr 21). Wäre die Vorschrift so zu verstehen, wäre es aber auch nicht geboten, die Meldung schriftlich oder - wie hier - per Telefax vorzunehmen. Vielmehr ergäben sich aus der Vorschrift keine Anforderungen an die Form der Meldung.
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Dies hindert aber - entgegen der Auffassung des Klägers - den Senat nicht, anhand anderer teleologischer, historischer und systematischer Gesichtspunkte den Inhalt der Vorschrift auszulegen. Dabei geht es nicht darum, ungeschriebene Merkmale in den Tatbestand hineinzuinterpretieren. Vielmehr ist durch Auslegung zu ergründen, ob das Tatbestandsmerkmal "die Meldung" wegen des Zusammenhangs mit § 122 Abs 1 S 1 SGB III aF eine persönliche Meldung meint oder ob nach der Vorschrift eine formlose Meldung genügen soll.
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Der Entstehungsgeschichte der Norm ist ebenfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit zu entnehmen, ob die Meldung durch den Vertreter persönlich zu erfolgen hat oder nicht. Der Gesetzgeber hat § 125 Abs 1 S 3 SGB III aF mit dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24.3.1997 (BGBl I S 594) in das SGB III eingefügt. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs zum AFRG sollen die Regelungen des "Absatzes 1 Satz 3 und 4" verhindern, dass ein Leistungsanspruch nicht entsteht, weil der Betroffene etwa wegen akuter gesundheitlicher Beeinträchtigungen das Arbeitsamt nicht persönlich aufsuchen kann (BT-Drucks 13/4941 S 177). Danach soll die gesundheitliche Unmöglichkeit einer persönlichen Meldung dem Versicherten zwar nicht zum Nachteil gereichen. Trotz fehlender persönlicher Arbeitslosmeldung soll der Anspruch auf Alg entstehen. In welcher Form sich der Vertreter "melden" muss, wenn er einen aus gesundheitlichen Gründen verhinderten Arbeitslosen vertritt, bleibt dabei offen.
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Immerhin stellt die Begründung des AFRG einen Zusammenhang zwischen den Regelungen der S 3 und 4 des § 125 Abs 1 SGB III aF her. Beide Regelungen dienen demselben Zweck. Der aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitslosmeldung gehinderte Arbeitslose kann sich nach S 3 bei der Meldung vertreten lassen. S 4 der Vorschrift regelt für den Arbeitslosen die Obliegenheit, sich unverzüglich persönlich bei der AA zu melden, sobald die gesundheitlichen Gründe der Verhinderung entfallen sind. Der Arbeitslose hat die ihm vorübergehend nicht mögliche persönliche Arbeitslosmeldung iS des § 122 Abs 1 S 1 SGB III aF "nachzuholen".
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Bei systematischer Betrachtung wird durch die Vorschriften also geregelt, unter welchen Voraussetzungen auf die persönliche Meldung des Arbeitslosen verzichtet werden kann. Damit werden einerseits Nachteile für die gesundheitlich an der Meldung gehinderten Arbeitslosen vermieden, indem diese sich nicht persönlich melden müssen. Die Vorschrift regelt diesen Ausnahmefall andererseits erkennbar eng. Die Arbeitslosen können sich bei der Meldung vertreten lassen, müssen die persönliche Meldung aber unverzüglich nach dem Wegfall des Hinderungsgrunds nachholen.
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Die Regelungen stehen daher sowohl nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks 13/4941 S 177) als auch bei systematischer Auslegung in einem Regelungszusammenhang mit der materiellen Anspruchsvoraussetzung der § 118 Abs 1 Nr 2, § 122 Abs 1 S 1 SGB III aF. Aus dem Regelungszusammenhang wird deutlich, dass es sich bei "der Meldung", bei der der Arbeitslose sich vertreten lässt, um diejenige nach § 122 Abs 1 S 1 SGB III aF handelt. Die Arbeitslosmeldung nach dieser Vorschrift ist aber stets persönlich vorzunehmen.
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Auch das Tatbestandsmerkmal "Meldung" dürfte darauf hindeuten, dass eine persönliche Vorsprache bei der AA gemeint ist. Denn sowohl für die Arbeitslosmeldung als auch für die allgemeine Meldepflicht nach § 309 SGB III ist ausdrücklich angeordnet, dass die jeweilige Meldung ein persönliches Erscheinen bei der AA erfordert (zu § 309 SGB III: Düe in Brand, SGB III, 6. Aufl 2013, § 309 RdNr 18). Allerdings darf nicht übersehen werden, dass ein persönliches Erscheinen für die Meldepflicht nach Wechsel der zuständigen AA (§ 310 SGB III) von der hM nicht verlangt wird (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III K § 310 RdNr 6; Düe in Brand, SGB III, 6. Aufl 2012, § 310 RdNr 3; Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III § 310 RdNr 4; Harks in juris-PK SGB III § 310 RdNr 13). Dies wird damit begründet, dass ein persönliches Erscheinen bei dieser Art der Meldung nicht ausdrücklich angeordnet sei. Der Senat lässt deshalb dahingestellt, ob im SGB III auch Meldepflichten geregelt sind, die nicht durch persönliches Erscheinen bei der AA erfüllt werden, sondern für die jede Form einer "Meldung" genügt (so Siefert aaO).
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Hätte der Gesetzgeber in dem hier maßgeblichen Regelungszusammenhang auf die Erforderlichkeit einer persönlichen Meldung durch den Vertreter verzichten wollen, hätte es nahegelegen, zunächst eine schriftliche Meldung des verhinderten Arbeitslosen genügen zu lassen, und nur dann, wenn dem Arbeitslosen auch diese unmöglich ist, eine schriftliche oder formlose Meldung durch den Vertreter zuzulassen (Mutschler in K/S/W, 3. Aufl 2013, § 145 SGB III RdNr 16). Die arbeitslose Person, die aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, sich bei der AA persönlich zu melden, muss sich aber unabhängig davon vertreten lassen, ob sie sich schriftlich melden könnte. Wenn aber schon die schriftliche Meldung der arbeitslosen Person nicht genügt, kann hier nicht gemeint sein, dass es genügt, wenn der Vertreter des Arbeitslosen diesen lediglich schriftlich arbeitslos meldet.
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Insoweit darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das SGB III ausdrücklich zwischen der persönlichen Arbeitslosmeldung als materieller Anspruchsvoraussetzung (§ 118 Abs 1 Nr 2 SGB III aF) einerseits und der Antragstellung andererseits unterscheidet (§ 323 Abs 1 S 1 SGB III). Die Antragstellung ist grundsätzlich formfrei (Scholz in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 323 RdNr 4 und 6), ihr kommt nur verfahrensrechtliche Bedeutung zu (Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juli 2010 § 323 RdNr 32 mwN; Radüge in Hauck/Noftz, SGB III K § 323 RdNr 19). Zwar gilt nach § 323 Abs 1 S 2 SGB III das Alg mit der persönlichen Meldung als beantragt, wenn keine andere Erklärung abgegeben wird. Dennoch handelt es sich aber bei Arbeitslosmeldung und Antragstellung um zwei voneinander zu trennende Institute (Leitherer aaO RdNr 35 mwN; Scholz aaO RdNr 8). Würde lediglich eine kurze Mitteilung des Vertreters an die AA genügen, dass der leistungsgeminderte Kläger nicht erscheinen kann, arbeitslos ist und Alg beantragt, würde von beiden Voraussetzungen nicht mehr verbleiben als die formlose Antragstellung. Diese reicht aber nach dem SGB III zur Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Alg nicht aus.
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Auch bedürfte es der ausdrücklichen Regelung der Vertretung in § 125 Abs 1 S 3 SGB III aF nicht, wenn diese sich nicht auf eine materielle Anspruchsvoraussetzung bezöge. Denn außerhalb der persönlich zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzung nach § 122 SGB III aF kann sich jeder Arbeitslose schon nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften in dem Verwaltungsverfahren wegen der Bewilligung von Alg gegenüber der AA vertreten lassen (§ 13 SGB X; vgl nur Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 13 RdNr 4). Noch weitergehend wird nach § 38 Sozialgesetzbuch Zweites Buch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft eine Vertretung der anderen Mitglieder bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen, zB der Antragstellung, vermutet. Die hier streitige Regelung verfolgt also nicht das Ziel, die schlichte Vertretung von Arbeitslosen bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren zu ermöglichen oder zu erleichtern. Vielmehr ist sie darauf beschränkt, die spezifische Frage der Vertretung von Arbeitslosen zu regeln, die sich nicht persönlich bei der AA arbeitslos melden können.
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Die Gegenansicht argumentiert, es sei nicht zweckmäßig, in Fällen der Nahtlosigkeit eine Prüfung der Verfügbarkeit vorzunehmen oder mit der Vermittlung zu beginnen. Diese Ansicht übersieht, dass mit dieser Begründung eine persönliche Arbeitslosmeldung in vielen Fällen von Nahtlosigkeit (§ 125 SGB III aF) verzichtbar wäre, weil nicht auszuschließen ist, dass die Verfügbarkeit und Vermittelbarkeit der nach § 125 SGB III aF berechtigten Personen eingeschränkt ist. Ob ein Versicherter mit gesundheitlichen Einschränkungen aber dem System der Arbeitslosenversicherung zuzuordnen und entsprechend seinem gesundheitlichen Restleistungsvermögen zu vermitteln ist oder ob er dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuweisen ist, weil er eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht mehr unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich sind, ist im Verfahren nach § 125 Abs 2 und 3 SGB III aF erst noch zu klären.
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Bis zu dieser Klärung ist es von Gesetzes wegen nicht gewollt, dass sich leistungsgeminderte Arbeitslose weder bei der AA melden müssen noch von ihr betreut werden. Vielmehr ergibt sich bereits aus § 125 Abs 1 S 4 SGB III aF, dass sich auch leistungsgeminderte Personen bei der AA persönlich melden müssen, wenn und sobald ihnen dies gesundheitlich möglich ist. Die Meldepflicht besteht also auch in den Fällen, in denen sich (später) herausstellen wird, dass die arbeitslose Person aufgrund der bestehenden Minderung der Leistungsfähigkeit Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.
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Die Gegenmeinung beachtet auch nicht, dass die persönliche Meldung andere Funktionen hat, als die bloße Missbrauchskontrolle oder den Beginn der Vermittlungstätigkeit (dazu BSG Urteil vom 14.12.1995 - 11 RAr 75/95 - BSGE 77, 175 = SozR 3-4100 § 105 Nr 2; Juris RdNr 17). Durch den persönlichen Kontakt kann zB auch sichergestellt werden, dass die Nahtlosigkeitsregelung Anwendung findet. Es kann geklärt werden, ob eine Begutachtung oder eine Antragstellung bei einem anderen Träger erforderlich ist (§ 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch). Auch weitere offene Fragen lassen sich bei einem persönlichen Kontakt leichter klären als über einen Schriftwechsel oder Ähnliches. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass die AA einem Vertreter, der nach § 125 Abs 1 S 3 SGB III aF tätig wird, nicht nur Informationsblätter und das Antragsformular aushändigen darf. Erforderlich ist vielmehr, dass auch mit der Person des Vertreters frühzeitig und einzelfallbezogen darauf hingewirkt wird, die Ziele der Arbeitsförderung (§ 1 SGB III) zu verwirklichen. Zu diesem Zweck ist zB zu klären, ob und ggf welche Maßnahmen in Bezug auf die arbeitslos gemeldete Person zu treffen sind (Begutachtung, Antragstellung bei anderen Trägern, andere Ermittlungen).
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Im Ergebnis vertritt ein Vertreter, der nach § 125 Abs 1 S 3 SGB III aF handelt, den Arbeitslosen bei der Meldung, die dieser selbst persönlich vorzunehmen hätte. Er ist verpflichtet, die Meldung namens und im Auftrag des Arbeitslosen, der die AA aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen kann, persönlich bei der AA vorzunehmen.
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2. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.
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Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat im Wesentlichen einen dreigliedrigen Tatbestand. Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein. Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (stRspr; zuletzt BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 5/13 R - SozR 4-2600 § 137b Nr 1 RdNr 37).
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Hier liegt schon keine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Weder der Betreuer noch der Kläger haben im Zusammenhang mit der Meldung am 8.3.2007 eine Auskunft oder Beratung der AA erbeten. Nach der nicht formgerechten Meldung des Betreuers hat die AA diesen darauf hingewiesen, dass eine persönliche Meldung erforderlich ist. Der Vertreter hat aber darauf bestanden, dass eine Meldung in der von ihm gewählten Form genüge.
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Nach allem ist die Revision des Klägers unbegründet und zurückzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG.
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