Urteil vom Bundessozialgericht (8. Senat) - B 8 SO 15/13 R

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Im Streit ist die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Kosten eines Umzugs.

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Die 1932 geborene Klägerin bezieht laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie bewohnt eine Ein-Zimmer-Wohnung in F Eine Nichte und ein Neffe der Klägerin wohnen 4 bzw 5 km von der Klägerin entfernt, ebenfalls im Stadtgebiet von F Die Klägerin teilte der Beklagten im Juli 2009 mit, sie beabsichtige umzuziehen. Ein konkretes Wohnungsangebot konnte sie nicht vorlegen. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Zusicherung zur Übernahme von Kosten für einen Umzug innerhalb von F ab (Bescheid vom 18.8.2009; Widerspruchsbescheid vom 3.11.2009).

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Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8.3.2010; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.12.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Entscheidung, ob ein Umzug notwendig iS des § 29 Abs 1 Satz 7 und 8 SGB XII (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ; seit 1.1.2011 § 35 Abs 2 Satz 5 und 6 SGB XII ) und dessen Kosten zu übernehmen seien, könne nicht ohne konkretes Wohnungsangebot erfolgen, weil geprüft werden müsse, ob die neue Wohnung angemessen sei. Sofern die Beklagte die Zustimmung bei Vorlage eines konkreten Wohnungsangebots verweigere, könne die Klägerin einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Im Übrigen stehe die Zustimmung zur Übernahme von Umzugskosten grundsätzlich im Ermessen der Beklagten.

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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 29 Abs 1 Satz 7 und 8 SGB XII aF bzw § 35 Abs 2 Satz 5 und 6 SGB XII nF und trägt zur Begründung vor, das LSG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil es die Notwendigkeit des Umzugs nicht geprüft, sondern diese bereits mangels konkreten Wohnungsangebots verneint habe. Dies sei jedoch mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz ) nicht zu vereinbaren; denn gerichtlicher (Eil-)Rechtsschutz sei regelmäßig nicht innerhalb der kurzen Zeitspanne zu erlangen, in der ein Vermieter ein Wohnungsangebot aufrechterhalte. Im Übrigen lasse sich auch durch Nebenbestimmungen zur Zusicherung erreichen, dass die Kosten der neuen Unterkunft angemessen seien.

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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.8.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.11.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr zuzusichern, die Umzugskosten für einen Umzug in eine Wohnung, die in der Nähe der Wohnungen ihrer Nichte und ihres Neffen in der Stadt F liegt und hinsichtlich der Kosten angemessen iS des § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII ist, gemäß § 35 Abs 2 Satz 5 SGB XII dem Grunde nach zu übernehmen.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 1 70 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ); sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten in der geforderten (abstrakten) Form.

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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 18.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.11.2009 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, Kosten für einen Umzug innerhalb von F zu übernehmen bzw die Übernahme zuzusichern, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. Da es der Klägerin nur um die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten geht, verfolgt sie ihr Begehren zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 1 Satz 2 SGG, § 56 SGG) gegen die für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bis 31.12.2012 sachlich und örtlich zuständig gewesene (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Abs 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch des Landes Baden-Württemberg vom 1.7.2004, Gesetzblatt 469, 534) und auch seit 1.1.2013 zuständige Beklagte (§ 46b Abs 1 SGB XII iVm § 2a AGSGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 8.7.2014, GBl 301). Zur Auslegung des Landesrechts war das Gericht mangels eigener Auslegung durch das LSG befugt.

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Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt nur § 34 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Betracht, wonach Gegenstand einer von der zuständigen Behörde schriftlich zu erteilenden Zusicherung ua der spätere Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts sein kann. Die Anwendung des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, anders als das LSG meint, nicht durch § 29 Abs 1 Satz 7 und 8 SGB XII aF bzw § 35 Abs 2 Satz 5 und 6 SGB XII ausgeschlossen; vielmehr konkretisieren diese Normen lediglich den Inhalt einer möglichen Zusicherung nach § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X (insoweit missverständlich zum Verhältnis von § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu § 34 SGB X: BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 57 RdNr 16). Ein Anspruch auf eine Zusicherung als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (so zu Recht BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 13; BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 24) besteht wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrunde liegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (BSG SozR 3-1300 § 34 Nr 2 S 4; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 34 RdNr 3b mwN). Daran fehlt es hier. Weder steht fest, in welche Wohnung die Klägerin ziehen will - der Begriff des Umzugs umfasst auch dessen Ziel (vgl BSGE 106, 135 ff RdNr 15 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37) - noch (als logische Folge der fehlenden Zielwohnung), in welcher Höhe Kosten für einen Umzug voraussichtlich anfallen werden.

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Anders als die Klägerin meint, können die in ihrem Klageantrag formulierten Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X) der begehrten Zusicherung nicht zur hinreichenden Bestimmtheit verhelfen, wobei offen bleiben kann, ob insoweit § 32 Abs 1 SGB X oder Abs 2 SGB X den Zulässigkeitsmaßstab bilden würde bzw die Aufzählung der Arten der Nebenbestimmungen in § 32 Abs 2 Nr 1 bis 5 SGB X abschließend ist. Denn auch Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt müssen ihrerseits inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein (BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr 2 S 6). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil es sich beim Begriff der "kostenangemessenen Wohnung" selbst um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der seinerseits der Auslegung bedarf (vgl zu § 22 SGB II nur: BSGE 97, 254 ff RdNr 17 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 73 RdNr 19 ff). Noch viel mehr gilt dies für "in der Nähe der Wohnungen ihrer Nichte und ihres Neffen", nicht zuletzt, weil beide in unterschiedlichen Stadtteilen von F wohnen.

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In der vorliegenden Form verlangt die Klägerin eigentlich nur die gerichtliche Vorabklärung einzelner Anspruchselemente in einem gesonderten "Zustimmungsverfahren" oder Zusicherungsverfahren der Beklagten, obwohl sie den entsprechenden Klageantrag ausdrücklich nicht gestellt hat. Darauf besteht indes trotz des in § 29 Abs 1 Satz 7 und 8 SGB XII aF bzw § 35 Abs 2 Satz 5 und 6 SGB XII nF verwendeten Begriffs der "Zustimmung" kein Anspruch. Dieser hat keine andere rechtliche Bedeutung als die Zusicherung in § 22 SGB II (vgl BT-Drucks 15/1516, S 57 zu § 22 Abs 2 SGB II aF). Gemeint ist also nicht eine Zustimmung zum Umzug, geschweige denn zum Auszug. Sinn und Zweck beider Regelungen ist es nur, den Leistungsberechtigten vor finanziellen Verpflichtungen zu schützen, die durch den Sozialhilfeträger nicht übernommen bzw erstattet werden (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 35 SGB XII RdNr 60, Stand Juni 2012; zu § 22 SGB II Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 305, Stand Oktober 2012). Dieses Ziel ist, wie der Gesetzgeber in § 22 SGB II durch die Wortwahl "Zusicherung" deutlicher gemacht und insoweit rechtstechnisch zutreffend formuliert hat, nur zu erreichen, wenn sich die Behörde rechtlich verbindlich zur Übernahme bestimmter Kosten bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage verpflichtet; die bloße Zustimmung zu einem bestimmten Verhalten im Vorfeld des eigentlich kostenbegründenden Ereignisses (hier: Auszug als notwendige Bedingung für einen Umzug und das Entstehen von Umzugskosten), also zu einem bloßen Regelungselement bzw einer Vorfrage, gibt dem Leistungsberechtigten diese Sicherheit gerade nicht (so im Ergebnis zum SGB II bereits BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 17). Meint ein Hilfebezieher, einen Anspruch auf Übernahme bestimmter Kosten zu haben, so ist der Streit hierüber - ggf im einstweiligen Rechtsschutz - unmittelbar bei dieser Frage auszutragen (so zur Frage der Angemessenheit von laufenden Unterkunftskosten BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 57 RdNr 20). Genau dies, nicht das Vervielfältigen eines Rechtsstreits durch die gerichtliche Klärung von Vorfragen und Anspruchselementen, entspricht vorliegend dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 GG. Die Vorabklärung von einzelnen Anspruchsvoraussetzungen durch einen Verwaltungsakt der Behörde ist gesetzlich nur in Ausnahmefällen vorgesehen (zB beim Kurzarbeitergeld in § 99 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - ; dazu BSG SozR 4-4300 § 173 Nr 1 RdNr 16) oder darüber hinaus allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen zulässig, wenn sie den Interessen sowohl der Behörde als auch des Leistungsempfängers entspricht (BSGE 114, 302 ff RdNr 23 mwN = SozR 4-3520 § 1a Nr 1). Wie ausgeführt, ist dies gerade nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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