Beschluss vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 7/16 BH
Tenor
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Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2016 und Beiordnung von Rechtsanwalt H, D, werden abgelehnt.
Gründe
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I. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer für die Zeit vom 16.7. bis 31.7.2010 und vom 16.8. bis 13.11.2010.
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Die Beklagte lehnte die Gewährung der Leistung ab, weil der Antrag nach Aufnahme der Beschäftigung und damit verspätet gestellt worden sei und es bei der Tätigkeit für eine Firma der Arbeitnehmerüberlassungsbranche im Ausland nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes handele. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des SG vom 26.2.2013 und des LSG vom 28.1.2016). Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
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Der Kläger beabsichtigt, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG einzulegen und beantragt hierfür PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt H, D
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II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
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Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist vorliegend unter Berücksichtigung des Inhalts der Akten der Beklagten, des SG und des LSG nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
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Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.
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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht zu erkennen. Sie wäre nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Fragen stellen sich hier nicht. Zwar könnte zu klären sein, ob eine Arbeitsaufnahme in Liechtenstein als "Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung" iS des § 421j SGB III in der vom 1.5.2007 bis 31.3.2012 geltenden Fassung anzusehen war. Die Frage dürfte nicht mehr klärungsbedürftig sein, weil es sich um auslaufendes Recht handelt. Zudem ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer aufgrund der verspäteten Antragstellung verneint worden. Eine unbillige Härte liege nicht vor. Die Frage wäre daher auch nicht klärungsfähig.
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Eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ist nicht ersichtlich.
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Schließlich liegt bei summarischer Prüfung auch ein Verfahrensfehler nicht vor. Als solcher könnte der Umstand in Betracht kommen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nach § 155 Abs 3 und 4 SGG auf den Berichterstatter übertragen war. Nach einem Erörterungstermin hat der Berichterstatter den Rechtsstreit aber nicht selbst entschieden, sondern diesen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung darüber, ob der konsentierte Berichterstatter entscheidet oder die Sachentscheidung dem Senat überlässt, steht, auch nachdem die Beteiligten sich mit der Übertragung auf den Berichterstatter einverstanden erklärt haben, in dessen Ermessen (vgl BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 20). Die Beteiligten sind im Termin auch auf die Absicht des Berichterstatters, die Sache dem Senat zur Entscheidung vorzulegen, hingewiesen worden und haben dem nicht widersprochen.
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Soweit der Senat des LSG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG), liegen die hierfür erforderlichen Einverständniserklärungen der Beteiligten vor.
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Mit dem Antrag auf Bewilligung von PKH ist zugleich der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt H, D, abzulehnen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Referenzen
- SGG § 155 1x
- SGG § 73a 1x
- 9a SB 3/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 421j SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- SGG § 124 1x
- SGG § 73 1x
- SGG § 160 1x