Beschluss vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 P 4/15 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (SPV), die er aus Leistungen einer Schweizer Personalvorsorgestiftung entrichtete.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27.11.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 3.3.2016 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13).
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a) Der Kläger hält auf Seite 1 der Beschwerdebegründung die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam:
"Verstößt die Heranziehung von Pensionskassenrenten aus der Schweiz vor dem 01.07.2011 bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gegen Art. 3 Abs. 1 GG?"
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Der Kläger führt dazu ergänzend aus, die vom LSG zitierte Entscheidung des BVerfG (Urteil vom 3.2.1993 - 1 BvR 1920/92 - SozR 3-2500 § 240 Nr 11) betreffe ein anderes Rechtsproblem. Anders als in der GKV pflichtversicherte Rentner, die bis zum 30.6.2011 nur hinsichtlich ihrer deutschen Rente der Beitragspflicht unterlagen, hätten freiwillig Versicherte dagegen Beiträge auch aus ihrem ausländischen Rentenbezug leisten müssen. Dies könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt im Rahmen des Art 3 GG gerechtfertigt werden (S 2 f Beschwerdebegründung).
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Mit diesem Vortrag erfüllt der Kläger die Anforderungen an eine hinreichende Begründung nach § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht. Für die Klärungsbedürftigkeit seiner Rechtsfrage trägt er schon im Hinblick darauf nicht ausreichend vor, dass sich die Rechtslage mit Inkrafttreten eines neuen § 228 Abs 1 S 2 SGB V zum 1.7.2011 grundlegend geändert hat (vgl Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, BGBl I 1202). Danach zählen zu den beitragspflichtigen Renten auch vergleichbare Renten, die aus dem Ausland bezogen werden, so dass sich die Frage nach einer Ungleichbehandlung von pflichtversicherten Rentnern und freiwillig in der GKV Versicherten insoweit nicht mehr stellt. Der Kläger beschränkt seine Fragestellung ausdrücklich auf den Zeitraum "vor dem 01.07.2011". Betrifft eine Rechtsfrage außer Kraft getretenes oder auslaufendes Recht, ist Klärungsbedürftigkeit in der Regel zu verneinen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8d mwN). Gründe für eine ausnahmsweise fortbestehende Klärungsbedürftigkeit, zB eine erhebliche Zahl von unentschiedenen Fällen - gerade auch im Hinblick auf geltend gemachte Erstattungsansprüche - oder ein Fortbestehen der zu klärenden Rechtsfrage auch nach dem neu geltenden Recht, legt der Kläger in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Der Kläger selbst trägt dazu vor, es sei unklar, wie viele Fälle existierten und bleibt auch in seinen weiteren Ausführungen unkonkret, indem er unterstellt, "es dürften mindestens 100.000 sein", weil die Grenzgänger "in weitem Umfang bis in die 90er Jahre hinein mit ihren Pensionskassenrentenbezügen" betroffen seien und es "immer wieder auch neu auftretende Fälle" gebe (S 3 f Beschwerdebegründung).
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Darüber hinaus versäumt es der Kläger, zu dem von ihm geltend gemachten Gleichheitsverstoß - wie erforderlich - unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, die hierin entwickelten Anforderungen an die Gleichheitsprüfung am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG darzustellen und im Wege einer streng hieran orientierten Prüfung konkret aufzuzeigen, woraus sich die Verfassungswidrigkeit vorliegend ergeben soll (vgl dazu allgemein zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14e mit umfangreichen Nachweisen). Der Kläger beschränkt sich auf die Feststellung, die vorgetragene Ungleichbehandlung könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein (S 3 Beschwerdebegründung). Eine Auseinandersetzung mit den vom BVerfG aufgestellten Maßstäben einer Gleichheitsprüfung anhand von Art 3 Abs 1 GG im Beitragsrecht der GKV (vgl zB BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) findet nicht statt.
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b) Als weitere zu klärende Rechtsfragen formuliert der Kläger auf Seite 4 f der Beschwerdebegründung:
"Ist es für eine Behörde, die nachweislich rechtswidrig gehandelt hat, weil sie fehlerhafte Bescheide über das Vorliegen einer Beitragspflicht zur Krankenversicherung bekannt gegeben hatte und diese aufheben muss, zulässig, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen?
Kann die Verjährung im Rahmen des § 27 SGB IV logischen Gesichtspunkten folgend überhaupt beginnen, bevor der Erstattungsanspruch zu laufen beginnt?
Ist die Norm des § 27 SGB IV, die den Verjährungsbeginn regelt, in dieser Form überhaupt verfassungsgemäß oder verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG, gegen Art. 14 GG sowie gegen Art. 19 Abs. 4 GG?"
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Der Kläger macht geltend, allein die Entscheidung des Senats vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R (BSGE 118, 213 = SozR 4-2400 § 27 Nr 6) könne nicht maßgeblich sein für die Rechtsanwendung für 80 Millionen Bürger. Dieser Rechtsprechung könne nicht gefolgt werden. Das mit dieser Entscheidung aufgegebene frühere Urteil vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R (BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 2) sei dagegen "absolut zutreffend" gewesen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen, die speziell die Pensionskassenrenten beträfen, seien nach wie vor klärungsbedürftig. Der Kläger verweist auf ein dazu noch anhängiges Revisionsverfahren im Senat (S 5 ff Beschwerdebegründung).
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Auch mit diesem Vorbringen genügt der Kläger den an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestellten Anforderungen nicht. Er legt die Klärungsbedürftigkeit der Fragen nicht in der gebotenen Weise dar. Wie der Kläger auch selbst vorträgt, hat der Senat bereits entschieden, dass die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung beginnt, wenn der Anspruch erst später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entsteht (vgl BSGE 118, 213 = SozR 4-2400 § 27 Nr 6). Die vom Kläger auf Seite 5 seiner Beschwerdebegründung zitierte und für "absolut zutreffend" gehaltene frühere Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 13.9.2006 - B 12 AL 1/05 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 2) wurde ausdrücklich aufgegeben. Gründe für eine erneute Klärungsbedürftigkeit, insbesondere aufgrund von völlig neuen, bislang nicht erwogenen Gesichtspunkten, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13) trägt der Kläger nicht vor. Allein die ohne weitere Begründung aufgestellte Behauptung, es könnten "die Grundsätze der Arbeitslosenversicherung nicht einfach auf die Krankenversicherung übertragen" werden und für Beitragserstattungen hätten nach dem Recht der Arbeitsförderung immer schon andere Grundsätze gegolten (S 6 f Beschwerdebegründung), ist nicht ausreichend. Eine inhaltliche, dh argumentative Auseinandersetzung mit der zitierten Rechtsprechung des Senats erfolgt nicht.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Referenzen
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- 12 AL 4/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 SGB IV 2x (nicht zugeordnet)
- § 160a Nr 60 und 65; BSG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- 1 BvR 1920/92 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 160 4x