Beschluss vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 RS 30/16 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 27.4.2016 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.3.2016 mit einem am 23.5.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 27.7.2016 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 27.7.2016 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2; § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG).

3

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 27.7.2016 eine Mitteilung (im XML-Format) im elektronischen Rechtsverkehr an das BSG übermittelt, wonach die "Nichtzulassungsbeschwerde mit dem anliegenden Schriftsatz begründet" werde. Dieser Anhang (1,2 KB) wurde im "pdf.Ink"-Format erstellt. Dieses Format entspricht nicht der durch die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG - vom 18.12.2006, BGBl I 3219, geändert durch VO vom 14.12.2015, BGBl I 2339) vorgeschriebenen Form; der Anhang gilt daher als nicht zugegangen.

4

Das Unterbleiben der grundsätzlich nach § 65a Abs 2 S 3 SGG erforderlichen Unterrichtung ist unschädlich. Denn die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten ging am Abend des 27.7.2016 um 18.35 Uhr und damit außerhalb der Dienstzeiten des BSG ein. Eine unverzügliche Unterrichtung hätte frühestens am 28.7.2016 und damit nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen können. Ursächlich für die Versäumung der Begründungsfrist war mithin allein das Verhalten des Prozessbevollmächtigten, nicht hingegen eine etwaige Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts. Im Übrigen trifft einen Prozessbevollmächtigten bei - wie vorliegend - voller Ausschöpfung der Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht, darauf zu achten, dass die Übermittlung noch rechtzeitig und wirksam innerhalb der Frist erfolgt (vgl BSGE 72, 158, 160 = SozR 3-1500 § 67 Nr 7 S 18).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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