Beschluss vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 55/17 B
Tenor
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Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Durch Beschluss vom 13.7.2017 - B 9 V 1/17 BH - hat der Senat den Antrag des Klägers abgelehnt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 2.2.2017. Der Beschluss wurde dem Kläger am 9.8.2017 zugestellt. Der Kläger hat dagegen Anhörungsrüge erhoben, die der Senat als unzulässig verworfen hat (Beschluss vom 25.9.2017 - B 9 V 9/17 C). Zugestellt wurde der Verwerfungsbeschluss dem Kläger am 25.10.2017.
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Mit Schreiben vom 26.10.2017, beim BSG eingegangen am 27.10.2017, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten LSG-Urteil eingelegt. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist beantragt.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher im Beschlusswege zu verwerfen.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 9.2.2017 zugestellte Urteil des LSG ist erst am 27.10.2017 eingelegt worden und damit entgegen § 160a Abs 1 S 2 SGG nicht fristgerecht binnen einen Monats.
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Die mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen. Denn der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses für die fristgerechte Einlegung der Beschwerde gestellt worden; ebenso wenig ist innerhalb dieser Frist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, dh Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden (§ 67 Abs 2 S 1 und 3 SGG).
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Die Monatsfrist begann nach § 64 Abs 1 SGG am 10.8.2017 zu laufen. Denn am 9.8.2017 ist dem Kläger der Beschluss zugestellt worden, mit dem der Senat die vom Kläger persönlich beantragte PKH-Gewährung abgelehnt hat (Beschluss vom 13.7.2017 - B 9 V 1/17 BH). Dadurch war das Hindernis für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde iS von § 67 Abs 2 S 1 SGG entfallen. Nach § 64 Abs 2 S 1, Abs 3 SGG endete daher die Monatsfrist am 11.9.2017 (Montag). Spätestens an diesem Tag hätte der Kläger durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung beantragen und Nichtzulassungsbeschwerde erheben müssen. Beides erfolgte indes erst am 27.10.2017 und damit deutlich außerhalb der Monatsfrist.
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Die vom Kläger persönlich am 16.8.2017 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13.7.2017 ändert daran nichts. Denn der Senat hat diese Rüge als unzulässig verworfen (Beschluss vom 25.9.2017 - B 9 V 9/17 C). Eine solche erfolglose Anhörungsrüge verschiebt den durch die PKH-Ablehnung bewirkten Wegfall des Hindernisses iS von § 67 Abs 2 S 1 SGG nicht in die Zukunft (Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 178a SGG RdNr 82 mwN). Als außerordentlicher Rechtsbehelf ermöglicht die Anhörungsrüge dem Gericht lediglich die Selbstkorrektur von Gehörsverletzungen. Hat die Rüge keinen Erfolg, so bleibt es bei der mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Ausgangsentscheidung des Gerichts (BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 14 AS 351/16 B - Juris), hier dem am 9.8.2017 zugestellten Beschluss des Senats über die PKH-Ablehnung (vom 13.7.2017 - B 9 V 1/17 BH) und ihrer Wirkung im fachgerichtlichen Verfahren, hier dem Ablauf der Monatsfrist am 11.9.2017.
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Der vom Prozessbevollmächtigten beantragten Akteneinsicht bedurfte es daher nicht. Zwar hat der Senat den Kläger mit dem zitierten Beschluss vom 13.7.2017 auf die Möglichkeit der Akteneinsicht durch einen Prozessbevollmächtigten hingewiesen. Wie der Beschluss jedoch weiter ausgeführt hat, kann eine solche Akteneinsicht nicht beansprucht werden, wenn diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet ist, der Rechtsschutzgewährung des Antragstellers in diesem Verfahren zu dienen. So liegt es beim Kläger, weil seine Nichtzulassungsbeschwerde verfristet ist und Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.
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Die Verwerfung der verfristeten Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Referenzen
- SGG § 64 1x
- 9 V 1/17 3x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- 9 V 9/17 2x (nicht zugeordnet)
- 14 AS 351/16 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 178a 1x