Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 R 1/17 R

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 198,72 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verzicht einer Bausparkasse auf Abschlussgebühren bei Personen, die nicht ihre Arbeitnehmer sind, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist.

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Die Klägerin ist eine Genossenschaftsbank, der Beigeladene zu 1. einer ihrer Beschäftigten. Die Klägerin gehört zur Genossenschaftlichen Finanzgruppe der Volks- und Raiffeisenbanken des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Verbundpartner des BVR ist auch eine Bausparkasse, die ihre Produkte unter anderem über Genossenschaftsbanken vertreibt. Die Mitglieder des BVR sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Unternehmen. Schließen Arbeitnehmer der Genossenschaftsbanken selbst, ihr Ehegatte oder ihre Kinder einen Bausparvertrag mit der Bausparkasse ab, verzichtet diese ganz oder teilweise auf die Abschlussgebühr.

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Nach Durchführung einer Betriebsprüfung forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund von der Klägerin 22 591,45 Euro Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach. Davon entfielen 198,72 Euro auf den Beigeladenen zu 1.; insoweit habe es die Klägerin unterlassen, den im Verzicht auf die Abschlussgebühr liegenden geldwerten Vorteil in den Monaten September und Dezember 2004 als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (Bescheid vom 22.1.2007, Widerspruchsbescheid vom 22.2.2011).

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Das SG hat die Bescheide aufgehoben (Gerichtsbescheid vom 16.1.2013). Im Berufungsverfahren hat das LSG das Verfahren getrennt, soweit es neben dem Beigeladenen zu 1. weitere Arbeitnehmer betrifft und dieses Verfahren (Az L 7 R 5008/17) zum Ruhen gebracht. Sodann hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ob der Gebührenvorteil der Beschäftigten der Klägerin Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV sei, richte sich gemäß § 17 SGB IV iVm der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung (SvEV) nach dem Einkommensteuerrecht. Lohnsteuerpflicht liege aber weder nach § 38 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz (EStG) noch nach § 38 Abs 1 S 3 EStG vor (Urteil vom 26.1.2017).

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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 14 Abs 1 SGB IV und § 17 Abs 1 SGB IV, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV. Steuerrechtliche Regelungen dürften nicht undifferenziert im Beitragsrecht der Sozialversicherung zum Tragen kommen. Bei der ersparten Abschlussgebühr handele es sich um Arbeitsentgelt, auch wenn die Bausparkasse nicht Arbeitgeberin sei. Die ersparten Abschlussgebühren, die als geldwerter Vorteil unter § 14 Abs 1 SGB IV fielen, seien nicht lohnsteuerfrei iS der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) bzw SvEV. Sie würden zwar keinem Lohnsteuerabzug unterzogen und seien insoweit steuerrechtlich kein Arbeitslohn. Der Verordnungsgeber sehe aber in den Begriffen "lohnsteuerfrei", "steuerlich nicht belastete Zuwendungen" und "steuerrechtlich kein Arbeitslohn" durchaus Unterschiede. Wäre die Bedeutung der Begriffe identisch, hätte es der besonderen eigenständigen Regelung in § 2 Abs 2 Nr 8 ArEV (in Kraft getreten am 10.8.2002; ab 2007: § 1 Abs 1 S 1 Nr 11 SvEV) und § 1 Abs 1 S 1 Nr 15 SvEV (in Kraft getreten am 22.7.2009) nicht bedurft. Hieraus ergebe sich, dass eine vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte Leistung, die im Steuerrecht nicht unter § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG falle, also im steuerrechtlichen Sinne kein Arbeitslohn sei, nicht mit einer "steuerfreien" Leistung iS des § 1 ArEV bzw § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV gleichzusetzen sei.

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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2017 insgesamt und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16. Januar 2013 insoweit aufzuheben, als dort der Bescheid vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2011 hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. aufgehoben worden ist, und insoweit die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das zulässig mit der Anfechtungsklage verfolgte Begehren der Klägerin auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf die in den Monaten September und Dezember 2004 beim Beigeladenen zu 1. oder dessen Angehörigen angefallenen Vorteile in Form des (teilweisen) Verzichts der Bausparkasse auf eine Abschlussgebühr nacherhoben werden. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen den die Bescheide der Beklagten aufhebenden Gerichtsbescheid des SG zutreffend zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.1.2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 22.2.2011 sind rechtswidrig.

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1. Der (teilweise) Verzicht auf Abschlussgebühren seitens der Bausparkasse gehört bei Personen, die nicht ihre, sondern Beschäftigte einer Bank sind, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV und kann deshalb der Beitragserhebung nicht zugrunde gelegt werden. Zuwendungen Dritter sind nicht schon dann Arbeitsentgelt von Beschäftigten, wenn sie ohne das Beschäftigungsverhältnis nicht gewährt würden. Geldwerte Vorteile Dritter werden nur dann "im Zusammenhang mit der Beschäftigung" erzielt, wenn sie an Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers anknüpfen, die dieser im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses im weitesten Sinne auch im Interesse des zuwendenden Dritten (hier: Bausparkasse) erbringt, und die zu einer Vermögensmehrung gerade bei diesem Arbeitnehmer führen sollen.

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a) Der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 2004, um das es hier geht, bei versicherungspflichtig Beschäftigten das "Arbeitsentgelt" zugrunde gelegt (§ 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V; § 57 Abs 1 SGB XI iVm § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V; § 162 Nr 1 SGB VI; § 342 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung (bis 31.3.1999: § 14 Abs 1 SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

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Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dem Vorteil (teilweiser Verzicht auf Abschlussgebühr) im Ergebnis nicht um Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV. Dies folgt bereits aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift, ohne dass es eines Rückgriffs auf weitere auf § 17 SGB IV beruhender Regelungen bedarf.

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Nach seinem Wortlaut ordnet § 14 Abs 1 S 1 SGB IV nur Einnahmen "aus einer Beschäftigung" dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu (vgl hierzu Schlegel in Küttner, Personalbuch 2017, Arbeitsentgelt RdNr 90-92). Gleichzeitig wird dieser strenge Beschäftigungsbezug dadurch aufgeweicht, dass die Einnahmenerzielung nicht nur "unmittelbar", sondern auch "im Zusammenhang" mit der Beschäftigung erfolgen kann, was ua dazu führt, dass auch Zuwendungen Dritter dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind (vgl BSG Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 15 S 30; Schlegel aaO RdNr 93 ff). Schließlich erfolgt eine Zuordnung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auch unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht (zum Ganzen zuletzt: BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 19 RdNr 24 mwN; Schlegel aaO RdNr 91).

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Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 S 1 SGB IV erfasst nach der Rspr des Senats Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl BSGE 60, 39, 40 = SozR 2200 § 571 Nr 25; BSG SozR 2100 § 14 Nr 19 S 17; vgl insoweit zusammenfassend BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 6/98 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 16). Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten (vgl BSGE 8, 278, 283; BSGE 20, 6, 9 = SozR Nr 41 zu § 165 RVO) und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (vgl BSG SozR 2100 § 14 Nr 19). Speziell im Zusammenhang mit der Zuwendung durch Dritte hat der Senat eine Zuordnung zum Arbeitsentgelt ua in folgenden Fällen bejaht: Zusätzliche Vergütungen an Stationsrechtsreferendare (BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 19), Trinkgelder (BSG aaO RdNr 26), von einem Autohersteller für einen Verbesserungsvorschlag an einen Beschäftigten eines Autohauses gezahlte Prämie (BSG Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 15) und an Notariatsangestellte gezahlte Auflassungsgebühren (BSG Urteil vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr 8).

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Weder aus dieser Rspr noch aus dem Gesetzeswortlaut darf aber der Schluss gezogen werden, dass schon immer dann Arbeitsentgelt vorliegt, wenn eine Zuwendung an den Beschäftigten ohne das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erfolgen bzw bei "Hinwegdenken" der Beschäftigung entfallen würde (so aber Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Werkstand 02/16, § 14 RdNr 25; mit "Einschränkungen" Werner in juris-PK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 14 RdNr 36). Zwar muss ein "ursächlicher Zusammenhang" zwischen Beschäftigung und Leistung bestehen, um Arbeitsentgelt annehmen zu können (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 2/03 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 2 RdNr 18: Instrumentengeld). Nicht jede Verbindung zwischen einer Zuwendung und einer Beschäftigung iS einer "conditio sine qua non" führt jedoch dazu, dass Zuwendungen Dritter zu Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV werden.

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Bei der Erhebung von Pflichtbeiträgen auf das in einer Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt handelt es sich um einen Eingriff iS von Art 2 Abs 1 GG (BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 21 RdNr 16, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), der auch bei der Auslegung des Begriffs Arbeitsentgelt mitbedacht werden muss, zumal das Arbeitsentgelt als Ertrag des Arbeitnehmers aus seiner Arbeit derzeit mit rund 40 % belastet wird und der Arbeitgeber diese Beiträge im Lohnabzugsverfahren als In-Dienst-Genommener berechnen und an die Einzugsstelle abführen muss. Ein derartiger Eingriff kann nicht durch einen irgendwie gearteten (losen) Zusammenhang zwischen Zuwendungen Dritter und einer Beschäftigung gerechtfertigt werden. Dies gilt erst recht, soweit es um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung auf Zuwendungen Dritter geht, auf die der Arbeitgeber keinen Einfluss hat und von denen er unter Umständen nichts weiß. Vor dem Hintergrund der Weite des sozialrechtlichen Beschäftigungsbegriffs und dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer hinreichenden Bestimmtheit von Eingriffsnormen (Art 2 Abs 1 GG) bedarf der von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV geforderte Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung bei Zuwendungen Dritter mehr als einer einfachen Kausalverknüpfung zwischen Einnahme und Beschäftigung iS einer conditio sine qua non. Erforderlich ist zumindest eine sachliche Verknüpfung des Inhalts, dass die Zuwendung im Hinblick auf hinreichende konkrete Leistungen gerade des Zuwendungsempfängers in seinem Beschäftigungsverhältnis erfolgt und der Zuwendende hieran ein eigenes Interesse hat. Demzufolge hat der Senat auch bereits entschieden, dass die vom Arbeitgeber dem Beschäftigten erstatteten Kosten für den Erwerb eines LKW-Führerscheins nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählen, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers am Führerscheinerwerb deutlich überwog (vgl BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 5/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 3).

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Das Fehlen einer sachlichen Verknüpfung liegt auf der Hand, wenn man den Gebührenverzicht der Bausparkasse bei Bausparverträgen mit Angehörigen als Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers betrachten würde. Zwar hat der Senat angenommen, dass die von einer Sparkasse ihren (eigenen) Mitarbeitern im Rahmen eines "Belegschaftsrabatts" eingeräumte kostenlose Kontoführung als geldwerter Vorteil Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV ist (und auch nicht nach § 1 ArEV dem Arbeitsentgelt zuzurechnen ist, vgl BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R - SozR 3-2400 § 28f Nr 3 S 9). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall schon deshalb, weil es nicht um Zuwendungen an Beschäftigte der Bausparkasse geht. Insoweit hat das LSG ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Klägerin und der Bausparkasse um rechtlich selbstständige Unternehmen handelt, die nur über ihre Mitgliedschaft im BVR (in einem nicht rechtlich verbindlichen Maß) verbunden sind. Weiter kommen nicht nur die Beschäftigten der mit der Bausparkasse verbundenen Bank (Klägerin) selbst in den Genuss des teilweisen Verzichts auf die Abschlussgebühr, sondern auch Ehegatten und Kinder der Bankbeschäftigten. Der wirtschaftliche Vorteil tritt in den zuletzt genannten Fällen nicht beim Beschäftigten, sondern bei dessen Ehegatten bzw dessen Kindern ein, Personen also, die gerade nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin (Bank) stehen. Feststellungen dazu, inwieweit dem Beigeladenen zu 1. im September und Dezember 2004 überhaupt in eigener Person ein Vorteil zu Teil wurde, hat das LSG nicht getroffen. Hierauf kommt es im vorliegenden Kontext jedoch auch aus den nachfolgenden Gründen nicht entscheidend an.

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Die Gewährung des Vorteils knüpft hier nicht an die regelmäßige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. (= Verkauf von Produkten der Bausparkasse an Dritte im Rahmen der Arbeit als Bankangestellter), sondern nur an den Status des Beigeladenen zu 1. als Beschäftigter bei der Klägerin an. Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Konstellation entscheidend von anderen Konstellationen wie etwa der Vereinnahmung von Trinkgeldern oder der Erwerb von Bonusmeilen; in diesen Fällen wird an die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung angeknüpft. Die Vorteilsgewährung an den Beigeladenen zu 1. erfolgte auch nicht im Rahmen des zwischen ihm und der Klägerin begründeten Arbeitsverhältnisses und die Bausparkasse wurde von der Klägerin auch nicht - etwa als Zahlungsdienstleister oä - in das Arbeitsverhältnis eingebunden. Die Vorteilsgewährung hat weder mittelbar Auswirkungen auf die vom Beigeladenen zu 1. der Klägerin aus seinem Arbeitsverhältnis geschuldeten Pflichten (verkürzt: Arbeit gegen Geld) noch stellt sie sich als Prämie oder Vergünstigung für die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschuldete Leistung des Beigeladenen zu 1. dar.

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b) Da der vorliegend zu prüfende Vorteil in Form des (teilweisen) Verzichts auf eine Abschlussgebühr schon nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IV kein Arbeitsentgelt ist, kommt es nicht darauf an, ob er nach § 14 Abs 1 S 3 SGB IV in der bis 31.12.2005 gültigen Fassung als eine nach § 3 Nr 26 EStG steuerfreie Einnahme bzw nach § 17 Abs 1 S 1 SGB IV iVm § 1 ArEV in der bis 30.6.2006 gültigen Fassung nicht als Arbeitsentgelt gilt.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 und Abs 2, § 162 Abs 1 und Abs 3 VwGO.

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3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG entsprechend den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des LSG in Höhe des Betrages der noch streitigen Beitragsnachforderung festzusetzen.

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