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VwGO § 162

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 24 M 25.1121
11. Mai 2026
24 M 25.1121 11. Mai 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 232/26
6. Mai 2026
6 B 232/26 6. Mai 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 4032/25
28. April 2026
6 V 4032/25 28. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2982/25
22. April 2026
10 A 2982/25 22. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 180/26
21. April 2026
2 B 180/26 21. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1105/24
21. April 2026
7 A 1105/24 21. April 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 ME 120/25
20. April 2026
5 ME 120/25 20. April 2026
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht - 15 B 35/26
20. April 2026
15 B 35/26 20. April 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 9 ZB 24.621
16. April 2026
9 ZB 24.621 16. April 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 LA 124/25
16. April 2026
1 LA 124/25 16. April 2026