Beschluss vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 R 73/17 B
Tenor
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ein geringfügig entlohntes oder ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis bestand.
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Der Kläger ist Eigentümer einer Ferienwohnung. Dort führte die Beigeladene ab 2007 die Reinigung durch, bevor neue Gäste einzogen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als minijob-Zentrale forderte den Kläger auf, die Anmeldung der Tätigkeit der Beigeladenen als kurzfristige Beschäftigung zu beenden und sie als geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis anzumelden (Bescheid vom 17.9.2009; Widerspruchsbescheid vom 9.3.2010). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.6.2015). Das LSG hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 7.11.2017). Die Beigeladene sei lediglich "immer wieder" zu Reinigungseinsätzen herangezogen worden. Eine gleichartige Abfolge der Einsätze im Sinne eines erkennbaren Rhythmus oder im Rahmen eines bestimmten Arbeitszyklus fehle. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
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II. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 7.11.2017 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
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das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
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1. Die Beklagte beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 21.2.2018 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Die Beklagte formuliert auf Seite 4 der Beschwerdebegründung folgende Frage:
"Ist eine regelmäßig ausgeübte Tätigkeit ausgeschlossen, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze keinen 'erkennbaren Rhythmus' oder 'bestimmten Arbeitszyklus' aufweisen?"
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Das BSG habe entschieden, dass eine regelmäßig bei demselben Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet sein und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden müsse mit einer gewissen Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkten der einzelnen Arbeitseinsätze (Hinweis auf BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6). Es habe ferner entschieden, dass bei einer Beschäftigung, die auf ständige Wiederholung gerichtet sei und über mehrere Jahre ausgeübt werden solle, "gewöhnlich vieles" für ihre Regelmäßigkeit spreche (Hinweis auf BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 16/15 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 8 Nr 8 vorgesehen). Nicht zulässig sei der Umkehrschluss, dass eine Beschäftigung, bei der nicht von vornherein feststeht, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, nicht regelmäßig ist. Vielmehr könne auch eine auf nicht mehr als ein Jahr befristete Beschäftigung regelmäßig sein. Ob und in welchen "Ausnahmefällen" dann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gleichwohl noch eine gelegentliche - und damit kurzfristige Beschäftigung - in Betracht kommen kann, sei bislang nicht abschließend beantwortet. Dass ein "erkennbarer Rhythmus" oder "bestimmter Arbeitszyklus" für die Bejahung einer regelmäßigen Beschäftigung (zusätzlich) notwendig sei, lasse sich nach Auswertung der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls überwiegend nicht ableiten. Es ergebe sich ein uneinheitliches Bild (Hinweis auf diverse Entscheidungen des BSG ab 1976, ua BSG Urteil vom 23.5.1995 - 12 RK 60/93 - SozR 3-2400 § 8 Nr 4). Eine Verallgemeinerung in der Weise, dass folglich eine gelegentliche Beschäftigung immer dann vorliege, wenn Termine nicht verbindlich festgelegt oder die Arbeitseinsätze nur von Mal zu Mal vereinbart würden, sei nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG jedoch verfehlt. Zudem würde in einigen aktuelleren erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen - weiterhin - nicht auf einen "erkennbaren Rhythmus" oder "bestimmten Arbeitszyklus" abgestellt.
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a) Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht erfüllt, weil die Beklagte keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
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b) Jedenfalls legt die Beklagte die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Insbesondere erwähnt sie zwar das Urteil des Senats vom 7.5.2014 (B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6), vermisst aber offensichtlich Ausführungen zu "Ausnahmefällen". Inwieweit "Ausnahmefälle" überhaupt eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde begründen können, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Anders als nach § 160a Abs 2 S 3 SGG zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erforderlich, untersucht die Beklagte auch nicht hinreichend die einschlägige Rechtsprechung des BSG daraufhin, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihr formulierten und als klärungsbedürftig angesehenen Frage enthält. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil der Senat bereits im Leitsatz zu dem oben genannten Urteil hervorgehoben hat, dass es an einer "regelmäßigen" Beschäftigung fehlt, wenn Tätigkeiten in den gesetzlichen zeitlichen Höchstgrenzen über Jahre hinweg beim selben Arbeitgeber zwar "immer wieder" ausgeübt werden, die einzelnen Arbeitseinsätze aber ohne bestehende Abrufbereitschaft nicht vorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen sowie der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet ist. Diese Rechtsprechung hat er in dem von der Beklagten bereits erwähnten Urteil vom 5.12.2017 (B 12 KR 16/15 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 8 Nr 8 vorgesehen) für Fälle einer auf nicht mehr als ein Jahr befristeten Beschäftigung bestätigt. Auch mit dem von der Beklagten ua genannten Urteil vom 23.5.1995 (12 RK 60/93 - SozR 3-2400 § 8 Nr 4) hat sich der Senat bereits im Urteil vom 7.5.2014 (B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6) befasst und die Unterschiede in den Sachverhaltsgestaltungen hervorgehoben (BSG, aaO, RdNr 24).
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.
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Referenzen
- 3 BK 28/77 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 51/15 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 162 1x
- 12 RK 60/93 2x (nicht zugeordnet)
- 12 R 5/12 3x (nicht zugeordnet)
- 7 AL 142/02 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 62/04 1x (nicht zugeordnet)
- 13 R 347/11 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 16/15 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- § 47 Abs 1 und 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 160 2x