Urteil vom Bundessozialgericht - B 13 R 20/16 R

Tenor

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Die im September 1951 geborene Klägerin begehrt höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Erziehung ihrer vor 1992 geborenen Kinder.

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Sie stand von 1973 bis zum Juni 2006 als Lehrerin in einem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen. Während dieser Zeit hat sie drei Kinder geboren, 1978 einen Sohn (N.) und 1984 Zwillinge (T. und S.).

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Seit dem 1.7.2006 bezieht sie ein Ruhegehalt nach §§ 4 ff des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Bei der Festsetzung wurden jeweils die Zeiträume vom Tag der Geburt ihrer Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats entweder als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis oder als Kindererziehungszeit während einer Freistellung vom Dienst nach § 6 Abs 1 S 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung berücksichtigt. Die Klägerin erhält ein pauschaliert errechnetes Mindestruhegehalt, das über der erdienten Versorgung einschließlich der berücksichtigten Kindererziehungszeiten liegt. Mit Bescheid vom 21.7.2015 hat das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) anerkannt, dass der Klägerin ein Kindererziehungsergänzungszuschlag für ihren Sohn T. für die Zeit vom 1.2.1993 bis 19.11.1994 dem Grunde nach zustehe, der aber in voller Höhe ruhe.

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Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte mit Vormerkungsbescheid vom 29.3.2010 für jedes der drei Kinder eine Kindererziehungszeit der Klägerin im Umfang von 12 Monaten sowie Berücksichtigungszeiten ab dem Tag der Geburt bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr bzw bei ihrem Sohn S. bis zu dessen Tod am 20.11.1986 fest.

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Mit Bescheid vom 19.8.2014 gewährte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.10.2014. Zugleich hob sie den Vormerkungsbescheid hinsichtlich der Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten auf. Solche könnten nach den nunmehr geltenden Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt werden, weil die Klägerin Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben habe, die als systembezogen annähernd gleichwertig gelten würden. Den Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass ihr für die Erziehung ihrer drei Kinder in der Beamtenversorgung viel weniger Monate als in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt worden seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.1.2015 zurück.

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Die dagegen gerichtete Klage hat das SG Duisburg mit Urteil vom 20.5.2016 abgewiesen und mit Beschluss vom 12.7.2016 die Sprungrevision zugelassen. Die Klägerin sei von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI ausgeschlossen, weil sie ein Ruhegehalt erhalte, in dem Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden seien. Auch wenn diese nicht dem Umfang entsprächen, den § 249 SGB VI vorsehe, handele es sich um eine gleichwertige Versorgung. Dies ergebe sich aus der ab 1.7.2014 in Halbs 2 eingeführten Gleichwertigkeitsfiktion für eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Damit erübrige sich ein quantitativer Vergleich zwischen den beiden Alterssicherungssystemen. Der Gesetzgeber habe Beamte generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließen wollen. Dieser Ausschluss gelte auch hier, obwohl die Mindestversorgung faktisch keine Kindererziehungszeiten enthalte. Dadurch werde die Klägerin lediglich begünstigt, weil die von ihr selbst erwirtschaftete Versorgung mit den Kindererziehungszeiten geringer ausfalle. Wegen der Sonderstellung von Beamten bestünden auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI.

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Mit ihrer Sprungrevision wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des SG. Sie ist der Auffassung, dass der Wortlaut des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI verfassungskonform ausgelegt werden müsse. Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung dürfe zur Vermeidung von Doppelleistungen nur ausgeschlossen werden, wenn in einem anderen System tatsächlich eine annähernd gleichwertige Berücksichtigung erfolge. Die in § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI enthalte Fiktion der Gleichwertigkeit setze voraus, dass die Versorgungsanwartschaften "aufgrund der Erziehung" erworben worden seien. Allein die beamtenrechtliche Anwartschaft auf dem Papier könne dagegen keine Leistungen in der Rentenversicherung ausschließen. So liege es in ihrem Fall, weil sie eine Mindestversorgung erhalte, die keine Leistungen für Kindererziehung umfasse, sondern nach gänzlich anderen Kriterien berechnet werde. Davon abgesehen sei nur für einen der Zwillinge eine Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung wegen Kindererziehung erworben worden, sodass zumindest für den anderen Zwilling Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden müssten. Insgesamt seien in der Versorgung nur 251 Tage für ihre drei Kinder - statt 6 Jahren, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich - anerkannt worden. Dies sei nicht annähernd gleichwertig. Wenn sie dennoch pauschal von der Gewährung staatlicher Rentenleistungen wegen Kindererziehung ausgeschlossen würde, liege ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Der Gesetzgeber sei von der falschen Annahme ausgegangen, dass die Beamtenversorgung ausnahmslos Leistungen für Kindererziehung erbringe. Sie werde außerdem ungerechtfertigt mit Personen gleich behandelt, die gesetzliche Rente und Mindestpension oder erdientes Ruhegehalt beziehen, aber keine Kinder erzogen haben.

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Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20. Mai 2016 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Oktober 2014 höhere Altersrente unter Berücksichtigung ihrer Kindererziehung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

        

die Sprungrevision der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI und des Regelungswillens des Gesetzgebers sei darauf abzustellen, ob Versorgungsanwartschaften generell während und aufgrund der Kindererziehung erworben werden könnten und nicht darauf, ob dies im Einzelfall so sei. Die konkreten leistungsrechtlichen Auswirkungen im Beamtenrecht seien nicht erheblich.

Entscheidungsgründe

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Die Sprungrevision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

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Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 19.8.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6.1.2015 ist rechtmäßig. Die hiergegen zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente aufgrund ihrer Kindererziehung. Sie ist vielmehr von der Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI in der seit 1.7.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen (dazu 1). Diesem Ausschluss steht Verfassungsrecht nicht entgegen (dazu 2). Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf den Vormerkungsbescheid vom 29.3.2010 stützen, weil dessen Aufhebung zu Recht erfolgt ist (dazu 3).

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1. Die Klägerin ist von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von insgesamt 6 Jahren sowie von Berücksichtigungszeiten ausgeschlossen. Anzuwenden sind nach § 300 Abs 1 SGB VI die Regelungen des § 56 SGB VI, § 249 SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Folgenden: RVLG) vom 23.6.2014 (BGBl I 787 ). Danach wird für einen Elternteil gemäß § 56 Abs 1 SGB VI eine Kindererziehungszeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes (S 1) angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist (S 2 Nr 1 iVm Abs 2), die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht (S 2 Nr 2 iVm Abs 3), und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (S 2 Nr 3 iVm Abs 4). Bei Mehrlingsgeburten wird nach § 56 Abs 5 S 2 SGB VI die Kindererziehungszeit für das weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Nach § 249 Abs 1 SGB VI nF sind Kindererziehungszeiten - abweichend von § 56 Abs 1 SGB VI - für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder auf 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt begrenzt. Berücksichtigungszeiten sind nach § 57 SGB VI die Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.

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Bei der Klägerin sind danach die Voraussetzungen für die Zuordnung von Kindererziehungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von 6 Jahren - 24 Kalendermonate pro Kind - sowie von Berücksichtigungszeiten grundsätzlich erfüllt. Der Anrechnung dieser Zeiten steht aber der Ausschluss nach § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI entgegen. Danach sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, die "während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen".

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Für den Ausschluss der Klägerin von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten kommt es vorliegend nicht auf die in § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 1 SGB VI vorausgesetzte, annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Versorgung wie im SGB VI an. Entscheidend ist hierfür vielmehr, dass die Versorgung der Klägerin nach beamtenrechtlichen Vorschriften iS des § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI erworben worden ist. Deswegen sind bei ihr keine Kindererziehungszeiten anzurechnen, unabhängig davon, dass die Kindererziehung bei der Berechnung ihres Ruhegehalts zeitlich und finanziell nicht annähernd in demselben Umfang wie in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung findet (dazu a). Dies ergibt sich bei einer an Wortlaut und Systematik (dazu b) sowie an Entstehungsgeschichte und Zweck (dazu c) orientierten Auslegung des § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI.

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a) Es ist daher unbeachtlich, dass nach den Feststellungen des SG bei der Klägerin versorgungsseitig jeweils nur höchstens 6 Monate - beginnend mit dem Tag der Geburt der Kinder - als voll ruhegehaltsfähige Dienstzeiten bzw gleichgestellte Zeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden sind und sich diese in ihrem Fall nicht in einer Erhöhung des Ruhegehalts niederschlagen. Dies beruht auf den Regelungen des BeamtVG, das nach Fortfall der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art 74a GG alt) für das Versorgungsrecht der Landesbeamten ab September 2006 zunächst nach Art 125a Abs 1 GG als Bundesrecht fortgegolten und mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.5.2013 (GV-NRW S 234) mit Wirkung vom 1.6.2013 in Landesrecht übergeleitet worden ist. § 85 Abs 7 S 1 BeamtVG verweist für die Berücksichtigung der Erziehung von vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern auf § 6 Abs 1 S 4 und 5 in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung des BeamtVG. Danach ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs oder einer entsprechenden Freistellung vom Dienst bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Diese Regelung ist als Kompensation für den Ausfall einer Dienstzeit ausgestaltet und führt nicht zur Anerkennung weiterer ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten, wenn - wie bei der Klägerin in den ersten Lebensmonaten des ältesten Sohnes - schon eine "Dienstzeit im Beamtenverhältnis" vorliegt. Eine Verdoppelung des Zeitraums bei Mehrlingsgeburten ist ebenso wenig vorgesehen. Insgesamt umfasst der wegen Kindererziehung anerkannte Zeitraum ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten daher bei der Klägerin nur gut 8 Monate.

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Die finanzielle Auswirkung einer ruhegehaltsfähigen Zeit richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen Dienstbiografie. Im einschlägigen Beamtenversorgungsrecht wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der - zuletzt erreichten - ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (vgl § 5 BeamtVG) und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bestimmt (vgl § 4 Abs 3 BeamtVG), mithin aus zwei individuellen Faktoren. Der Ruhegehaltssatz wird nach § 14 BeamtVG aus einem festgelegten Prozentsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit berechnet und ist nach oben auf einen Ruhegehaltshöchstsatz (71,75 %, vgl § 14 Abs 1 BeamtVG) begrenzt. Eine Absicherung nach unten stellt die sog Mindestversorgung (vgl § 14 Abs 4 BeamtVG; jetzt § 16 Abs 3 LBeamtVG NRW) dar, die mindestens 35 vH der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beträgt (S 1) oder 65 vH der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 4 BBesO (S 2).

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Die Zeit der Kindererziehung wirkt sich je nach den individuellen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen unterschiedlich auf die Höhe des Ruhegehalts aus. Bei Erreichen des Ruhegehaltshöchstsatzes oder - wie hier - bei der Mindestversorgung wirkt sie sich im Ergebnis gar nicht aus. Denn letztere wird pauschalierend und unabhängig davon gewährt, welche Erwerbsbiografie der einzelne Beamte hat; sie gewährleistet eine alimentationsrechtliche Grundsicherung für den Fall, dass die erdienten Versorgungsbezüge einschließlich der Kindererziehungszeiten zu einer solchen Sicherung nicht ausreichen, und stellt in einem solchen Fall zugleich eine Höchstversorgung dar (vgl BVerwG Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 17/14 - BVerwGE 155, 280 - Juris RdNr 12, 23).

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In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Kindererziehungszeiten demgegenüber als Beitragszeiten nach § 56 SGB VI für jeden Versicherten grundsätzlich gleich bewertet und zwar mit einem feststehenden Wert nach § 70 Abs 2 SGB VI, der 0,0833 Entgeltpunkte (EP) für jeden Kalendermonat beträgt; das entspricht jährlich rund einem EP und bedeutet, dass einem Jahr Kindererziehung fiktiv ein Jahr des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten zugrunde liegt. Der Wert eines EP richtet sich nach dem jeweiligen aktuellen Rentenwert - beim beantragten Rentenbeginn zum 1.10.2014 betrug dieser 28,61 Euro; dh für drei Kinder hätte sich damals für die Kindererziehung ein Wert von ca 171,66 Euro ergeben.

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b) Anders als § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 1 SGB VI fordert der Wortlaut des § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI im Fall einer "Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" keinen konkreten Vergleich der Kindererziehungszeiten nach dem SGB VI und nach anderen Versorgungsregelungen in zeitlicher Hinsicht ("während"), in Bezug auf die rechtliche Einordnung/Art der Zeit ("aufgrund der Erziehung") und deren Bewertung ("gleichwertig"). Denn § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI bestimmt per gesetzlicher Fiktion, dass eine solche Versorgung als "in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt". Dabei zeigt die systematische Stellung des Halbs 2 innerhalb des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI, dass dieser als spezielle Regelung Halbs 1 vorgeht. So bezieht Halbs 2 die Gleichwertigkeit nicht mehr wie Halbs 1 ausdrücklich auf die Erziehung, sondern sieht "eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" pauschal als annähernd gleichwertig an. Der Gesetzgeber hat somit eine Regelung im Sinne einer "Systemsubsidiarität" getroffen (vgl zum Begriff bereits BSG Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 3 RdNr 21). Hieraus folgt, dass Halbs 2 auch nicht nur die Bewertung ("gleichwertig") von zeitlich kongruent angerechneten Tatbeständen der Erziehung in beiden Alterssicherungssystemen erfasst (vgl Halbs 1 "während der Erziehungszeit", "aufgrund von Erziehung"). Denn ansonsten würden Elemente des SGB VI mit solchen des Beamtenversorgungsrechts vermischt und es läge gerade keine "systembezogene" Bewertung mehr vor.

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c) Allein dies entspricht auch der Gesetzgebungsgeschichte und den in den Gesetzesmaterialien verlautbarten Intentionen.

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Wie sich aus der Begründung zum Entwurf des RVLG der Bundesregierung vom 25.3.2014 (BT- Drucks 18/909 S 21 zu Nr 3) ergibt, sollte im Hinblick auf die - nach beamtenrechtlichen Regelungen Versorgten der Rechtszustand vor der Änderung des § 56 Abs 4 SGB VI durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetzes (SGB4uaÄndG 2009) vom 15.7.2009 (BGBl I 1939 ) wiederhergestellt, also der vollständige Ausschluss von Beamten im Hinblick auf die Anrechnung der Kindererziehungszeiten bewirkt werden. Die auf die Rechtsprechung des BSG reagierende Rechtsänderung vom 15.7.2009 hatte zu Unsicherheiten im Hinblick auf den Ausschluss dieses Personenkreises geführt (BT-Drucks 18/909 S 21 zu Nr 3), die durch § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI beseitigt werden sollten.

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Nach der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung des § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI (in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554) waren Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit ua zu den in § 5 Abs 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörten oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Für Beamte war damit ein eindeutiger Ausschlusstatbestand vorgesehen; sie zählen nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB VI ohne weitere Voraussetzungen zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreien Personen. Nicht für diese, sondern für die von der Versicherungspflicht befreiten Personen hat der 4. Senat des BSG eine die Ausschlussregelung verfassungskonform einschränkende Auslegung des damaligen § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI vorgenommen (Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 3). Im Fall einer wegen entgeltlicher Beschäftigung versicherungspflichtigen, hiervon aber wegen der gleichzeitigen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI befreiten Klägerin hat er den Ausschluss von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn Kindererziehungszeiten "systembezogen annähernd gleichwertig" in der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt würden. In Reaktion auf diese Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 64/06 R - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6), hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 22.7.2009 die Ausschlussregelung des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI im SGB4uaÄndG 2009 neu gefasst. Nunmehr waren Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie "während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften (…) oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehungszeit nach diesem Buch."

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Fraglich war seitdem auch für den Fall einer Beamtenversorgung, was als systembezogen gleichwertig anzusehen ist. So hatte etwa das SG Dortmund am 22.3.2013 entschieden (S 34 R 1594/10 - Juris RdNr 18), dass die Möglichkeit eines nur sechsmonatigen ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaubs nach § 85 Abs 7 BeamtVG iVm § 6 Abs 1 S 4 BeamtVG aF gegenüber der (damals noch) zwölfmonatigen, additiv zu sonstigen Beitragszeiten anrechenbaren Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung keine auch nur annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung darstelle. Eine solche Auffassung hat offenbar auch die Beklagte selbst im Kontoklärungsverfahren der Klägerin vertreten.

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Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden (BT-Drucks 18/909 S 21 zu Nr 3), sollten mit dem RVLG "Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden." Denn, so die Entwurfsbegründung, die Beamtenversorgung erbringe systembezogen Leistungen für die Kindererziehung. Allerdings ist die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2014 dazu enthaltene Formulierung nicht in die Endfassung des Gesetzes übernommen worden. Sie sah vor, dass der bisher in § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI aF von der Anrechnung der Erziehungszeit pauschal ausgenommene Kreis der "in § 5 Abs 4 genannten Personen" wieder um die in § 5 Abs 1 SGB VI genannten versicherungsfreien Personen erweitert wird (vgl BT-Drucks 18/909 S 7 zu Art 1 Nr 3). Durch eine solche erneute Anknüpfung an den Status als Beamter während der Erziehungszeit hätte von vorneherein kein Zweifel darüber entstehen können, ob es auf den zeitgleichen Umfang bzw die rechtliche Einordnung der jeweiligen Zeiten ankommen soll.

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Die nunmehr geltende Gesetzesfassung geht auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 21.5.2014 (BT-Drucks 18/1489 S 5 a 1 c) zurück. Anlass, von einer auf zeitlich kongruent angerechnete Erziehungszeiten eingeschränkten Fiktion des § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI auszugehen, besteht deshalb jedoch nicht. Denn an dem von der Bundesregierung geäußerten Gesetzeszweck hat der Ausschuss festgehalten. Vielmehr sollte mit der Regelung in Nummer 3 - anstelle der Ergänzung in Nummer 2 - nur der ausgeschlossene Personenkreis klarer bestimmt und begrenzt werden. Es sollte einerseits sichergestellt werden, dass nicht nur für Beamte, sondern auch für weitere Personengruppen - zum Beispiel von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Nr 2 SGB VI befreite Lehrkräfte mit Versorgungsanrechten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen - der ursprüngliche Rechtszustand vor der Änderung des § 56 Abs 4 SGB VI durch das SGB4uaÄndG vom 15.7.2009 wiederhergestellt wird (BT-Drucks 18/1489 S 26 zu Buchst c). Auch für diese Personengruppe habe sich - so der Ausschuss - herausgestellt, dass eine unzweifelhafte und eindeutige Abgrenzung der Zuständigkeit der Rentenversicherung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht möglich sei und es infolgedessen zu Doppelanrechnungen kommen könne. Andererseits sollte verhindert werden, dass auch andere Personenkreise etwa nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI (satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften) ebenso generell von der Anrechnung ausgeschlossen werden, wenn sie keine Leistungen für Kindererziehung erhalten, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung systembezogen annähernd gleichwertig sind (BT-Drucks aaO).

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Eine Begrenzung der Gleichwertigkeitsfiktion in § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI auf zeitlich kongruent angerechnete Erziehungszeiten kommt damit nicht ansatzweise zum Ausdruck. Vielmehr widerspräche sie dem bezweckten pauschalen Ausschluss der Beamten. Da im Übrigen mit dem RVLG zugleich der Höchstumfang der Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind von bislang 12 auf 24 Monate erhöht wurde, kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber eine umfassende Ausschlussregelung - auch im Hinblick auf diesen zeitlich erhöhten Umfang - treffen wollte.

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2. § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI in seinem für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Umfang - dh soweit danach Zeiten der Kindererziehung vor 1992 von der Anerkennung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, wenn Elternteile während der Erziehung eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften (hier unter Berücksichtigung einer höchstens 6-monatigen "Erziehungszeit") erworben haben - ist auch verfassungsgemäß. Der erkennende Senat ist insbesondere nicht von einer Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch den Ausschluss der Klägerin von einer zusätzlichen Berücksichtigung ihrer Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung überzeugt. Er sieht sich deshalb nicht veranlasst, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen.

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Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, BVerfG Beschluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 - BVerfGE 104, 126 = SozR 3-8570 § 11 Nr 5, Juris RdNr 56). Der Gleichheitssatz gilt dabei sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - Juris RdNr 121; BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, Juris RdNr 69). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 17.12. 2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - Juris RdNr 122 mwN). Weitergehende Einschränkungen können sich aus anderen Verfassungsnormen, etwa dem Schutzgebot des Art 6 Abs 1 GG, ergeben (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1, Juris RdNr 133; BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7, Juris RdNr 56).

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Nach diesen Maßstäben durfte der Gesetzgeber hier eine pauschale Abgrenzung zur Beamtenversorgung vornehmen und dabei in Kauf nehmen, dass die - von vorneherein nach Art 3 Abs 1 GG nicht vergleichbare - Eigenart der Systeme jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Berücksichtigung von Kindererziehung führt (dazu a). Auch wenn der Ausschluss von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als Ungleichbehandlung angesehen würde, so wäre diese jedenfalls durch die anderweitige systembezogene Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung gerechtfertigt (dazu b). Etwas anderes folgt weder aus dem Familienförderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG noch aus Art 3 Abs 2 und 3 GG (dazu c).

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a) Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung handelt es sich seit jeher um getrennte Systeme, die sich strukturell in so erheblicher Weise unterscheiden, dass eine Vergleichbarkeit hinsichtlich ihrer Leistungen iS von Art 3 Abs 1 GG von vorneherein nicht besteht (vgl ua BVerfG Beschluss vom 11.4.1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 - Juris RdNr 41; BVerfG Urteil vom 12.3.1975 - 1 BvL 15/71 - BVerfGE 39, 169 = SozR 2200 § 1266 Nr 2, Juris RdNr 71 mwN; BVerfG Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr 1, Juris RdNr 58; BVerwG Urteil vom 15.12.1971 - VI C 56.68 - BVerwGE 39, 174 - Juris RdNr 34; BVerwG Urteil vom 1.9.2005 - 2 C 15/04 - BVerwGE 124, 178 - Juris RdNr 22). Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus. Sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn als Vollversorgung geleistet. Verfassungsrechtlich ist sie in Art 33 Abs 5 GG verankert (vgl BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - Juris RdNr 91 ff). Dagegen ist die gesetzliche Rentenversicherung eine grundsätzlich umlagefinanzierte Zwangsversicherung, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt und - im Vergleich zur Beamtenversorgung - als zu ergänzende Grundversorgung (vgl BVerfG Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 - Juris RdNr 132) verstanden wird. Ansprüche werden durch das Beitragsaufkommen und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben grundsätzlich durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (vgl BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - Juris RdNr 95; BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1, Juris RdNr 96). Diese Unterscheidung der verschiedenen Altersversorgungssysteme knüpft bereits an historische Entwicklungen an und wurde mit dem Grundgesetz nicht eingeebnet; sie besteht im Kern bis heute fort.

32

Zwar haben sich diese beiden Alterssicherungssysteme vielfach aneinander angenähert. In puncto Kindererziehung hat sich bereits der früher zuständige Bundesgesetzgeber dazu entschlossen (Art 16 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften - BeamtenVGÄndG vom 18.12.1989, BGBl I 2218), mit den Kindererziehungs- und Kinderergänzungszuschlägen zum Ruhegehalt von Beamten die rentenrechtlichen Regelungen für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder weitgehend nachzuzeichnen. Dennoch durfte er weiterhin von der "Wahrung des eigenständigen Charakters der Beamtenversorgung" (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP zum BeamtVGÄndG vom 6.9.1989, BT-Drucks 11/5136, A II - Grundsätze, S 21) und der Unterschiedlichkeit der Systeme ausgehen. Dies entspricht der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es nicht geboten ist, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungssystemen gleich zu regeln bzw gleich zu behandeln (vgl BVerfG Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr 1, Juris RdNr 59; BVerfG Beschluss vom 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 - BVerfGE 75, 78 - Juris RdNr 81; BVerfG Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 398/07 - Juris RdNr 13; BVerfG Beschluss vom 26.2.2010 - 1 BvR 1541/09 - Juris RdNr 35; BVerwG Beschluss vom 18.2.1992 - 2 B 147/91 - Juris RdNr 6; BVerwG Beschluss vom 24.1.2005 - 2 B 95/04 - Juris RdNr 5). Allein das sozialpolitische Anliegen, gleichen oder ähnlichen Zwecken dienende Leistungen zu vereinheitlichen und entsprechend der allgemeinen Entwicklung zu verbessern, genügt in einem solchen Fall unterschiedlich geregelter Systeme nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes. Insoweit ist es dem Gesetzgeber überlassen, in welcher Zeitfolge er Änderungen und Verbesserungen auf den verschiedenen Einzelgebieten vornehmen will (vgl BVerfG Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr 1, Juris RdNr 61).

33

Dies muss umso mehr gelten, wenn wie hier im föderalen Rechtsstaat die Gesetzgebungskompetenz für die Ausgestaltung der Versorgungsleistungen und der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr bei unterschiedlichen Gesetzgebern liegt. Das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Landesbeamten wurde mit der Föderalismusreform 2006 (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006, BGBl I 2034) von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art 74 Abs 1 Nr 27 GG ausdrücklich ausgenommen und ist damit grundsätzlich Sache der Länder. Die bislang bundeseinheitlichen Regelungen galten nach Art 125a Abs 1 GG, § 108 Abs 1 BeamtVG als Bundesrecht fort, konnten aber durch Landesrecht ersetzt werden (vgl erstmals Art 5, 6 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.5.2013 - GV NRW S 234). Dagegen ist dem Bund nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt. Solange der Gesetzgeber nicht systemunabhängige Regelungen, etwa im Bereich öffentlicher Fürsorge (Art 74 Nr 7 GG) trifft, sondern, wie hier, an der Abgrenzung der Systeme festhält, ist daher die Anwendung von Regelungen des jeweils anderen Systems grundsätzlich nicht geboten. Dies gilt im Übrigen auch bezüglich der unterschiedlichen Regelungen zwischen den einzelnen Beamtenversorgungsgesetzen. Wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen zur Begründung eines Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (stRspr, vgl BVerfG Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 - Juris RdNr 48).

34

b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn eine Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG angenommen würde.

35

Eine Ungleichbehandlung könnte dann zu erkennen sein, wenn der Fokus nicht unmittelbar auf den Status der Erziehenden gelenkt, sondern auf die Erziehungsleistung gerichtet wird. Denn diese in Wahrnehmung des Elternrechts der Klägerin (Art 6 Abs 2 GG) ausgeübte Tätigkeit ist für alle Eltern grundsätzlich als "gleich" anzusehen. Auch unter diesem Blickwinkel liegt aber kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Die Ungleichbehandlung von verbeamteten Eltern durch deren Ausschluss von erziehungsbedingten Vorteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Insoweit gilt kein strenger Maßstab für die Rechtfertigung. Die Differenzierung knüpft nicht an die Persönlichkeit oder familienbezogene Merkmale an, sondern an verschiedene systematische Regelungsbereiche (vgl oben 2a). Sie betrifft in beiden Vergleichsgruppen gleichermaßen Erziehende und stellt daher keine Ungleichbehandlung von Personen mit und ohne Kindern dar, die angesichts des Familienfördergebots nach Art 6 Abs 1 GG besonders rechtfertigungsbedürftig wäre. Da die Kindererziehungszeiten grundsätzlich aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährt werden, hat der Gesetzgeber zudem einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - SozR 4-2600 § 307d Nr 3 RdNr 27).

36

Wird - wie hier - in dem einschlägigen Beamtenversorgungsrecht der Lebenssachverhalt der Kindererziehung auch für vor 1992 geborene Kinder grundsätzlich berücksichtigt, sodass Versorgungsanwartschaften während und aufgrund der Kindererziehung generell erworben werden können, dürfen diese Beamten von den Kindererziehungszeiten im System der gesetzlichen Rentenversicherung mangels Schutzbedürftigkeit (dazu aa) ausgeschlossen werden. Wegen der Eigenständigkeit der Systeme ist keine subsidiäre Anwendung von Regelungen des jeweils anderen Systems geboten (dazu bb). Andernfalls wäre grundsätzlich eine Überversorgung zum Nachteil der gesetzlich Versicherten zu befürchten (dazu cc). Ein Ausgleich im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung ist hier auch nicht aufgrund einer systembezogenen Vorleistung durch die Klägerin geboten (dazu dd).

37

aa) Die Kindererziehungszeiten wurden eingeführt, weil ein Ehegatte - häufig die Frau - während der Kindererziehung nicht oder nur eingeschränkt in der Lage war, eigene Rentenansprüche aufzubauen (so Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG - vom 28.12.1984 - BT-Drucks 10/2677 S 28 zu B.I.; vgl auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum RVLG vom 25.3.2014 - BT-Drucks 18/909 S 13 zu A.I.). Diese Zielsetzung gebietet jedoch keinen einheitlichen Nachteilsausgleich über die Grenzen der hier betroffenen Alterssicherungssysteme hinweg. Denn die Beamten mussten wegen ihrer Zugehörigkeit zu ihrem eigenen sozialen Sicherungssystem keine spezifisch rentenversicherungsrechtlichen Einbußen hinnehmen. Ihnen konnten vielmehr erziehungsbedingte Nachteile gerade in ihrem eigenen Versorgungssystem entstehen (vgl BSG Urteil vom 27.6.1991 - 4 RA 5/91 - BSGE 69, 101 = SozR 3-2200 § 1251a Nr 19, Juris RdNr 25). Auf diese Situation hat der Gesetzgeber des Beamtenversorgungsrechts mit dem BeamtVG - das in NRW zunächst weiter gegolten hat - reagiert. Dazu war er grundsätzlich auch verpflichtet, weil er im Versorgungsrecht gleichermaßen an die Vorgaben des GG - insbesondere Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 und 3 GG - gebunden ist. Aufgrund dieser anderweitig erfolgten systematischen Absicherung ist die Schutzbedürftigkeit der Klägerin im Rahmen des Rentenversicherungsrechts zu verneinen. Die Klägerin ist in Bezug auf die Angemessenheit der Leistungen der Beamtenversorgung nicht rechtschutzlos gestellt. Sie kann diese im Verwaltungsrechtsweg überprüfen lassen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob Beamte mit Mindestversorgung zusätzlich Kindererziehungszeiten im Versorgungsrecht beanspruchen können bzw mit solchen Beamten gleichbehandelt werden dürfen, die keine Kinder erzogen haben (vgl hierzu etwa BVerwG Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 17/14 - BVerwGE 155, 280 für Erziehungszeiten nach dem 31.12.1991).

38

bb) Wegen der grundsätzlich nicht vergleichbaren Systematik der Alterssicherungssysteme durfte der Gesetzgeber hinnehmen, dass sich die Kindererziehung nicht in gleicher Weise in den jeweiligen Systemen auswirkt. Zwar handelt es sich bei den im SGB VI geregelten Kindererziehungszeiten um eine soziale Komponente des Familienlastenausgleichs (vgl bereits Gesetzentwurf zum HZEG BT-Drucks 10/2677 S 30 zu f; Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 56 SGB VI RdNr 14), die nicht von spezifisch rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen abhängt und grundsätzlich aus Steuermitteln finanziert wird (§§ 170 Abs 1 Nr 1, 177 Abs 1 SGB VI). Auch gehören die kinderbezogenen Leistungen als solche nicht zu den überkommenen beamtenversorgungsrechtlichen Grundprinzipien (vgl Urteil des BVerwG vom 23.6.2016 - 2 C 17/14 - BVerwGE 155, 280 - Juris RdNr 22). Dennoch sind hier - für die Berücksichtigung der vor 1992 geborenen Kinder der Klägerin - gerade die unterschiedlichen rechtlichen Strukturen der beiden Alterssicherungssysteme von Bedeutung. Denn die einschlägigen Regelungen des BeamtVG sehen einen Nachteilsausgleich für die Erziehungszeit von vor 1992 geborenen Kindern vor, indem sie - zur Kompensation einer Versorgungslücke - die Anerkennung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit in den ersten 6 Monaten des Kindes regeln. In dieses Konzept fügt sich, dass die Anzahl der gleichzeitig erzogenen Kinder unerheblich ist. Die Regelung des Mindestruhegehalts stellt zudem einen eigenen systemspezifischen Lösungsansatz zum Problem der Altersarmut bei Frauen dar. Damit wird der Ausgleich erziehungsbedingter Nachteile in die herkömmlichen - mit dem Rentenversicherungsrecht nicht vergleichbaren - Strukturen des Beamtenversorgungssystems eingebettet (s oben zu 1a). Im Hinblick auf die Eigenständigkeit der Systeme und deren verschiedene Struktur kann eine unterschiedliche Auswirkung von Erziehungsleistungen grundsätzlich hingenommen werden (vgl BVerfG Beschluss vom 13.1.2003 - 2 BvL 9/00 - Juris RdNr 12, 13 zur fehlenden additiven Anrechnung nach § 85 Abs 7 BeamtVG iVm § 6 Abs 1 S 4 und 5 BeamtVG; vgl auch BVerwG Beschluss vom 13.12.1996 - 2 B 57/96 - Juris RdNr 3), jedenfalls ohne dass ein weiterer Schutz gerade durch die gesetzliche Rentenversicherung geboten ist. Denn Art 3 Abs 1 GG fordert nicht, Sachverhalte in den verschiedenen Systemen gleich zu behandeln, die nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts vergleichbar sein mögen, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (vgl BSG Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 48/05 R - SozR 4-2600 § 65 Nr 2 - Juris RdNr 17 zum Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten; vgl auch BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 - BVerfGE 97, 271 - Juris RdNr 95 f zur unterschiedlichen Anrechnung von Einkommen in der gesetzlichen RV und in der Beamtenversorgung).

39

Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass im Rahmen des RVLG eine Verdoppelung der Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder erfolgt, aber eine entsprechende Änderung im Versorgungsrecht unterblieben ist. Insoweit handelt es sich um Übergangsregelungen, bei denen der Gesetzgeber über einen besonderen, breiten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl BVerfG Beschluss vom 13.1.2003 - 2 BvL 9/00 - Juris RdNr 14 aaO). Eine Pflicht zum systemübergreifenden Ausgleich in Fällen, die bereits unter altem Recht entstanden sind, besteht hier erst recht nicht.

40

cc) Eine zusätzliche Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung von Beamten mit Kindern vor 1992 würde bei pauschaler Betrachtung zu einer Doppelversorgung führen, die der Gesetzgeber (vgl BT-Drucks 18/909 S 21 zu Nr 3; BT-Drucks 18/1489 S 26 zu Buchst c) zu Recht vermeiden durfte. Auch wenn die Klägerin eine Mindestversorgung erhält, so ändert dies nichts daran, dass die Kindererziehung - wenn auch in geringerem Umfang - bei der Berechnung der dahinter zurückbleibenden "erdienten Versorgung" zum Ansatz gekommen ist und insofern auch in ihrem Fall eine mehrfache Berücksichtigung im Raum stünde.

41

dd) Anders als von der Versicherungspflicht befreite Personen hat die Klägerin auch keine Vorleistung erbracht, die einen Ausgleich gerade durch die gesetzliche Rentenversicherung gebieten könnte.

42

Bei der verfassungskonformen Auslegung des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI aF (vgl oben zu 2b) zur Einbeziehung der von der Versicherungspflicht befreiten Personen war insoweit von Bedeutung (BSG Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 64/06 R - BSGE 100, 12-19 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6, Juris RdNr 24 ff), dass diese durch ihre Steuern zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen haben, in ihren berufsständischen Versorgungswerken aber selbst mangels eines eigenen Bundeszuschusses keine entsprechenden Leistungen vorgesehen waren. Bei der Beamtenversorgung liegt es jedoch anders: Deren Versorgung wird wesentlich aus Steuermitteln finanziert, zu denen umgekehrt auch die in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten herangezogen werden. Es besteht also keine - gegenüber den von der Versicherungspflicht befreiten - vergleichbare Benachteiligung der Beamten, wenn sie nicht von den Bundesmitteln in der Rentenversicherung (vgl § 177 SGB VI) profitieren.

43

Hinzu kommt, dass zur Finanzierung der im RVLG ausgeweiteten Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder keine zusätzlichen Bundesmittel in der - durch das RVLG unverändert gebliebenen - Norm des § 177 Abs 2 SGB VI vorgesehen worden sind (vgl Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 177 SGB VI RdNr 2.1). Damit wird realiter für die Finanzierung auch das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen, an dem die Beamten von vorneherein nicht beteiligt sind.

44

Soweit die Klägerin durch die Kindererziehung einen "generativen Beitrag" erbracht hat, dient dieser nicht spezifisch dem Erhalt der überwiegend umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung, sondern hat für alle Arten der Altersvorsorge bestandsichernde Bedeutung, auch für das eigene Beamtenversorgungssystem.

45

c) Ein Verstoß des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI gegen Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsgebot liegt ebenfalls nicht vor. Denn das daraus abgeleitete Fördergebot gibt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, bei dem er neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu beachten hat. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1, Juris RdNr 123). Es lässt sich insofern auch kein Gebot entnehmen, wonach im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Beamtenversorgung subsidiär sichergestellt sein muss, dass ein bestimmter Betrag pro Kind in jeder Altersversorgung (mindestens) berücksichtigt wird. Denn auch im Rahmen des Familienfördergebots können und dürfen die gewachsenen unterschiedlichen Systeme berücksichtigt werden, die in unterschiedlicher gesetzgeberischer Zuständigkeit und Finanzierungshoheit liegen.

46

Es ist auch kein Verstoß gegen die speziellen Gleichheitssätze des Art 3 Abs 2 und 3 GG gegeben. Nach Art 3 Abs 3 S 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf somit nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt (vgl BVerfG Urteil vom 28.1.1992 - 1 BvR 1025/82 - BVerfGE 85, 191 - Juris RdNr 52). Der Ausschluss von Personen mit einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften iS von § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI stellt keine geschlechterbezogene Benachteiligung gegenüber Personen dar, bei denen Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI anerkannt werden. Denn der Lebenssachverhalt, dass eine Person vor 1992 geborene Kinder erzogen und deshalb auf eine berufliche Tätigkeit (teilweise) verzichtet hat, betrifft auf beiden Seiten überwiegend Frauen - egal ob sie im Beamtenverhältnis standen oder nicht. Es liegt insoweit keine Diskriminierung wegen des Geschlechts vor.

47

Soweit das Gleichberechtigungsgebot aus Art 3 Abs 2 GG über das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 GG hinaus auch Schutz vor faktischen Benachteiligungen von Frauen gegenüber Männern im Sinne einer mittelbaren Ungleichbehandlung im Blick hat und auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse bzw die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern abzielt (vgl BVerfG Beschluss vom 5.4.2005 - 1 BvR 774/02 - BVerfGE 113, 1 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 30, RdNr 52; BVerfG Beschluss vom 21.9.2006 - 1 BvR 308/03 - Juris RdNr 12), ist eine Pflicht des Gesetzgebers zum systemübergreifenden Ausgleich erziehungsbedingter Nachteile für Frauen aus den bereits genannten sachlichen Gründen - auch im Licht des Art 3 Abs 2 GG - zu verneinen. Ob Beamtinnen gegenüber Beamten diskriminiert werden, ist wiederum eine Frage, die anhand der - hier nicht streitgegenständlichen - Regelungen des Beamtenversorgungsrechts zu klären ist.

48

3. Die Klägerin kann ihr Begehren ebenso wenig auf den Vormerkungsbescheid vom 29.3.2010 stützen. Die Beklagte war zum Zeitpunkt des beantragten Leistungsfalls berechtigt, diesen mit dem angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die zulässig dagegen gerichtete Anfechtungsklage, die in dem prozessualen Begehren der Klägerin mitenthalten ist, ist unbegründet. § 149 Abs 5 S 2 SGB VI erlaubt die Aufhebung des Feststellungsbescheids im Rentenbescheid bei einer Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften, wobei die §§ 24 und 48 SGB X nicht anzuwenden sind. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigung liegen vor. Denn die Regelung des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI aF, die die Beklagte ihrem Vormerkungsbescheid zugrunde gelegt hat, hat sich mit Einfügung des Halbs 2 durch das RVLG zum 1.7.2014 wesentlich geändert. Nach § 149 Abs 5 S 1 SGB VI feststellungsfähige Tatbestände nach § 56 Abs 1 SGB VI (Kindererziehungszeiten) und § 57 S 1 SGB VI (Berücksichtigungszeiten) waren (jedenfalls) danach nicht mehr gegeben.

49

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte im Vormerkungsbescheid das zuvor geltende Recht im Fall der Klägerin richtig oder unrichtig ausgelegt hat. Denn selbst ein von Anfang an rechtswidriger Verwaltungsakt kann wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse nach § 48 SGB X zurückgenommen werden, wenn es sich nicht um die Korrektur des ursprünglichen Fehlers - die nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zulässig wäre -, sondern um die Anpassung an eine veränderte Rechtslage handelt, die ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand eines fehlerhaften begünstigenden Bescheides für die Zukunft entfallen lässt (vgl BSG Urteil vom 17.5.2000 - B 3 P 2/99 R - SozR 3-3300 § 37 Nr 2, SozR 3-1300 § 48 Nr 71, RdNr 12; BSG Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 6/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 7 RdNr 13; vgl Steinwedel in Kasseler Komm, Bd 2, Stand Dezember 1998, § 48 SGB X RdNr 12, 25 ff mwN). Für § 149 Abs 5 S 2 SGG, der die Aufhebung nicht an die engeren Voraussetzungen des § 48 SGB X, sondern an eine Gesetzesänderung knüpft, gilt dies erst recht.

50

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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