Urteil vom Bundessozialgericht - B 3 KR 13/24 R

(Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Anforderungen an eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung nach Krankenhausaufenthalt - Arbeitsunfähigkeit am Entlassungstag - Entlassmitteilung bzw Datensatz zu Abrechnungszwecken des Krankenhauses an die Krankenkasse)

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit steht weiteres Krankengeld ab 28.2.2018.

Der 1958 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger bezog aufgrund während seines Beschäftigungsverhältnisses eingetretener Arbeitsunfähigkeit nach dessen Ende Krankengeld zunächst wegen Arbeitsunfähigkeit und sodann wegen einer nahtlos anschließenden unfallbedingten stationären Krankenhausbehandlung bis 27.2.2018. Nach dem Arztbrief des Krankenhauses ist der Kläger am 27.2.2018 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen wieder in die Häuslichkeit entlassen worden. Eine Arbeitsunfähigkeits-Feststellung im Rahmen des Entlassmanagements erfolgte nicht. Zu einer ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus kam es nicht am 28.2.2018, sondern am 1.3.2018 wurde durch eine Vertragsärztin Arbeitsunfähigkeit seit 1.3.2018 bescheinigt. Nach Angaben des Klägers war seine behandelnde Vertragsärztin am 28.2.2018 urlaubsabwesend, deren Vertretungspraxis aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen für ihn nicht erreichbar und die Praxis der Vertragsärztin, die ihm am 1.3.2018 Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, tags zuvor telefonisch nicht erreichbar. Da er dies im Vorfeld nicht bedacht habe, habe er sich die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung nicht bereits im Krankenhaus ausstellen lassen. Am 22.3.2018 bescheinigte die den Kläger behandelnde Ärztin diesem Arbeitsunfähigkeit seit 28.2.2018, festgestellt am 1.3.2018. Nach dem vom Krankenhaus der Beklagten im April 2018 übermittelten maschinellen Datensatz wie nach der übermittelten Entlassungsmitteilung vom 13.4.2018 ist der Kläger nach regulär beendeter Krankenhausbehandlung am 27.2.2018 als arbeitsunfähig entlassen worden. Weiteres Krankengeld ab 28.2.2018 lehnte die Beklagte ab, weil die Fortdauer von Arbeitsunfähigkeit nicht am 28.2.2018 festgestellt worden sei (Bescheid vom 12.3.2018; Widerspruchsbescheid vom 3.7.2018).

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.8.2019). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Über den 27.2.2018 hinaus bestehe kein lückenlos fortbestehender Anspruch auf Krankengeld, weil die ärztliche Feststellung des Fortdauerns der Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig, spätestens am 28.2.2018, sondern erst am 1.3.2018 erfolgt sei. Zwar sei vom Krankenhaus eine Entlassung am 27.2.2018 als arbeitsunfähig angegeben worden. Die Übermittlung eines Datensatzes nach § 301 SGB V werde den Anforderungen an eine im Rahmen der Gewährung von Krankengeld ausreichende, beweissicher dokumentierte Feststellung von Arbeitsunfähigkeit aber jedenfalls dann nicht gerecht, wenn - wie hier - die Dokumentation in der Patientenakte keinerlei Vermerke zu einer derartigen Feststellung enthalte. Die Angabe im Datensatz lasse auch keine Auslegung der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" zu. Entsprechendes gelte für die Entlassungsmitteilung. Die danach verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich (Urteil vom 18.10.2023).

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 44 Abs 1, §§ 46, 192 Abs 1 Nr 2 iVm § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 8 SGB V). Mit der Übermittlung des Datensatzes und der Entlassungsmitteilung durch das Krankenhaus sei den Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeits-Feststellung genügt; sie seien gleich einer ärztlichen Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres zur Aufrechterhaltung eines Krankengeldanspruchs anzusehen.

Der Kläger beantragt,

                 

die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Oktober 2023 und des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. August 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld ab 28. Februar 2018 zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,

                 

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers gegen die beklagte Krankenkasse auf weiteres Krankengeld nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus ab 28.2.2018 abgelehnt.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Entscheidungen der Vorinstanzen und der Bescheid vom 12.3.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2018, durch den die Beklagte den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld ab 28.2.2018 abgelehnt hat. Richtige Klageart ist die auf Aufhebung der Bescheide und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Krankengeld gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), die als auf ein Grundurteil gerichtet keiner Bezifferung bedarf (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG).

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld ist § 44 iVm § 46 SGB V (beide in der Normfassung des GKV-VSG vom 16.7.2015, BGBl I 1211). Danach haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs 1 SGB V). Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für das Krankengeld vorliegt. Nach § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Dies gilt auch für die an die ärztliche Erstfeststellung von Arbeitsunfähigkeit anschließenden Folgefeststellungen (stRspr; vgl BSG vom 21.9.2023 - B 3 KR 11/22 R - BSGE 137, 16 = SozR 4-2500 § 46 Nr 14, RdNr 10 mwN). Der durch das GKV-VSG neu eingefügte § 46 Satz 2 SGB V bestimmt, dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Dies gilt auch für eine Arbeitsunfähigkeits-Feststellung im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung.

Nach § 39 Abs 1a SGB V (idF des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften vom 18.7.2017, BGBl I 2757) umfasst die Krankenhausbehandlung ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung (Satz 1). Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können auch Krankenhäuser eine Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung (Satz 6 und 7). Im Rahmen des Entlassmanagements kann das Krankenhaus Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung entsprechend der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 7 SGB V feststellen (§ 4a Satz 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie in der am 20.10.2016 geänderten Fassung, BAnz AT 23.12.2016 B5).

3. Einer ärztlichen Feststellung fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bedurfte es hiernach für den Kläger spätestens am 28.2.2018, um den Anspruch auf Krankengeld zu wahren und damit die Mitgliedschaft in der Beschäftigtenversicherung zu erhalten.

a) Die Mitgliedschaft des Klägers als versicherungspflichtig Beschäftigter endete nicht bereits mit dem Ablauf des Tages, an dem sein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endete (§ 190 Abs 2 SGB V), hier dem 30.11.2017. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt abweichend von den Beendigungstatbeständen des § 190 SGB V erhalten, solange ua ein Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 192 Abs 1 Nr 2 SGB V). Insofern hat das BSG für den Erhalt des Krankenversicherungsschutzes nach Entwicklungsgeschichte und Systematik über eine rein wortlautbezogene Auslegung hinaus eine Nahtlosigkeit von Beschäftigtenversicherung und mitgliedschaftserhaltenden Krankengeldansprüchen vorausgesetzt und danach eine fortdauernde krankenversicherungsrechtliche Absicherung - bis zur Anspruchserschöpfung - in allen Fällen als gewährleistet angesehen, in denen Arbeitsunfähigkeit zeitlich unmittelbar an ein zuvor bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder einen vorangegangenen Krankengeld-Bewilligungsabschnitt, hier aufgrund Krankenhausbehandlung bis 27.2.2018, anschließt. § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V erhält somit als Rechtsfolge den Krankengeldanspruch, der seinerseits voraussetzt, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld vorliegt (stRspr; vgl BSG vom 21.9.2023 - B 3 KR 11/22 R - BSGE 137, 16 = SozR 4-2500 § 46 Nr 14, RdNr 12 ff mwN).

b) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG erfolgte eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung ab 28.2.2018 nicht bereits im Rahmen der Krankenhausentlassung am Tag zuvor. Ebenso wurde keine Arbeitsunfähigkeit durch einen vom Kläger aufgesuchten niedergelassenen Arzt am 28.2.2018 festgestellt. Die Feststellung durch die erst am 1.3.2018 aufgesuchte Vertragsärztin ab diesem Tag genügt nicht zur Wahrung des Anspruchs aufgrund lückenloser Feststellungen.

4. Die hierdurch am 28.2.2018 entstandene Lücke in den Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen kann nach den in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Fallgruppen vorliegend nicht geschlossen werden.

a) Das Fehlen einer lückenlosen, für die weitere Bewilligung von Krankengeld nötigen rechtzeitigen Arbeitsunfähigkeits-Feststellung beendet regelmäßig die nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V aufrechterhaltene Pflichtmitgliedschaft und den Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer fortdauernden Beschäftigtenversicherung.

Allerdings sind in der Rechtsprechung des BSG enge Ausnahmen anerkannt worden, bei deren Vorliegen der Versicherte so zu behandeln ist, als hätte er von dem aufgesuchten Arzt rechtzeitig die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erhalten (vgl grundlegend BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8 zur Rechtslage bis 22.7.2015). Eine Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen ist danach nicht nur bei medizinischen Fehlbeurteilungen, sondern auch bei nichtmedizinischen Fehlern eines Vertragsarztes im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeits-Feststellung für den Versicherten unschädlich, wenn sie der betroffenen Krankenkasse zuzurechnen ist. Insofern hat der Senat anerkannt, dass es einem "rechtzeitig" erfolgten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gleich steht, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw -erhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenkasse zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist (vgl BSG vom 21.9.2023 - B 3 KR 11/22 R - BSGE 137, 16 = SozR 4-2500 § 46 Nr 14, RdNr 16 ff mwN).

b) Ob dem so ist, erfordert eine wertende Betrachtung der Risiko- und Verantwortungsbereiche des Versicherten, des Arztes und der Krankenkasse. In diese fließen verfassungsrechtliche Vorgaben mit ein (vgl dazu BSG vom 21.9.2023 - B 3 KR 11/22 R - BSGE 137, 16 = SozR 4-2500 § 46 Nr 14, RdNr 19 mwN). Auch nach diesen bleibt es indes bei der Obliegenheit des Versicherten, sich um eine rechtzeitige ärztliche Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit zumindest ernsthaft zu bemühen (vgl aaO, RdNr 22).

c) Hieran fehlt es vorliegend. Der nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG am 28.2.2018 nicht geschäfts- oder handlungsunfähige Kläger hat nicht rechtzeitig alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um rechtzeitig eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung zu erlangen, weil er weder zuvor eine im Rahmen des Krankenhaus-Entlassmanagements mögliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung für die Zeit unmittelbar nach seiner Entlassung verlangt noch nach Entlassung einen Arzt am 28.2.2018 persönlich aufgesucht hat. Seine Bemühungen hierum waren nicht ausreichend. Erforderlich wäre insbesondere ein Bemühen um Terminvereinbarung mit einem niedergelassenen Arzt für den 28.2.2018 noch am 27.2.2018 vom Krankenhaus aus gewesen oder bei deren Scheitern ein Bemühen im Rahmen des Entlassmanagements um eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeits-Feststellung durch das Krankenhaus am 27.2.2018 bis zu einem vereinbarten Termin oder noch am 28.2.2018 nach dem Nichtzustandekommen eines persönlichen Kontakts mit einem niedergelassenen Arzt.

Die erst am 22.3.2018 von seiner behandelnden Vertragsärztin ausgestellte rückwirkende Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ab 28.2.2018 ist schon deshalb krankengeldrechtlich irrelevant, weil ihr eine persönliche Untersuchung durch die Ärztin weder an diesem noch am Folgetag zugrunde lag (vgl zum Erfordernis der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund unmittelbar persönlicher Untersuchung BSG vom 18.9.2025 - B 3 KR 2/24 R - vorgesehen für SozR 4).

5. Das Fehlen einer ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit für den 28.2.2018 kann auch nicht durch spätere Datenübermittlungen des Krankenhauses an die Krankenkasse ersetzt werden. Die bloße Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit für den Entlassungstag durch das Krankenhaus in einem Datensatz zu Abrechnungszwecken oder einer Entlassungsmitteilung genügt nicht den Anforderungen an eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung für den Bezug von Krankengeld.

a) Nach § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V entsteht ein Anspruch auf Krankengeld außerhalb von Krankenhausbehandlung nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist. Dabei ist bereits geklärt, dass die ärztliche Feststellung nicht an die Verwendung eines bestimmten Vordrucks gebunden ist und auch nicht zwingend durch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte erfolgen muss. Eine ärztliche Feststellung kann sich daher grundsätzlich auch aus anderen schriftlichen Erklärungen ergeben, sofern sie ihrem Erklärungswert nach als Feststellung der Arbeitsunfähigkeit anzusehen sind (stRspr; vgl BSG vom 29.10.2020 - B 3 KR 6/20 R - SozR 4-2500 § 46 Nr 11 RdNr 15 mwN).

Erforderlich für eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist jedoch stets ein Akt mit Außenwirkung, mit dem ein Arzt nach unmittelbar persönlicher Untersuchung des Versicherten den Mindestinhalt über Art der Erkrankung und Zeitraum der zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, um vor allem gegenüber der als leistungspflichtig in Anspruch genommenen Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und ihren prognostizierten Zeitraum nach außen hin beweissicher zu dokumentieren (vgl BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8, RdNr 18).

b) Die bloße Angabe "arbeitsunfähig entlassen" im Datensatz nach § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 8 SGB V (idF des HHVG vom 4.4.2017, BGBl I 778) erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Vorschrift regelt die Datenübermittlung ua zwischen nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und Krankenkassen und schafft damit die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von Sozialdaten. Im Vordergrund stehen die Daten, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abrechnung der Krankenhausbehandlung zu gewährleisten (vgl bereits BT-Drucks 12/3608 S 124 f). Die erforderliche Aussage des entlassenden Krankenhauses zur Arbeitsfähigkeit steht damit in Zusammenhang, dass Krankenhäuser nach § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 8 SGB V auch verpflichtet sind, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung Vorschläge zur erforderlichen weiteren Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Abs 1a SGB V mit Angabe geeigneter Einrichtungen zu übermitteln. Bereits nach diesem Regelungszusammenhang sieht § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 8 SGB V nicht die im Rahmen einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erforderlichen Angaben vor. Dieses Verständnis der Datenübermittlung nach § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 8 SGB V wird durch die weitere Rechtsentwicklung bestätigt. Erst mit § 301 Abs 4a SGB V (eingeführt durch das GVWG vom 11.7.2021, BGBl I 2754) ist eine Sonderregelung zur Datenübermittlung nur für bestimmte Rehabilitationseinrichtungen geschaffen worden, nach der weitergehende Aussagen zur Arbeitsfähigkeit auf Anforderung der Krankenkasse bei Erwerbstätigen mit Anspruch auf Krankengeld zu übermitteln sind. Eine entsprechende Regelung für Krankenhäuser sieht das Gesetz nach wie vor nicht vor.

c) Für eine Arbeitsunfähigkeits-Feststellung ab 28.2.2018 genügt es hiernach nicht, dass das Krankenhaus, das den Kläger bis zu seiner Entlassung am 27.2.2018 behandelt hatte, der Beklagten im April 2018 einen Datensatz übermittelte, der ua die Angabe "arbeitsunfähig entlassen" enthielt. Diese Aussage zur Arbeitsfähigkeit am Entlassungstag ebenso wie die entsprechende Aussage in der Entlassungsmitteilung vom 13.4.2018 genügt nicht den Anforderungen an eine nach außen hin beweissicher dokumentierte ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit zumindest auch für den 28.2.2018. Diese Feststellung hatte vielmehr auch im Rahmen des Entlassmanagements durch das Krankenhaus nach den Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung zu erfolgen. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit im Rahmen des § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 8 SGB V können nur dann eine krankengeldrechtlich beachtliche ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung sein, wenn die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs 1a SGB V unter Beachtung der Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses getroffen worden ist. Diesen durch § 39 Abs 1a SGB V vorgegebenen Anforderungen kann die bloße Datenübermittlung nach § 301 Abs 1 SGB V nicht genügen.

6. Das Nichtgenügen der zeitlich späteren bloßen Datenübermittlung zwischen Krankenhaus und Krankenkasse zeigt sich im Übrigen auch darin, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, der Beklagten gemäß seiner im streitigen Zeitpunkt bestehenden Obliegenheit nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu melden (vgl zu dieser Obliegenheit BSG vom 30.11.2023 - B 3 KR 23/22 R - BSGE 137, 135 = SozR 4-2500 § 4 Nr 11, RdNr 16 mwN), eben weil ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom Krankenhaus nicht bescheinigt worden war (vgl nunmehr zur unmittelbar elektronischen Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten an Krankenkassen § 295 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Satz 10 SGB V, der auf Datenübermittlungen nach § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 8 SGB V nicht Bezug nimmt). Vielmehr ist er nach dem Arztbrief des Krankenhauses vom 26.2.2018 am 27.2.2018 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen worden und ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung in der Krankenhaus-Patientenakte nicht dokumentiert. Die bloße spätere Übermittlung der Aussage "arbeitsunfähig entlassen" war letztlich auch im Hinblick auf ihr Übermittlungsdatum im April 2018 ungeeignet, der Krankenkasse eine zügige Prüfung der Krankengeldvoraussetzungen zu ermöglichen. Nichts anderes gilt für die Entlassungsmitteilung vom 13.4.2018.

7. Anderes folgt hier nicht daraus, dass das Krankenhaus eine gegenüber dem Kläger bei Entlassung bestehende Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt haben könnte und dies die Lücke in den Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen mitverursacht haben könnte, weshalb diese dem vom Kläger gegenüber seiner Krankenkasse verfolgten Krankengeldbegehren nicht entgegenstehen könnte.

Krankenhäuser sind bei Entlassung rechtlich nicht verpflichtet, Versicherte zu den Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs zu beraten. Eine solche grundsätzlich bestehende Rechtspflicht ergibt sich weder aus den speziellen gesetzlichen Regelungen zum Entlassmanagement in § 39 Abs 1a SGB V noch aus Vorgaben des allgemeinen Sozialrechts. Dies gilt erst recht, wenn Versicherte - wie nach den Feststellungen des LSG der Kläger hier - bei Entlassung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung weder abfragen noch sich auch nur dazu äußern, eine solche zu benötigen. Zwar könnten insoweit in den dreiseitigen Verträgen sowie Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten nach § 115 SGB V konkrete Aufklärungs- und Beratungspflichten im Rahmen des Krankenhaus-Entlassmanagements vereinbart werden. Für ein Bestehen solcher Pflichten des Krankenhauses im hier maßgeblichen Entlassungszeitpunkt ebenso wie für deren Verletzung gegenüber dem Kläger ist indes weder nach den Feststellungen des LSG noch sonst etwas ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen