Einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2959/07
Tenor
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Die einstweilige Anordnung vom 27. Juni 2008, wiederholt mit Beschlüssen vom 7. Januar, 29. Juni und 10. Dezember 2009, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
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Referenzen
- BVerfGG § 32 1x