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| Die Parteien streiten um Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. |
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| Mit Verfügung vom 11.07.2022 wurde durch das Gericht ein schriftlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet, den beide Parteien angenommen haben. Auf Seiten des Klägers erfolgte die Annahme durch seinen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsschutzsekretär A. von der DGB Rechtsschutz GmbH, mittels Fax vorab sowie nachfolgend durch postalisch übersandten Schriftsatz. Beide Schreiben sind unterzeichnet mit „A., Rechtsschutzsekretär“. |
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| Herr Rechtsschutzsekretär A. verfügt über eine Zulassung als Rechtsanwalt. Diese nutzt er im Rahmen einer selbstständigen Nebentätigkeit für die Betreuung einzelner eigener Mandate insbesondere auf dem Gebiet des Betreuungsrechts. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der DGB Rechtsschutz GmbH tritt er nicht als Rechtsanwalt auf. |
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| Gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO war das Zustandekommen und der Inhalt des geschlossenen Vergleichs durch Beschluss festzustellen. Die Parteien haben einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts beidseits durch Schriftsatz gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 278 Abs. 6 Satz 1 Var. 2 ZPO angenommen. |
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| Der Schriftsatz der Klägerseite war nicht deshalb gemäß § 46g ArbGG unwirksam, weil der ihn unterzeichnende Prozessbevollmächtigte, Herr Rechtsschutzsekretär A., den Schriftsatz in Papierform eingereicht hat und – zur Ausübung seines Nebenberufs – über eine Rechtsanwaltszulassung verfügt. |
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| 1. Gemäß § 46g ArbGG sind bestimmende Schriftsätze, Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden, unwirksam (vgl. BeckOK ArbR/Hamacher, 64. Ed. 1.6.2022, ArbGG § 46g Rn. 4). |
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| In der Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob das Tatbestandsmerkmal „durch einen Rechtsanwalt“ in § 46g Satz 1 ArbGG und den gleichlautenden Parallelvorschriften (etwa § 130d Satz 1 ZPO) rollen- oder statusbezogen zu verstehen ist (für ein rollenbezogenes Verständnis Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 130d ZPO 1. Überarbeitung [Stand: 24.05.2022], Rn. 19; Fritsche NZFam 2022, 1, 3; vgl. auch VG Berlin 5. Mai 2022 – 12 L 25/22 – Rn. 21, juris und Natter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 46c ArbGG [Stand: 04.01.2022], Rn. 41_1; für ein statusbezogenes Verständnis: H. Müller unter https://ervjustiz.de/aktive-nutzungspflicht-gilt-fuer-alle-rechtsanwaelte#more-1886 zuletzt abgerufen am 12.07.2022; FG Berlin-Brandenburg 8. März 2022 – 8 V 8020/22 – Rn. 16, juris; Heimann/Steidle NZA 2021, 521, 524; vgl. zum Ganzen auch beA-Newsletter 6/2022 v. 2.6.2022: „Kein Wahlrecht bei aktiver Nutzungspflicht“). |
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| Die Frage kann sich in unterschiedlichen Konstellationen stellen, etwa bei einem Insolvenzverwalter, der auch Rechtsanwalt ist (dazu Biallaß a.a.O.), vor den Finanzgerichten bei einem Steuerberater, der auch Rechtsanwalt ist (dazu FG Berlin-Brandenburg a.a.O.), bei einem Rechtsanwalt, der in eigener Sache auftritt (VG Berlin a.a.O.), bei einem Syndikusrechtsanwalt, der als Vertreter für einen Verband vor den Arbeitsgerichten auftritt (dazu Natter a.a.O.; Heimann/Steidle a.a.O.) oder – wie im vorliegenden Fall – bei einem Verbandsvertreter, der im Nebenberuf eigene Mandate betreut und hierfür über eine Zulassung verfügt. |
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| 2. Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation der Prozessvertretung durch einen Verbandsvertreter, der im Nebenberuf eigene Mandate als Rechtsanwalt betreut, ist ein rollen- und kein statusbezogenes Verständnis des Begriffs „durch einen Rechtsanwalt“ in § 46g Satz 1 ArbGG angezeigt. Dies ergibt die Auslegung. |
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| a) Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Zu dessen Ermittlung sind der Wortlaut der Norm, die Systematik, der Sinn und Zweck sowie die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen (vgl. BVerfG 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 ua. - Rn. 92, BVerfGE 157, 223). Unter diesen anerkannten Methoden hat keine den unbedingten Vorrang. Welche Regelungskonzeption der Gesetzgeber mit dem von ihm gefundenen Wortlaut tatsächlich verfolgt, ergibt sich unter Umständen erst aus den anderen Auslegungsgesichtspunkten. Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist er zu beachten (BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 641/19 – Rn. 29). |
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| b) Aus dem Wortlaut von § 46g Satz 1 ArbGG („durch einen Rechtsanwalt“) sowie der identischen Parallelvorschriften der anderen Verfahrensordnungen ergibt sich nicht eindeutig, ob die aktive Nutzungspflicht nur im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts besteht (rollenbezogener Anwendungsbereich) oder ob sie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Rechtsanwälte bei allen Übersendungen an das Gericht gilt (statusbezogener Anwendungsbereich). Hierauf weisen Biallaß (a.a.O. Rn. 14) sowie das VG Berlin (a.a.O. Rn. 21) zutreffend hin. Beide Auslegungsvarianten sind im Hinblick auf den Wortlaut gleichwertig. |
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| c) Auch die Gesetzesmaterialien sind unergiebig. Soweit argumentiert wird, die Rechtsanwaltschaft sei im eJustice-Gesetz gerade aufgrund ihrer besonderen berufsrechtlichen Stellung den spezifischen Pflichten ausgesetzt geworden, in Vorleistung bei der Digitalisierung zu treten, weshalb es nur auf die besondere berufliche Eigenschaft, die Stellung als Organ der Rechtspflege und die Kammerzugehörigkeit ankomme (so H. Müller a.a.O.), kann dies den Gesetzesmaterialien nicht ohne weiteres entnommen werden. Als Sinn und Zweck von § 46g ArbGG (bzw. § 130d ZPO) ist in den Gesetzesmaterialien lediglich angegeben, dass es bei der aktiven Nutzungspflicht darum gehe, „den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren“ (BR-Drucks 818/12 Seite 36). Eine lediglich freiwillige Nutzung sei unzureichend, weil „die Nichtnutzung durch eine qualifizierte Minderheit immer noch zu erheblichen Druck- und Scann-Aufwänden bei den Gerichten und bei Rechtsanwälten führen [würde], welche die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs nutzen wollen“ (a.a.O. Seite 35). |
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| Damit hat der Gesetzgeber zwar zum Ausdruck gebracht, dass eine breite verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die gesamte Anwaltschaft gewünscht ist. Wer in welcher Prozesssituation zu dieser Anwaltschaft gehört (status- oder rollenbezogenes Verständnis), ist damit jedoch nicht entschieden. |
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| d) Systematisch spricht § 173 Abs. 2 Satz 2 ZPO aus hiesiger Sicht eher für ein rollenbezogenes Verständnis. Nach dieser Vorschrift sollen „sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen“ einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen. Die Vorschrift betrifft zwar im direkten Anwendungsbereich nur die Zustellung elektronischer Dokumente (passive Nutzung). Sie kann jedoch als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens des Gesetzgebers angesehen werden, dass die Eigenschaft oder Rolle, in der eine Person am Prozess beteiligt ist („in professioneller Eigenschaft“), von Relevanz für die Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs ist. |
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| e) Für den vorliegenden Fall ist aus Sicht des Gerichts zudem maßgeblich, dass die Annahme einer Nutzungspflicht für Verbandsvertreter, die im Nebenberuf als Rechtsanwalt tätig sind, einerseits zu einer Vorverlagerung der aktiven Nutzungspflicht für die Verbände „durch die Hintertür“ führen würde (aa) und andererseits die gegenteilige Ansicht erheblich in die Berufsfreiheit der einzelnen Verbandsmitarbeiter gemäß Art. 12 GG eingreifen würde und ein „stillschweigender“ Wille des Gesetzgebers für einen solchen Eingriff nicht anzunehmen ist (bb). |
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| aa) Im Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl I 2021, 4607) hat der Gesetzgeber auch für die Verbände des Arbeitslebens, insbesondere die Arbeitgeberverbände, die Gewerkschaften und die DGB Rechtsschutz GmbH, eine aktive und passive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs vorgesehen. Ab dem 01.01.2024 wird die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 ArbGG vertretungsbefugten Personen und Organisationen die Pflicht treffen, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen. Ab dem 01.01.2026 müssen die genannten Personen und Organisationen vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente einreichen (zum Ganzen Natter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 46g ArbGG [Stand: 04.01.2022], Rn. 20_1). |
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| Es mag aus Sicht der arbeitsgerichtlichen Praxis zu bedauern sein, dass der Gesetzgeber den Verbänden derart lange Übergangszeiträume für die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeräumt hat. Es bleibt zudem zu hoffen, dass angesichts der mannigfaltigen Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs die Verbände diese Fristen nicht ausreizen werden (siehe Natter/Gomm NZA 2021, 261, 264). Gleichwohl ist der Wille des Gesetzgebers zur Einräumung langer Übergangszeiträume zu respektieren und nicht über den Umweg der Nutzungspflicht von Mitarbeitern der Verbände in einem von der Verbandstätigkeit völlig unabhängigen Nebenberuf zu konterkarieren. |
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| Bereits beim Verbandssyndikusrechtsanwalt ist die Annahme einer aktiven Nutzungspflicht unabhängig vom Auftreten als Syndikusrechtsanwalt abzulehnen (Natter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 46c ArbGG [Stand: 04.01.2022], Rn. 41_1; vgl. auch ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 – 4 BV 139/21 – Rn. 23, juris; ähnlich VG Berlin 5. Mai 2022 – 12 L 25/22 – Rn. 21 ff, wonach es darauf ankommt, ob ein Rechtsanwalt in eigener Sache als solcher auftritt oder nicht). Beim Verbandssyndikusrechtsanwalt besteht die Zulassung jedoch wenigstens explizit für die Tätigkeit beim Verband (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO). Beim Rechtsschutzsekretär, der – wie hier – lediglich nebenbei über eine Anwaltszulassung verfügt, hat die Zulassung demgegenüber überhaupt keinen Bezug zur Verbandstätigkeit. |
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| bb) Die Tätigkeit als Verbandsvertreter aufgrund der Zulassung als Rechtsanwalt im Nebenberuf der aktiven Nutzungspflicht des § 46g ArbGG (bzw. § 130d ZPO) zu unterwerfen würde zudem in die Berufsfreiheit des Verbandsmitarbeiters gemäß Art. 12 GG eingreifen. |
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| (1) Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährt dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als „Beruf“ zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Es konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG 5. Mai 1987 - 1 BvR 981/81 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 75, 284). |
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| (2) Der Schutzbereich der Berufsfreiheit ist eröffnet. Beruf iSd. Art. 12 Abs. 1 GG ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage (BVerfG 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 - Rn. 85, BVerfGE 126, 112). Dazu gehört auch ein Zweitberuf (BVerfG 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 110, 141) und damit die Freiheit, eine nebenberufliche Tätigkeit zu ergreifen (BAG 26. Juni 2001 - 9 AZR 343/00 - zu I 1 b cc der Gründe mwN, BAGE 98, 123). Dies berücksichtigt, dass auch Nebentätigkeiten einen Beitrag zur Lebensgrundlage leisten. |
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| (3) Die Untersagung einer Nebentätigkeit kann deshalb grundsätzlich nur wirksam sein, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat. Das Interesse des Arbeitnehmers an der Ausübung der Nebentätigkeit und das Interesse des Arbeitgebers an der Unterlassung der Nebentätigkeit sind gegeneinander abzuwägen und soweit wie möglich zum Ausgleich zu bringen (vgl. BAG 19. Dezember 2019 – 6 AZR 23/19 –, BAGE 169, 180 ff, Rn. 20 ff). Bei einem Rechtsschutzsekretär kann eine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt dann untersagt werden, wenn es zu Überschneidungen der Tätigkeitsfelder auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts kommt und deshalb eine konkrete Wettbewerbssituation entsteht (BAG 21. September 1999 – 9 AZR 759/98 – Rn. 18). |
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| Vorliegend bestehen aufgrund der Nebentätigkeit des Klägervertreters primär im Betreuungsrecht keine bzw. wenige Überschneidungen mit seiner Tätigkeit als Rechtsschutzsekretär. |
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| Würde man die aktive Nutzungspflicht aufgrund dieser Nebentätigkeit auf die Verbandstätigkeiten erweitern, so könnte dies nicht nur eine Untersagung der Nebentätigkeit durch den Verband nach sich ziehen, sondern würde auch mittelbar Druck auf den Verbandsmitarbeiter ausüben, seine Rechtsanwaltszulassung zurück zu geben. Denn solange die aktive Nutzungspflicht für die Verbände noch nicht in Kraft getreten ist, steht es diesen frei, ihre betriebliche Organisation im Hinblick auf die Erstellung und Versendung von Schriftsätzen auf den „Papierbetrieb“ auszurichten. Die Einrichtung noch nicht erforderlicher organisatorischer Strukturen zur elektronischen Versendung könnte im Hinblick auf den einzelnen Rechtsschutzsekretär überhaupt nur vermieden werden, wenn sichergestellt ist, dass der Mitarbeiter aus dem Anwendungsbereich von § 46g ArbGG (bzw. § 130d ZPO) herausfällt, was bei einem statusbezogenen Verständnis nur durch eine völlige Aufgabe der Nebentätigkeit und eine Rückgabe der Zulassung möglich wäre. Letzteres hätte auch nachteilige versorgungsrechtliche Auswirkungen. |
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| Es ist den Gesetzesmaterialien jedoch kein Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, für den Arbeitgeber inhaltlich unschädliche Nebentätigkeiten durch die Statuierung einer statusbezogenen aktiven Nutzungspflicht wesentlich zu erschweren und einen Grund für die Versagung dieser Nebentätigkeiten und die Rückgabe der Zulassung zu schaffen. Der elektronische Rechtsverkehr würde hierdurch auch nicht gestärkt, sondern im Gegenteil eines Teilnehmers – wenn auch nur im Nebenberuf – beraubt. |
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| Zwar könnte ein solcher Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG im Ergebnis durchaus gerechtfertigt sein. Es wäre jedoch zu erwarten, dass sich der Gesetzgeber mit dem Eingriff und seiner Rechtfertigung auseinandersetzt und dies in den Gesetzesmaterialien thematisiert. Dass dies nicht geschehen ist spricht dafür, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Konstellation gar keine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Verbandsmitarbeiters durch ein statusbezogenes Verständnis der aktiven Nutzungspflicht angenommen hat, sondern ein rollenbezogenes Verständnis angezeigt ist (vgl. auch die weitere verfassungsrechtliche Argumentation des VG Berlin 5. Mai 2022 – 12 L 25/22 – Rn. 21 gegen ein rein statusbezogenes Verständnis). |
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| f) Letztlich ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht als Rechtsanwalt, sondern ausdrücklich als Rechtsschutzsekretär aufgetreten (vgl. für die gegenteilige Konstellation VG Berlin a.a.O.). Er ist mithin im vorliegenden Verfahren nicht als Rechtsanwalt iSv. § 46g ArbGG anzusehen. Die Vergleichsannahme ist – ebenso wie die Klageeinreichung und die Übersendung der sonstigen Schriftsätze – mithin wirksam erfolgt. |
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