Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 508/11
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegensteht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BVerfGG § 92 1x
- BVerfGG § 90 1x
- BVerfGG § 93d 1x