Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 2624/05

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die stufenweise Abschaffung des Sterbegelds nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL).

I.

2

1. Die VBL hat als Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Diese Versorgung ergänzt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beschäftigten besitzen danach unmittelbar gegenüber ihrem Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung einer Zusatzversorgung. Um dem zu genügen, schließt der Arbeitgeber zugunsten seiner Beschäftigten mit der VBL einen privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag ab. Aus diesem Vertrag erwachsen den Beschäftigten gegenüber der VBL versicherungsrechtliche Ansprüche auf eine Zusatzversorgungsrente.

3

Dem System der Zusatzversorgung der VBL lag bis zum 31. Dezember 2000 der "Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe" vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) zugrunde. Dieser sah eine Versicherungspflicht bei der VBL vor und traf bestimmte Grundentscheidungen. Die konkrete Ausgestaltung der Zusatzversorgung ergab sich aus der Satzung der VBL in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: VBLS a.F.) und orientierte sich an dem Gesamtversorgungsprinzip. Mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 stellte die VBL ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend um. Das Gesamtversorgungssystem wurde formell mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen und nur übergangsweise im Jahr 2001 weitergeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 vereinbart. Damit wurde ein auf einem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem eingeführt. Voraussetzungen und Inhalt der den Versicherten zustehenden Leistungen wurden im Tarifvertrag Altersversorgung von den Tarifvertragsparteien selbst im Einzelnen geregelt, wohingegen der alte Versorgungs-TV nur Grundzüge festgelegt hatte. Die neue Satzung der VBL (BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat die neuen tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich übernommen.

4

§ 58 VBLS a.F. regelte das Sterbegeld wie folgt:

5

Sterbegeld

6

(1) Stirbt ein Versorgungsrentenberechtigter während des Ruhens seines Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Zeitrente oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das bei Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat, erhalten

7

a) der überlebende Ehegatte,

8

b) die Abkömmlinge

9

Sterbegeld.

10

Sind nach Satz 1 Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, erhalten Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder, wenn sie zur Zeit des Todes des Versorgungsrentenberechtigten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist, Sterbegeld.

11

(2) Stirbt der Ehegatte eines Versorgungsrentenberechtigten, der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, erhält der Versorgungsrentenberechtigte Sterbegeld, wenn sein Arbeitsverhältnis, das bei Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat, im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten beendet war oder wegen des Bezugs einer Zeitrente geruht hatte.

12

(3) Stirbt eine versorgungsrentenberechtigte Witwe (§ 45 Abs. 2), erhalten die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes mit der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

13

(4) Als Sterbegeld wird

14

a) beim Tode eines Versorgungsrentenberechtigten und beim Tode des Ehegatten eines Versorgungsrentenberechtigten ein Betrag in Höhe der im Zeitpunkt des Todes maßgebenden Gesamtversorgung zuzüglich des Ausgleichsbetrags (§§ 97c, 97d),

15

b) beim Tode einer versorgungsrentenberechtigten Witwe ein Betrag in Höhe der Gesamtversorgung des Verstorbenen, die im Zeitpunkt des Todes der Witwe der Berechnung der Gesamtversorgung der Witwe zugrunde gelegen hat, zuzüglich des Ausgleichsbetrags, der der Witwe zugestanden hat (§ 97c Abs. 1, 6 und 7, § 97d Abs. 4),

16

gezahlt, höchstens jedoch 3000,-- DM.

17

(5) Sind beim Tode des Versorgungsrentenberechtigten oder der versorgungsrentenberechtigten Witwe Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, werden natürlichen Personen, die die Bestattungskosten im Sinne des § 1968 BGB getragen haben, diese Aufwendungen bis zur Höhe des Sterbegeldes ersetzt. Sterbegelder aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung des Verstorbenen sind von den tatsächlichen Bestattungskosten abzuziehen, auch wenn sie zum Nachlass gehören. Im Übrigen bleibt der Nachlass unberücksichtigt.

18

(…)

19

§ 14 VBLS a.F. enthielt einen Änderungsvorbehalt.

20

§ 85 VBLS regelt das Sterbegeld wie folgt neu:

21

Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 58 Abs. 1 bis 3 und 8 der Satzung a.F.) Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle

22

im Jahr 2002 1.535 €

23

im Jahr 2003 1.500 €

24

im Jahr 2004 1.200 €

25

im Jahr 2005 900 €

26

im Jahr 2006 600 €

27

im Jahr 2007 300 €.

28

Ab 2008 entfällt das Sterbegeld.

29

2. Der 1937 geborene, verheiratete Beschwerdeführer war seit Juli 1955 bis Dezember 1998 bei der VBL pflichtversichert. Seit 1999 bezieht er von ihr betriebliche Altersversorgung. Er hat gerichtlich die Verpflichtung der VBL (Beklagte des Ausgangsverfahrens) zur Gewährung von Sterbegeld gemäß § 58 VBLS a.F. an ihn, seine Erben und andere berechtigte Familienmitglieder feststellen lassen wollen.

30

Das Amtsgericht hat seine Klage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat das Landgericht zurückgewiesen, weil der zulässige Antrag unbegründet sei. Der Bundesgerichtshof hat die Revision dagegen zurückgewiesen. Der Antrag sei unbegründet. § 85 VBLS sei vom Änderungsvorbehalt in § 14 VBLS a.F. gedeckt. Er halte einer Inhaltskontrolle stand. Es bedürfe daher keiner Entscheidung darüber, ob eine Inhaltskontrolle überhaupt stattfinde, obwohl die VBLS auf einem Tarifvertrag beruhe. Der Sterbegeldanspruch falle nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, weil er nicht der Existenzsicherung diene. Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen von Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention vom 20. März 1952 - EMRK - ) erfüllt seien. Jedenfalls sei die stufenweise Streichung des Sterbegelds unter Berücksichtigung des damit von der VBL verfolgten Ziels - der finanziellen Stabilisierung im Interesse der Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung - als Teil des Gesamtkonzepts gerechtfertigt. Zwar wiege die Streichung des Sterbegelds grundsätzlich schwer. Allerdings falle das wirtschaftlich nicht beträchtlich ins Gewicht. Zudem werde das Sterbegeld stufenweise zurückgeführt. Insgesamt gesehen sei deshalb § 85 VBLS verhältnismäßig. Er genüge auch den Anforderungen an eine Einschränkung des durch Art. 1 1. ZP zur EMRK garantierten Eigentumsschutzes. Die mit der stufenweisen Streichung des Sterbegelds einhergehende grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung sei nicht ausnahmsweise unzulässig. Das angesichts des Änderungsvorbehalts in § 14 VBLS a.F. eingeschränkte Vertrauen des Beschwerdeführers müsse hinter den oben aufgezeigten Interessen der VBL zurücktreten.

II.

31

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.

32

Die stufenweise Streichung des Sterbegelds verletze den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. Das sei nicht von dem Änderungsvorbehalt in der VBLS gedeckt. Es hätte dazu eines Gesetzes bedurft. Bei den Verhandlungen des der Sterbegeldstreichung zugrunde liegenden ATV seien die Interessen der Bestandsrentner nicht vertreten worden. Mit der Streichung des Sterbegelds werde bei den Bestandsrentnern, die ihre Arbeitsleistung bereits vollständig erbracht haben, in einen abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich eingegriffen. Das sei eine unverhältnismäßige echte Rückwirkung. Die Bestandsrentner hätten berechtigt auf das über Jahrzehnte unverändert gebliebene Sterbegeld vertraut. Sie seien angesichts der Absenkung der Nettoeinkünfte und der zurückgefahrenen Dynamisierung der Rente nicht in der Lage, den Wegfall des Sterbegelds durch eigene Vorsorge aufzufangen. Die mit der Satzungsänderung beabsichtigte Umstellung auf ein anderes Deckungsverfahren im Interesse der Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung sei kein rechtfertigendes Ziel, zumal die Bestandsrentner das jetzige Vermögen der VBL erwirtschaftet hätten. Es bedürfe der Streichung des Sterbegelds für die Bestandsrentner auch nicht. Das Sterbegeld sei vom Gesamtversorgungsprinzip unabhängig und mache noch nicht einmal 1 % der Gesamtleistungen aus. Im Übrigen seien ausweislich der Gesamtübersicht mit Stand vom 31. Dezember 2003 die Rücklagen der VBL angestiegen. Eine finanzielle Notlage sei daher weit entfernt. Aus diesen Gründen verletzten die Urteile ebenso wie § 85 VBLS das Eigentumsrecht und die wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Die Urteile seien zudem willkürlich. Außerdem sei das Gesetzmäßigkeits- und Rechtsstaatsprinzip verletzt.

III.

33

Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

34

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).

35

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist außerdem nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

36

a) Die Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls durch die gerichtlichen Entscheidungen nicht in seinen Grundrechten beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechten verletzt.

37

b) Die Regelung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Urteile durch die Verneinung des Anspruchs auf Sterbegeld nach § 58 VBLS a.F. in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreifen oder am Maßstab des allgemeinen Freiheitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen sind (vgl. zum Sterbegeld im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 1992 - 1 BvR 1582/91 -, juris, Rn. 2). Es ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgerichtshof meint, der stufenweise Wegfall des Sterbegelds genüge den Anforderungen an den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG als Rückwirkungsverbot ausprägt (vgl. BVerfGE 72, 175 <196>).

38

aa) Der Bundesgerichtshof geht in vertretbarer Weise davon aus, § 85 VBLS, auf dem die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen basieren, normiere einen Fall unechter Rückwirkung. Dieser liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 <263>; 122, 374 <394>). Die hier in Rede stehende Regelung nimmt Ansprüche auf Sterbegeld für die Zukunft. Dies sind gegenwärtige, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte, da die Ansprüche an die Versicherungszeit und damit an eine Beitragszahlung sowie den daraus resultierenden Bezug der Versorgungsrente anknüpfen, jedoch erst mit Eintritt des Todesfalls entstehen. Das steht jedenfalls im Einklang mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Hinterbliebenenrente für Eheleute (BVerfGE 97, 271 <284 f.>) und zum Versorgungsausgleich (BVerfGE 89, 48 <66>).

39

bb) Die grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung ist hier nicht ausnahmsweise unzulässig. Die Betroffenen konnten mit der Regelung rechnen und diese auch handelnd berücksichtigen (vgl. BVerfGE 68, 287 <307>), denn § 14 VBLS a.F. enthielt einen Änderungsvorbehalt, von dem der Satzungsgeber beziehungsweise die Tarifvertragsparteien in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht haben. Auch ist in Anwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt (vgl. zur Altersrente BVerfGE 122, 151 <182>; zur Erwerbsminderungsrente BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 -, juris, Rn. 34) und zur Anpassung an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse sind auch einzelne versicherungsrechtliche Positionen angleichbar und austauschbar (vgl. BVerfGE 11, 221 <227>).

40

Zudem war das Vertrauen der Betroffenen nicht schutzwürdiger als das mit der Regelung verfolgte Anliegen. Die Abschaffung des Sterbegelds war zur Erreichung des Regelungszwecks geeignet und erforderlich und die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen nicht die Veränderungsgründe des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 101, 239 <263>; 103, 392 <403>; 122, 374 <394>). Die Neuregelung dient als Teil der verfassungsrechtlich zulässigen Umstrukturierung von der umlagefinanzierten Versorgungsrente auf die beitragsorientierte Betriebsrente (vgl. BVerfGE 122, 151 <174 ff.>), der finanziellen Konsolidierung der VBL und damit der Zukunftssicherung der Altersversorgung für den öffentlichen Dienst. Nach dem Versorgungsbericht der Bundesregierung war zu erwarten, dass die Ausgaben für Versorgungsleistungen bei der VBL im Gesamtprognosezeitraum von 2000 bis 2040 je nach Einkommenstrend um rund 320 % bis 472 % steigen (BTDrucks 14/7220, S. 121). Später korrigierte die Bundesregierung diese Prognose nach oben und konstatierte, dass der voraussichtlich dramatische Kostenanstieg die Finanzierbarkeit infrage stelle und eine Reform unvermeidlich sei (BTDrucks 14/7220, S. 152). Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie zu einem auch vom Beschwerdeführer konstatierten Anstieg der Rücklagen zum 31. Dezember 2003 beiträgt, der entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor, sondern nach der Reform erfolgte.

41

Zwar hat der Beschwerdeführer wie andere Inhaber von Sterbegeldanwartschaften auch auf das Entstehen des Sterbegeldanspruchs mit dem Todesfall vertraut. Schließlich besteht der Sterbegeldanspruch aufgrund einer jahrzehntelangen Tradition (vgl. BVerfGE 72, 9 <23, 24>). Doch war es Bestandsrentnern wie dem Beschwerdeführer zumutbar, sich auf den Wegfall des Sterbegelds in der Übergangszeit von sechs Jahren einzustellen.

42

c) Auch im Hinblick auf die gebotene völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 112, 1 <41 ff.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 -, juris, C I 1 b der Gründe) ergibt sich nichts anderes. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu Art. 1 1. ZP zur EMRK sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus Art. 1 1. ZP zur EMRK ergeben sich hier keine Anforderungen, die weiter reichen als diejenigen, die nach dem Grundgesetz an eine Rückwirkung zu stellen sind (vgl. EGMR, Urteil vom 20. November 1995 - 38/1994/485/567 -Pressos Compania Naviera  S.A. ua/Belgien; Urteil vom 30. Juni 2005 - 45036/98 - Bosphorus Hava Yollari Turzim ve Ticaret Anonim Sirketi/Irland, Rn. 149; Entscheidung vom 2. Februar 2006 - 51466/99, 70130/01 - Buchheit und Meinberg/Deutschland, Rn. 45).

43

d) Anhaltspunkte für eine Verletzung von anderen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sind nicht gegeben. Das gilt insbesondere für Art. 3 Abs. 1 GG, denn eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

44

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen