Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 2377/11
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2011 gegenüber der "B."-Zeitung Angeklagte, Zeugen oder Nebenkläger in einem Wirtschaftsstrafverfahren nur "verpixelt" abzubilden. Die Beschwerdeführerin, die die "B."-Zeitung verlegt, rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der Veröffentlichung von Bildern von Angeklagten in der Gerichtsberichterstattung schon mehrfach Stellung bezogen (BVerfGE 91, 125; 119, 309).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin ist nicht angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
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Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft.
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Die angegriffene Anordnung hat hier nicht der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer des Landgerichts erlassen, sondern der Präsident des Landgerichts.
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Der Präsident des Landgerichts erlässt die Anordnung als Behördenleiter im Rahmen seines Hausrechts (Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 169 Rn. 89; § 12 Rn. 93 ff.; vgl. auch Nr. 129 Abs. 4 RiStBV). Eine solche Anordnung stellt einen Verwaltungsakt des Gerichtspräsidenten als Behörde im funktionellen Sinne dar, der auf dem Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden kann (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 12 Rn. 100; Lehr, Bildberichterstattung der Medien über Strafverfahren, NStZ 2001, S. 63 <66>; bezüglich Hausverbot/Durch-suchungsanordnung: OVG Schleswig, NJW 1994, S. 340).
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Dies hat die Beschwerdeführerin hier unterlassen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BVerfGG § 90 2x
- BVerfGG § 93d 1x