Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 122-IV-21
Vf. 122-IV-21 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn C., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 18. August 2022 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 1. Dezember 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Okto- ber 2021 (07 O 1355/21) und den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 25. November 2021 (07 O 1355/21). Der Beschwerdeführer begehrte im Ausgangsverfahren die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig im Verfahren 07 O 3146/17 über einen Betrag in Höhe von 490,91 EUR plus Zinsen, den der Freistaat Sachsen gegen den Beschwerdeführer erwirkt hatte. Am 21. September 2020 überwies ein Dritter für den Beschwerdeführer 494,39 EUR auf das Konto der Landesjustizkasse Sachsen mit der IBAN DE56 8700 0000 0087 0015 00 unter Angabe des Verwendungszwecks „KFB LG Leipzig 7 O 3146/17“. Die Landesjustizkasse überwies den Betrag am 9. Oktober 2020 an den Dritten zurück. Mit Schreiben des Landesamts für Steuern und Finanzen vom 1. Dezember 2020 forderte der Freistaat Sachsen als Gläubiger des Festsetzungsbeschlusses (im Weiteren: Gläubiger) den Beschwerdeführer auf, den festgesetzten Betrag von 490,91 EUR auf das Konto der Deut- schen Bundesbank mit der IBAN DE06 8600 0000 0086 0015 19 zu zahlen. Nachdem keine Zahlung erfolgte, erwirkte der Gläubiger beim Amtsgericht Leipzig am 19. April 2021 einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher lud ihn zum 15. Juni 2021 zur Abgabe der Ver- mögensauskunft. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Vollstreckungsabwehrklage zum Landgericht Leipzig mit dem Einwand der Erfüllung gemäß § 362 BGB. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Leipzig statt, an welcher der Beschwerdeführer nicht teilnahm. Er sei im Eingangsbereich des Landgerichts aufgefordert worden, eine Ladung vorzuzeigen, sich auszuweisen und körperlich durchsuchen zu lassen. Nachdem er dies verweigert habe, sei er mehrfach – zuletzt auch unter Androhung körperlicher Gewalt – aufgefordert worden, den (baulich abgesperrten) Eingang freizugeben. Schließlich habe er das Gerichtsgebäude verlassen. Mit angegriffenem Urteil vom 27. Oktober 2021 wies das Landgericht die Vollstreckungsab- wehrklage ab. Der Beschwerdeführer habe den Betrag in Höhe von 493,39 EUR nicht auf das Konto des Gläubigers überwiesen. Die Überweisung sei auf das Konto der Landesjustizkasse erfolgt, für das allein das Oberlandesgericht Dresden die Abrufpräsenz habe, nicht aber der
3 Gläubiger als Exekutive. Aus diesem Grund sei keine Erfüllung eingetreten und der Be- schwerdeführer schulde weiterhin den Geldbetrag. Gegen das Urteil erhob der Beschwerdeführer am 15. November 2021 Gehörsrüge, welche mit Beschluss des Landgerichts vom 25. November 2021 zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 78 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 3 Satz 1, Art. 15 i.V.m. Art. 78 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 SächsVerf. Die Einlasskontrolle beim Landgericht sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, weil sie ledig- lich auf einer Verwaltungsanweisung des Präsidenten des Landgerichts beruhe. Die im Rah- men einer solchen Einlasskontrolle – teilweise durch beauftragte Dritte – durchgeführten kör- perlichen Durchsuchungen und Datenerhebungen durch Personalausweis- sowie Ladungskon- trollen und –speicherungen stellten Eingriffe in seine Grundrechte aus Art. 15 i.V.m. Art. 36, Art. 20 SächsVerf und Art. 78 Abs. 3 SächsVerf dar. Dies gelte ebenso, soweit Justizbediens- tete oder beauftragte Dritte Personen, die dies nicht duldeten, auch unter Einsatz körperlicher Gewalt am Betreten des Gebäudes hinderten bzw. sie entfernten. Dies habe eine derart ab- schreckende Wirkung, dass die Öffentlichkeit auf die Teilnahme an Verhandlungen verzichte. Aus diesem Grund habe die Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung stattgefunden. Die Grundrechtseingriffe im Zusammenhang mit der Einlasskontrolle könnten nicht auf das Haus- recht gestützt werden, weil es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Grundlage handele. Die Begründung des Urteils des Landgerichts übergehe seinen Vortrag, es handele sich bei dem Konto der Landesjustizkasse um ein Konto des Gläubigers. Dadurch verletze das Urteil ihn auch in seinem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Gestalt des Willkürverbots. Das Landgericht missdeute § 362 BGB unter mehreren Gesichtspunkten in derart krasser Weise, dass sich der Schluss aufdränge, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägun- gen. Die Rechtsprechung zur Abrufpräsenz, auf die sich das Gericht berufe, betreffe – anders als der vorliegende Fall – Überweisungsrückruf-Fälle. Weiterhin trete die Erfüllungswirkung des § 362 BGB bereits dann ein, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt werde. Diese Rechtsfolge hänge jedoch nicht davon ab, in welcher Eigenschaft der Gläubiger – als rechtsprechende Gewalt, Exekutive oder fiskalisch – auf die Leistung zugreife. Eine Verletzung des aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf folgenden Willkürverbots liege darin, dass das Landgericht die Nichtabführung des überwiesenen Betrags durch die Landesjustizkasse an die Hauptkasse und die Rücküberweisung an den Dritten als der Aufrechterhaltung der Funktion und der Kontrolle der Zahlungsströme in der Verwaltung dienend bezeichnet habe. Dies sei entscheidungsunerheblich, weil beide Varianten der Zahlungsweiterleitung mit dem gleichen Aufwand verbunden seien. Die Erfüllungswirkung der Zahlung sei hiervon jedoch nicht be- troffen. Die Unterstellung des Landgerichts, der Gläubiger habe auf den überwiesenen Betrag keinen Zugriff gehabt, übergehe in gehörsverletzender Weise den Vortrag des Beschwerde- führers, der Gläubiger habe durch die Rücküberweisung des Betrages an den Dritten tatsäch- lich Zugriff genommen. Darüber hinaus verletze das Urteil den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör, soweit es die Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung zu- rückweise, der Gläubiger habe keinen Zugriff auf den überwiesenen Betrag gehabt, weil es
4 sich bei Zahlungen auf das durch die Landesjustizkasse geführten Konto um Zahlungen für das Oberlandesgericht und nicht für den Gläubiger handele. Er habe ausdrücklich vorgetra- gen, die Landesjustizkasse sei die Staatskasse des Gläubigers. Dies habe das Landgericht ge- hörsverletzend übergangen, indem es die Landesjustizkasse und den Gläubiger als unter- schiedliche juristische Personen behandelt habe. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 auf den ihm nach seinen Angaben am 1. Dezember 2021 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 25. November 2021 erweitert. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 25. November 2021 wendet, fehlt ihr schon das Rechts- schutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts- verletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Be- schluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Vortrag zur Nichtteilnahme aufgrund der Einlasskontrolle im Rahmen der Anhörungsrüge sei im Beschluss vom 25. November 2021 nicht berücksichtigt worden, macht er in der Sache keine eigenständige Beschwer im Anhörungsrügeverfahren geltend. Tatsächlich rügt er damit einen Gehörsverstoß im Ausgangsverfahren durch die Nichtteilnahme an der münd- lichen Verhandlung. Eine eigenständige Beschwer ist vor diesem Hintergrund nicht darge- tan. 2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts zur Durchführung von Einlasskontrollen als solche wendet, hat er die Möglichkeiten fach- gerichtlichen Rechtsschutzes nicht erschöpft (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Anordnung zur Durchführung von Einlasskontrollen erlässt der Präsident als Behör- denleiter. Diese stellt damit einen Verwaltungsakt des Gerichtspräsidenten als Behörde im
5 funktionellen Sinne dar, der auf dem Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2011 – 1 BvR 2377/11 – juris Rn. 6 m.w.N.). 3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts vom 27. Oktober 2021 wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund- rechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah- me nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus dar- zulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungs- beschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewie- senen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu ent- scheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grund- rechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich feh- lerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – Vf. 45-IV-21; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.). b) Diesen Maßstäben genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. aa) Der Verfassungsbeschwerde lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht entnehmen. (1) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Ver- fahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 88-IV-21; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 84-IV-18 [HS]/Vf. 85-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Pro- zessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichti- gung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ver- wehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung be-
6 rücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Be- schluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Be- schluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 17-IV-15). (2) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die angegriffene Entscheidung diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht Rechnung trüge. (a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe aufgrund der durchgeführten Einlass- kontrolle nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können, legt er einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht substantiiert dar. Dem Beschwerdevorbringen ist schon nicht hinreichend zu entnehmen, weshalb die Ein- lasskontrolle verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollte. Auch genügt grund- sätzlich die Verschaffung rechtlichen Gehörs durch einen Rechtsanwalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989, BVerfGE 81, 123 [126]; Degenhart in: Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 103 Rn. 23), sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles die persönliche Äußerung eines Beteiligten erforderlich erscheinen lassen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2000 – 3 Bf 264/00 – juris Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 – 2 B 106/90 – juris Rn. 2). Der Beschwerdeführer hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht an der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2021 teilgenommen hätte. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerde- schrift entnehmen, inwieweit hier die persönliche Äußerung des Beschwerdefüh- rers erforderlich gewesen wäre. (b) Im Übrigen ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass das Gericht möglicherweise den Kern der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Be- schwerdeführers nicht berücksichtigt hätte. Insbesondere hat das Landgericht seine Ansicht, das Konto der Landesjustizkasse sei ein Konto des Gläubigers, weshalb durch eine Überweisung auf deren Konto eine Zahlung mit Erfüllungswirkung eingetreten sei, aufgegriffen, allerdings eine hiervon abweichende Rechtsauffas- sung vertreten. Im Kern handelt es sich bei den Einwendungen des Beschwerde- führers gegen das Urteil um solche, die die Anwendung einfachen Rechts betref- fen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs legt er damit nicht dar. bb) Die Verfassungsbeschwerde legt die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht substantiiert dar. (1) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits vor, wenn Gerichte einfa- ches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Feh- lerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der
7 Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entschei- dung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 – Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10). Insoweit wird ein Be- schwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verstän- diger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver- ständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Be- schluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.). (2) Gemessen hieran hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung mit den Vorgaben der Verfassung des Frei- staates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar sei. Soweit der Beschwerdeführer eine Missdeutung des § 362 BGB durch das Landgericht rügt, ist nicht festzustellen, dass das angegriffene Urteil auf sachfremden Erwä- gungen beruht und deswegen offensichtlich unhaltbar ist. cc) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf rügt, erschöpft sich sein Vorbringen in der pauschalen Behauptung, die Öffentlichkeit werde durch die Durchführung von Einlasskontrollen von der Teilnahme an öffentli- chen Gerichtsverhandlungen abgeschreckt. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerde- führer bereits nicht vorgetragen hat, dass andere Personen am Zutritt gehindert worden seien, wird der öffentliche Charakter einer Verhandlung nicht schon dadurch berührt, dass sich mögliche Zuschauer etwa bestimmten Identitätsüberprüfungen und mögli- chen Sicherheitsüberprüfungen unterziehen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2012 – 2 BvR 2405/11 – juris Rn. 38). Dass der Beschwerdeführer selbst nicht eingelassen worden ist, reicht – unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht aus, um die Möglichkeit einer Verletzung des Grundsatzes der Öffent- lichkeit von Verhandlungen zu begründen, weil er Partei des Verfahrens und nicht Teil der Öffentlichkeit war. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
8 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Betka gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Kühlborn gez. Schurig gez. Strewe
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 07 O 1355/21 2x (nicht zugeordnet)
- 07 O 3146/17 1x (nicht zugeordnet)
- 7 O 3146/17 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 4x
- Art. 20 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 20 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 3 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 1 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1176/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 2377/11 1x
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 2 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 81, 123 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Bf 264/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 106/90 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 2405/11 1x
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)