Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 413/12
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, dass die Beschwerdeführerin zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz, gegebenenfalls in Form einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, nachsucht (vgl. BVerfGE 115, 81 <91 ff.>).
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Für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG besteht angesichts der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen einfachrechtlichen und tatsächlichen Fragen keine Veranlassung.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BVerfGG § 90 1x
- VwGO § 43 1x
- BVerfGG § 93d 1x