Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Berechnung von Versorgungsanwartschaften nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
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I.
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1. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: Versorgungsanstalt) hat als Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Diese ergänzt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Gewährleistung der Zusatzversorgung schließen die Arbeitgeber mit der Versorgungsanstalt einen privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag ab. Den Beschäftigten erwächst gegenüber der Versorgungsanstalt ein versicherungsrechtlicher Zusatzversorgungsanspruch.
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2. Dem System der Zusatzversorgung durch die Versorgungsanstalt lag bis zum 31. Dezember 2000 der "Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe" vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV, abgedruckt in: Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Teil A 1
) zugrunde; die konkrete Ausgestaltung der Zusatzversorgung ergab sich aus der Satzung der Versorgungsanstalt in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F., BAnz Nr. 239 vom 22. Dezember 1966, zuletzt geändert durch die 41. Satzungsänderung, BAnz Nr. 68 vom 11. April 2002). Die Zusatzversorgung unterschied dabei zwischen der Versorgungs- und der Versicherungsrente.
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Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhielten im Normalfall eine Versorgungsrente nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a, §§ 40 bis 43b VBLS a.F. Einen Anspruch darauf hatten Versicherte, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Wartezeit von 60 Umlagemonaten erfüllt hatten (§ 38 Abs. 1 VBLS a.F.) und bei der Versorgungsanstalt pflichtversichert waren (§ 37 Abs. 1 Buchstabe a VBLS a.F.). Der Versicherungsfall trat bei Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich an dem Tag ein, ab dem sie nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Vollrente bezogen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.). Mit der Versorgungsrente garantierte der Arbeitgeber eine Altersversorgung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des letzten Bruttoentgelts, wobei die Rente aus der gesetzlichen Altersversicherung angerechnet wurde. Die Versicherten sollten dadurch ein Gesamtversorgungsniveau erreichen, das sich an der Beamtenversorgung orientierte. Die Gesamtversorgung war auf einen bestimmten Vomhundertsatz des fiktiv aus dem Bruttoentgelt zu berechnenden Nettoentgelts begrenzt. Die Berechnung beruhte auf dem zuletzt erzielten Durchschnittsentgelt (§ 43 VBLS a.F.), der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) und einem nach der Länge der gesamtversorgungsfähigen Zeit gestaffelten Versorgungssatz (§ 41 Abs. 2 bis Abs. 2b VBLS a.F.). Der Versorgungssatz betrug mindestens 35 % des Bruttoentgelts und 45 % des Nettoentgelts. Er stieg mit fortdauernder gesamtversorgungsfähiger Zeit bis zu einem Höchstsatz von 75 % des Bruttoentgelts beziehungsweise 91,75 % des Nettoentgelts, der nach 40 gesamtversorgungsfähigen Jahren erreicht wurde. Zuvor hatte bis 1991 eine Versorgungsstaffel gegolten, nach der der Höchstsatz bereits nach 35 gesamtversorgungsfähigen Jahren erreicht wurde. Für einen Teil der Versorgungsrentenberechtigten, die am 31. Dezember 1991 bei der Versorgungsanstalt pflichtversichert waren, sah § 98 VBLS a.F. Übergangsregelungen vor, nach denen die alte Versorgungsstaffel eingeschränkt weiter anzuwenden war.
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Die von der Versorgungsrente zu unterscheidende Versicherungsrente war gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe b VBLS a.F. die Rentenart für diejenigen, die bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr pflichtversichert, also typischerweise vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden waren. Für die Berechnung verwies § 37 Abs. 1 Buchstabe b VBLS a.F. einerseits auf § 44 VBLS a.F., andererseits auf § 44a VBLS a.F. Die Beschwerdeführer greifen diese Vorschriften mittelbar an. Der Beschwerdeführer zu 1) greift zudem mittelbar § 37 Abs. 4 VBLS a.F. an, wonach für bestimmte Fälle des unverschuldeten , vorzeitigen Ausscheidens eine bestehende Pflichtversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls fingiert wurde.
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§ 44a VBLS a.F. regelte den Anspruch auf "Versicherungsrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes" und war § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung vom 19. Dezember 1974 (§ 18 BetrAVG a.F., BGBl I S. 3610) nachgebildet. Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 18 BetrAVG a.F. mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Daraufhin wandte die Versorgungsanstalt § 44a VBLS a.F. nicht mehr an (bestätigt durch BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 -, VersR 2004, S. 453). Stattdessen berechnete sie Zusatzrenten nach § 18 BetrAVG in der Neufassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1914), die mit den vorliegenden Verfassungsbeschwerden angegriffen wird.
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3. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung schützt Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, vor dem Verlust der betrieblichen Altersversorgung. Nach § 1b BetrAVG entsteht unter dort näher geregelten Voraussetzungen eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Rente.
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Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wird bei Beschäftigten in der privaten Wirtschaft ratierlich gemäß § 2 BetrAVG berechnet. Ausgangspunkt war nach der hier maßgeblichen Fassung vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) grundsätzlich die Höhe der Betriebsrente, die erreicht worden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs fortbestanden hätte. Dieser Betrag wurde durch die mögliche Gesamtarbeitszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs geteilt und mit der Zeit der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit multipliziert.
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Für den Teil des öffentlichen Dienstes, in dem die Zusatzversorgung durch einen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrAVG genannten Zusatzversorgungsträger organisiert ist, gelten etwas andere Regeln. Wer vor Eintritt des Versorgungsfalls - dem Versicherungsfall im Sinne der jeweiligen Versorgungsregelung - aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet, erhält eine Zusatzrente gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG. Ausgangspunkt dieser Berechnung ist die nach dem jeweiligen Versorgungssystem fiktiv höchstmögliche Versorgungsleistung auf Grundlage des Entgelts bei Ausscheiden (Voll-Leistung). Eine Versorgungsrente wird in Höhe eines Vomhundertsatzes dieser Voll-Leistung gewährt, der sich aus der Multiplikation der Zahl der Jahre der Pflichtversicherung aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit dem festen Faktor 2,25 pro Jahr ergibt; abweichend von § 2 Abs. 1 BetrAVG wird also nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abgestellt, sondern auf die Zeit der Pflichtversicherung.
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Bei der Berechnung der Voll-Leistung muss als Zwischenschritt die fiktive Grundversorgung der vorzeitig ausscheidenden Beschäftigten , also zumeist die Sozialversicherungsrente, bestimmt werden. Dazu ist gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe f BetrAVG zwingend das Näherungsverfahren anzuwenden, eine dem Steuerrecht entlehnte Hochrechnungsmethode. Das Verfahren dient der pauschalierten Abschätzung der zu erwartenden Grundversorgung, wobei es sich an die Formel zur Berechnung der gesetzlichen Rente anlehnt. Auch dies weicht von der Regelung für die Privatwirtschaft ab. Dort bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 BetrAVG, dass eine bei der Anwartschaftsberechnung zu berücksichtigende gesetzliche Rente nach dem Näherungsverfahren bestimmt werden kann; alternativ haben die Beschäftigten die Möglichkeit, die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens konkret in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichten Entgeltpunkte nachzuweisen und so eine eventuell für sie günstigere Berechnung herbeizuführen. Das ist im öffentlichen Dienst nicht möglich.
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Neben § 18 BetrAVG ist für die Beschwerdeführer die Übergangsregelung des § 30d Abs. 1 BetrAVG von Bedeutung. Sie modifiziert die Berechnung der Zusatzrente für die vor dem 1. Januar 2001 vorzeitig ausgeschiedenen Beschäftigten. Bei ihnen wird gemäß § 30d Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zur Berechnung der Voll-Leistung pauschal, also unabhängig von den tatsächlichen persönlichen Verhältnissen, die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt. Nach § 30d Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird zudem der Besitzstand derjenigen Beschäftigten, die vor dem 1. Januar 2001 schon verrentet waren, mindestens in der Höhe, die sich nach § 18 BetrAVG a.F. ergab, geschützt.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist im November 1938 geboren und war vom 1. Januar 1965 bis 30. November 1993 bei einer Samtgemeinde beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er bei der Versorgungsanstalt pflichtversichert. Aufgrund eines Aufhebungsvertrags schied er im Alter von 55 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis aus.
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Die Versorgungsanstalt hatte dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 8. März 1993 mitgeteilt, dass sich für ihn eine voraussichtliche monatliche Versorgungsrente, also eine Rente ohne vorzeitiges Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, in Höhe von 1.485,71 DM ergebe; sie hatte dabei fiktiv den Eintritt des Versicherungsfalls am 30. November 1992 unterstellt.
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Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erhielt der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 1998 eine monatliche Altersrente als Vollrente in Höhe von 2.632,24 DM (1.345,84 €) netto. Die Versorgungsanstalt zahlte ihm daneben eine Versicherungsrente in Höhe von monatlich 684,72 DM (350,09 €), die sie nach der § 18 BetrAVG a.F. nachgebildeten Regelung in § 44a VBLS a.F. berechnete. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bereits ausgeschieden war, erhielt er keine Versorgungsrente.
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Nachdem § 18 BetrAVG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 geändert worden war, berechnete die Versorgungsanstalt die Zusatzrente neu. Die nun ermittelte Zusatzrente erreichte die Höhe der bisher gezahlten Versicherungsrente nicht. Daher fand zugunsten des Beschwerdeführers die Bestandsschutzregelung des § 30d Abs. 1 Satz 3 BetrAVG Anwendung. Die Versorgungsanstalt zahlte folglich die Zusatzrente in bisheriger Höhe weiter.
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2. Der Beschwerdeführer zu 2) ist im April 1936 geboren. Bis zum 31. Juli 1999 war er bei einer Forschungsgesellschaft beschäftigt und bei der Versorgungsanstalt pflichtversichert. Er schied im Alter von 63 Jahren aus diesem Beschäftigungsverhältnis aus. Seit 1987 hatte er eine wissenschaftliche Nebentätigkeit ausgeübt, die er nach dem Ausscheiden aus seinem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis fortsetzte.
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Zunächst bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Beschwerdeführer eine Altersrente als Vollrente in Höhe von 2.870,94 DM (1.467,89 €) ab dem 1. August 1999. Den Rentenbescheid hob sie später mit der Maßgabe auf, dass der Beschwerdeführer wegen seiner weiteren wissenschaftlichen Tätigkeit nur eine Teilrente beanspruchen könne. Nachdem der Beschwerdeführer diese beendet hatte, erhielt er ab dem 1. Dezember 1999 eine Vollrente in der ursprünglich berechneten Höhe.
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Die Versorgungsanstalt zahlte an den Beschwerdeführer zunächst eine Versorgungsrente in Höhe von 1.488,42 DM (761,02 €), weil sie vom Eintritt des Versorgungsfalls wegen Bezugs von Altersrente als Vollrente am 1. August 1999 ausging. Ab dem 1. Dezember 1999 erhielt der Beschwerdeführer von der Versorgungsanstalt eine Zusatzrente als Versicherungsrente in Höhe von 1.003,43 DM (513,05 €). Zugleich teilte die Versorgungsanstalt mit, dass ein Anspruch auf Versorgungsrente nicht bestehe, da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht pflichtversichert gewesen sei. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 berechnete die Versorgungsanstalt den Anspruch gemäß § 18 in Verbindung mit § 30d BetrAVG neu und zahlte dem Beschwerdeführer eine Zusatzrente in Höhe von 1.277,63 DM (653,24 €).
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3. Beide Beschwerdeführer erstrebten in den Ausgangsverfahren die Verpflichtung der Versorgungsanstalt zur Zahlung von höheren Renten. Wegen der Verfassungswidrigkeit der Satzungsregelungen zur Versicherungsrente stünden ihnen Versorgungsrenten oder zumindest entsprechend berechnete Versicherungsrenten zu, hilfsweise ein nach § 2 BetrAVG berechneter Anspruch.
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Das Landgericht wies die Klagen ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufungen zurück. Die Beschwerdeführer hätten weder Anspruch auf eine höhere Versicherungsrente noch Anspruch auf eine Versorgungsrente. Sie könnten gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe b, §§ 44, 44a VBLS a.F. in Verbindung mit § 18 BetrAVG lediglich eine Versicherungsrente in der gewährten Höhe beanspruchen. Versorgungsrente könne nur verlangen, wer bei Eintritt des Versorgungsfalls anders als die Beschwerdeführer pflichtversichert sei. Von der Verfassungswidrigkeit des hier anwendbaren § 18 BetrAVG sei das Oberlandesgericht nicht überzeugt. Zwar regele § 18 BetrAVG die Ansprüche der Versicherten anders und zumindest in Teilaspekten nachteiliger als Renten in der Privatwirtschaft. Dies habe der Gesetzgeber mit sachlichen Notwendigkeiten und den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes und des bisherigen Gesamtversorgungssystems begründet. Im Parteiprozess sei es nicht möglich, der sachlichen Rechtfertigung von Unterschieden zwischen § 18 BetrAVG und § 2 BetrAVG derart umfassend nachzugehen, dass ein abschließendes Urteil darüber gefällt werden könnte.
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Der jährliche Anteilssatz von 2,25 % sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Er sei durch das gesetzgeberische Ermessen gedeckt. Es liege auch kein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG vor, insofern § 18 BetrAVG die Ermittlung der gesetzlichen Rente anders regele als in der freien Wirtschaft. Die Berechnung der fiktiven gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren sei weder eine unzulässige Typisierung noch eine willkürliche Entscheidung des Gesetzgebers. Bei der Berechnung der Gesamtversorgung werde von einem durchgehenden Versicherungsverlauf ausgegangen, der zu dem höchstmöglichen Versorgungssatz führe. Auch das Näherungsverfahren gehe von einer Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung während eines fiktiven Zeitraums von 45 Jahren aus. Das unterscheide sich im Einzelfall von der Berechnung der Versorgungsrente unter Berücksichtigung der real erworbenen gesetzlichen Rente, doch sei dies nicht willkürlich. Bei vorzeitigem Ausscheiden sei die fiktive Rente nicht ohne großen Verwaltungsaufwand festzustellen. Zur Verfahrensvereinfachung bedürfe es bei der Bewältigung von Massenverfahren einer Berechnungsmethode, welche die notwendige Kongruenz zwischen Gesamtversorgung und der anzurechnenden Rente herstelle.
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§ 18 BetrAVG greife nicht in Eigentumsrechte der Zusatzversicherten ein. Auch ein Verstoß gegen Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG liege nicht vor.
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4. Beide Beschwerdeführer richten ihre Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Daneben greifen sie § 18 BetrAVG in der Fassung vom 21. Dezember 2000 und mittelbar § 37 Abs. 1, §§ 44, 44a VBLS a.F. an, der Beschwerdeführer zu 1) auch § 37 Abs. 4 VBLS a.F. Sie rügen die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. Der Beschwerdeführer zu 2) rügt auch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 GG.
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a) § 18 BetrAVG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil danach die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes anders zu behandeln seien als nach § 2 BetrAVG die Beschäftigten der Privatwirtschaft. Die Berechnung nach § 2 BetrAVG unterscheide sich von derjenigen nach § 18 BetrAVG dadurch, dass die Betriebsrente nach § 2 BetrAVG ratierlich, also zeitanteilig im Verhältnis zu einer bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs fortgesetzten Tätigkeit ermittelt werde. Der Beschwerdeführer zu 1) erhielte dann mindestens eine Betriebsrente in Höhe der Auskunft der Versorgungsanstalt aus dem Jahr 1993; danach habe der (Netto-)Versorgungssatz 89,36 % betragen. Demgegenüber ergebe sich nach § 18 BetrAVG ein Versorgungssatz von nur 65,07 %. Diese Absenkung sei unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer zu 2) sieht sich dadurch benachteiligt, dass sein "bereits erworbener" Versorgungssatz von 89 % auf 57,56 % gekürzt und dabei nur auf 25,58 Jahre im Hauptbeschäftigungsverhältnis abgestellt worden sei.
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Der Beschwerdeführer zu 2) rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG auch insoweit, als in § 18 BetrAVG für die Berechnung der gesetzlichen Rente zwingend das Näherungsverfahren vorgesehen sei. Das benachteilige die unter § 18 BetrAVG fallenden Beschäftigten gegenüber den von § 2 BetrAVG erfassten Beschäftigten, die auch eine weniger pauschalierte Berechnung ihrer Sozialversicherungsrente verlangen könnten. Ein Nachteil entstehe auch gegenüber denjenigen, die Anspruch auf eine Versorgungsrente hätten, weil bei diesen die tatsächliche gesetzliche Rente angesetzt werde. Demgegenüber werde von der erreichten Gesamtversorgung des Beschwerdeführers eine fiktiv nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente abgezogen. Das benachteilige insbesondere Beschäftigte mit längeren Ausbildungszeiten, also Akademiker wie den Beschwerdeführer. Das Näherungsverfahren unterstelle eine Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 45 Jahren, die unrealistisch hoch angesetzt worden sei. Zudem werde zur rechnerischen Ermittlung der gesetzlichen Rente das jeweilige versicherungspflichtige Entgelt bei Ausscheiden als Einkommen auch zu Beginn der Beschäftigungszeit unterstellt, obwohl aufgrund der Altersstufen das Anfangsentgelt mit Sicherheit um mehrere Stufen niedriger liege. Das führe stets zu fiktiv überhöhten gesetzlichen Renten und damit zu niedrigeren Zusatzrenten.
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Beide Beschwerdeführer rügen, § 18 BetrAVG greife in ihre durch Art. 14 GG geschützten Rechte ein. Ihre erdienten Renten würden ihnen teilweise entzogen. Der Gesetzgeber müsse den Rentenanspruch vor Auszehrung schützen. Bei Beschäftigungsverhältnissen mit einer Dauer von mehr als zehn Jahren und einer nach § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV bestehenden Versorgungsanwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente unterfalle diese Rente "jedenfalls im Stammrecht" dem Eigentumsschutz. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis sei mit Art. 14 GG und mit dem Vertrauensschutz nur eine Berechnung vereinbar, die derjenigen nach § 2 BetrAVG entspreche. Nur dann bleibe der durch eigene Arbeitsleistung erworbene Versorgungsgrad erhalten. Außerdem sei eine solche anteilige Berechnung arbeitsvertraglich geschuldet und unterliege schon deshalb dem Schutz des Art. 14 GG.
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Die Versorgungsanstalt habe in den Fällen der Beschwerdeführer die Prinzipien des Vertrauens- und des Eigentumsschutzes verletzt, die sie bei früheren Satzungsänderungen selbst anerkannt habe. Sie habe bei der Versorgungsrente Ansprüche bereits abgesenkt, indem sie die erforderliche gesamtversorgungsfähige Zeit von 35 Jahren auf 40 Jahre verlängert und beim Nettoversorgungssatz statt der Sockelbeträge von 45 % einen linearen Versorgungssatz von 2,294 % pro Jahr der Beschäftigung eingeführt habe. Dabei habe sie aber den von den Versicherten bereits erreichten Versorgungsgrad durch § 98 Abs. 5 VBLS a.F. geschützt. Damit breche nun § 18 BetrAVG, der keinen Mindestversorgungssatz anerkenne. § 98 Abs. 5 VBLS a.F., der den Sockel für "Altbeschäftigte" schütze, werde nicht angewandt. Nun gelte der neue , linearisierte Satz von 2,25 % je Jahr für die nach neuem Nettoversorgungsrecht abgeschmolzenen Versorgungssätze, ohne dass auf den in der Satzung geregelten Bestandsschutz zurückgegriffen würde. Die Beschwerdeführer würden dadurch wesentlich schlechter behandelt als "andere Versorgungsrentner" im öffentlichen Dienst.
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Außerdem blieben die Vordienstzeiten und anerkannten Ausbildungszeiten sowie sonstige Pflichtversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung unberücksichtigt. Im Gegensatz zu den Versorgungsrentenberechtigten der Versorgungsanstalt würden den Beschwerdeführern nicht einmal die weiteren Pflichtversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit bei der Betriebsrentenberechnung angerechnet.
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§ 18 BetrAVG verstoße zudem gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, weil § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe f BetrAVG, der das Näherungsverfahren vorgebe, unklar und inhaltlich unbestimmt sei. Der Gesetzgeber habe nicht geregelt, welche Jahre bei den auf die Gesamtversorgungszeit anzurechnenden Bezügen zugrunde zu legen seien. Die Regelung des Bundesministeriums der Finanzen für Pensionsrückstellungen gehe insoweit ohne gesetzliche Grundlage von 45 Versicherungsjahren aus. Gerade die Anordnung von fiktiven gesetzlichen Versicherungszeiten, die für Akademiker unerreichbar seien, hätte jedoch einer gesetzlichen Grundlage bedurft. Durch die Verweisung auf das Näherungsverfahren sei dem Bürger praktisch eine Bestimmung seiner Zusatzrente nicht möglich, da die realen Rentenpunkte, die der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entnommen werden könnten, nicht maßgebend seien , und das Bundesministerium der Finanzen noch nicht einmal eine mathematische Formel zur Berechnung angegeben habe.
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§ 18 BetrAVG verstoße aufgrund seiner Entstehungsgeschichte und aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens, in dem die Auswirkungen der Norm verschleiert worden seien, gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Gesetzentwurf hätte darlegen müssen, welche Höhe die nunmehr festgelegte Zusatzversorgung im Verhältnis zu der Altregelung habe.
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Der Beschwerdeführer zu 2) rügt zusätzlich einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG, weil eine wissenschaftliche Tätigkeit im Ruhestand den Verlust der Versorgungsrente und den Abfall auf eine Versicherungsrente nach § 18 BetrAVG auslöse.
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b) Die angegriffenen Urteile verletzten die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten den erworbenen Eigentums- und Vertrauensschutz und die den Lebensstandard sichernde Funktion der Betriebsrente verkannt, wenn sie ausführten, Eigentum sei nur dann gegeben und geschützt, wenn dies die Satzung der Versorgungseinrichtung oder ein Gesetz so vorsähen.
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Anspruchsgrundlage sei bei zutreffender Betrachtung nicht die Satzung, sondern "die Anwartschaft aufgrund geleisteter Arbeit gemäß dem Versorgungs-TV" und das Versprechen des Arbeitgebers, eine dynamische Versorgung bei langen Arbeitsverhältnissen zu gewährleisten. Die Gerichte hätten verkannt, dass die Anwartschaft auf durch Arbeit und im Vertrauen auf die feste Anstellung im öffentlichen Dienst erworbene Versorgung auch ohne positive Regelung in einem Gesetz oder in der Satzung wie Eigentum zu schützen sei. Sie hätten auch übersehen, dass ein Eingriff in diese grundrechtlich geschützte Anwartschaft dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen müsse. Beide Beschwerdeführer hätten fast eine Vollversorgung erreicht. Es sei nicht einzusehen, warum ihnen wegen der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrags nur noch eine Versicherungsrente zustehen soll.
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Daneben rügt der Beschwerdeführer zu 2) auch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die angegriffenen Urteile. Das Oberlandesgericht habe den Schutzbereich des Grundrechts verkannt. Es gehe nicht um die wissenschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen, sondern um die Unterbindung einer wissenschaftlichen Tätigkeit durch ökonomischen Druck.
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III.
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Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Versorgungsanstalt als Beklagte der Ausgangsverfahren, das Bundesministerium des Innern, der Bundesgerichtshof, das Bundesarbeitsgericht, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung und die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung Stellung genommen. Die Versorgungsanstalt hat ihrer Stellungnahme Vergleichsberechnungen beigefügt, nach denen sie die Zusatzrenten der Beschwerdeführer fiktiv nach § 2 BetrAVG berechnete. Für beide Beschwerdeführer ergaben sich danach niedrigere Renten.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
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I.
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Soweit die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen § 18 BetrAVG richten, sind sie unzulässig, weil sie entgegen § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes erhoben wurden.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie sich mittelbar gegen die Satzungsbestimmungen der Versorgungsanstalt richten, nicht bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnten. Die Versorgungsanstalt ist als Anstalt des öffentlichen Rechts an Grundrechte gebunden (vgl. BVerfGE 124, 199 <218> m.w.N.). Ihre Satzung ist tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG (anders noch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341 <3341 f.>). Das gilt unabhängig von ihrer Einordnung als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. BGHZ 48, 35 <37 ff.>; 103, 370 <377 ff.>; 142, 103 <105 ff.>). Es gilt auch, insofern Satzungsregelungen auf Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien zurückzuführen sind, deren Handlungsspielraum durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 124, 199 <218>), da dies die öffentliche Gewalt ebenso wenig generell von der Beachtung der Grundrechte entbindet wie das Handeln in privatrechtlichen Organisationsformen (vgl. BVerfGE 128, 226 <245>).
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III.
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Jedoch sind die Verfassungsbeschwerden insbesondere mit Blick auf die Beschwer nicht hinreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG).
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1. Hinsichtlich der einzelnen in Frage stehenden Satzungsbestimmungen ist nicht konkret vorgetragen, inwieweit sich aus ihnen für die Beschwerdeführer ein Nachteil ergibt. In Bezug auf § 37 Abs. 1 VBLS a.F. scheidet eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der Beschwerdeführer von vornherein aus. Die Regelung normiert nur die Voraussetzungen unterschiedlicher Typen von Zusatzrenten, aber nicht deren Berechnung; die Norm wirkt sich folglich nicht auf die Rentenhöhe aus.
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2. Die Verfassungsbeschwerden zeigen die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht auf. Der Vortrag der Beschwerdeführer lässt nicht erkennen, inwiefern ihnen durch die angegriffenen Entscheidungen geschützte Rechtspositionen genommen worden sind. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen (vgl. BVerfGE 83, 201 <209>; 112, 93 <107>; 115, 97 <110 f.>; stRspr). Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 97, 350 <370>; 105, 17 <30>; 115, 97 <111>) und sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind (stRspr seit BVerfGE 53, 257 <289 ff.>). Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und Menschen dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung ihres Lebens zu ermöglichen. Heute erlangt der Großteil der Bevölkerung eine wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Ertrag der Erwerbsarbeit und eine daran anknüpfende, solidarisch getragene Altersversorgung, die auch historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war (BVerfGE 100, 1 <32>; stRspr). Folglich sind auch unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten eigentumsrechtlich geschützt. Doch reicht der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese selbst aber nicht (vgl. BVerfGK 11, 130 <143>). Das Grundrecht auf Eigentum schützt daher auch unverfallbare Anwartschaften, wenn auch nicht in einer konkreten Höhe.
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Die Beschwerdeführer nennen keine Rechtspositionen, welche die Rechtsordnung ihnen bereits in einer Weise zugeordnet hat, dass sie in ihrer Höhe durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wären (so auch BVerfGE 98, 365 <401>). Die Angaben aus den Mitteilungen der Versorgungsanstalt von 1993 und 1999 begründen keinen Besitzstand, der den Beschwerdeführern zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig zugestanden hätte (vgl. BVerfGK 11, 130 <143>). Auch der Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 4 Versorgungs-TV spricht den Beschwerdeführern keine Versorgungsrente zu, denn § 4 Versorgungs-TV verpflichtet bestimmte Arbeitgeber, Beschäftigte bei der Versorgungsanstalt so zu versichern, dass sie eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente für sich und die Hinterbliebenen erwerben können; eine Garantie für diese Rente in einer bestimmten Höhe enthält die Vorschrift jedoch nicht. Dasselbe gilt für das Verlangen nach Bestandsschutz gemäß § 98 VBLS a.F., denn diese Norm regelt die Art der Berechnung von Versorgungsrenten für einen bestimmten, mit Bestandsschutz gesicherten Personenkreis, begründet aber derartige Rentenansprüche ebenfalls nicht (so auch BVerfGK 11, 130 <143>).
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3. Auch die Möglichkeit der Verletzung der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hergeleiteten Grundsätze der Bestimmtheit und des Vertrauensschutzes ist nicht aufgezeigt.
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Hinsichtlich der Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe f BetrAVG zur Anwendung des Näherungsverfahrens fehlt es nicht nur an einem Vortrag, der erkennen ließe, dass die angegriffenen Entscheidungen auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruhen. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche bestünden, wenn § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe f BetrAVG verfassungswidrig wäre. Zudem ist nicht konkret vorgetragen, warum es der angegriffenen Regelung an Bestimmtheit mangeln soll. Das Gesetz verweist auf das Näherungsverfahren, das bei Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bereits feste Gestalt angenommen hatte, durch Erlasse von Finanzbehörden konkretisiert war und lediglich geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst wurde. Zwar ist das Verfahren komplex. Doch der Einwand, es ergebe sich daraus keine einfache Formel zur Rentenberechnung, begründet noch keinen Verfassungsverstoß.
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Auch eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes ist nicht hinreichend dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass durch frühere Mitteilungen der Versorgungsanstalt oder § 4 Versorgungs-TV ein Vertrauen in eine Rente, wie sie im Ausgangsverfahren geltend gemacht worden ist, überhaupt begründet worden wäre.
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4. Die Rüge des Beschwerdeführers zu 2) einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 GG ist unzulässig. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Art. 5 Abs. 3 GG schützt die Freiheit von Forschung und Wissenschaft als Tätigkeiten (vgl. BVerfGE 111, 333 <353 f.>), nicht aber das damit im Zusammenhang stehende Gewinn- und Erwerbsstreben (vgl. BVerfGK 10, 186 <194>). Insofern ist es zwar durchaus denkbar, dass ökonomische Zwänge als faktische Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit zu verstehen sind. Doch sind solche ökonomischen Zwänge weder vorgetragen noch ersichtlich. Fallen lediglich persönliche finanzielle Vorteile weg, ist die Wissenschaftsfreiheit nicht ohne Weiteres tangiert.
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5. Die Verfassungsbeschwerden legen insbesondere nicht hinreichend dar, inwiefern die Gerichte das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt haben sollen.
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a) Eine Rüge ist hinreichend substantiiert, wenn im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG alles dargelegt wird, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht. Dies schließt eigene Ermittlungen des Bundesverfassungsgerichts nicht aus. Es ist jedoch nicht gehalten, sich den Sachverhalt durch langwieriges Recherchieren aus weiteren Unterlagen zu erschließen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Die prozessuale Pflicht zur plausiblen Darlegung der gerügten Grundrechtsverletzungen kann auch Informationen umfassen, die ursprünglich nicht im Kenntnisbereich derjenigen liegen, die eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend machen, wenn ihnen diese Darlegung möglich und zumutbar ist (vgl. BVerfGE 48, 271 <280>; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 23, 25). Im Einzelfall kann es ebenfalls zumutbar sein, unterstützende Beratung in Anspruch zu nehmen, um einen Verfassungsverstoß substantiiert rügen zu können. Das gilt insbesondere, wenn - wie hier im Betriebsrentenrecht - komplexe Regelungen zur Leistungsberechnung angegriffen werden. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG muss plausibel dargelegt werden, wer in Bezug auf wen in welcher Weise benachteiligt wird. Die Verfassungsbeschwerde muss erkennen lassen, worin konkret ein individueller Nachteil liegt. Richtet sich der Angriff gegen eine Regelung, muss vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2008 - 1 BvR 1243/04 -, juris, Rn. 6). Dabei ist auch auf nahe liegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 1778/05 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2010 - 1 BvR 1141/10 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2011 - 1 BvR 3222/09 -, juris, Rn. 19).
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Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen komplexe Regelungen, genügt es nicht, nachteilige Ungleichbehandlungen durch einzelne Faktoren in einer Leistungsberechnung zu rügen. Es bedarf vielmehr auch einer Auseinandersetzung mit ihrem Zusammenwirken und dem Gesamtergebnis. Dazu sind erforderlichenfalls Alternativberechnungen , wenn nötig unter Zuhilfenahme Dritter vorzulegen; ist dies ausnahmsweise unzumutbar, müssen jedenfalls die konkreten tatsächlichen Grundlagen für eine Alternativberechnung vorgetragen werden. Eine entscheidungserhebliche Ungleichbehandlung auch durch Einzelregelungen in komplexen Berechnungssystemen ist zudem nur dann hinreichend dargelegt, wenn die Verfassungsbeschwerde die Auswirkungen des behaupteten Nachteils auf die Leistungshöhe aufzeigt.
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b) Die Beschwerdeführer rügen Ungleichbehandlungen gegenüber den vorzeitig ausscheidenden Beschäftigten in der Privatwirtschaft sowie eine Ungleichbehandlung innerhalb des öffentlichen Dienstes gegenüber den Versorgungsrentenberechtigten und halten diese nicht für gerechtfertigt, haben beides aber nicht hinreichend dargelegt.
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aa) Aus dem Vortrag ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG a.F. (BVerfGE 98, 365) getroffene Neuregelung von § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz unvereinbar wäre. Zwar wäre auch eine Erstreckung der Berechnung nach § 2 BetrAVG für die private Wirtschaft auf den öffentlichen Dienst sachangemessen (vgl. BVerfGE 98, 365 <398>), doch ist sie nicht zwingend. Der Gesetzgeber hat einen Regelungsspielraum, den er auch nutzen kann, um Besonderheiten des öffentlichen Dienstes durch eine abweichende Regelung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 98, 365 <400>). Er hat § 18 Abs. 2 BetrAVG der Regelung für die Privatwirtschaft nunmehr zwar angenähert, denn beide Vorschriften sehen eine ratierliche Berechnungsweise der Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden vor. Es gibt aber nach wie vor Unterschiede zwischen beiden, allerdings ist aus den Verfassungsbeschwerden nicht ersichtlich, dass diese gegen Verfassungsrecht verstoßen. Mit dem ausdrücklich durch das Bundesverfassungsgericht eingeräumten Spielraum bei der Neugestaltung des § 18 BetrAVG setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander.
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Es ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführer insbesondere unklar, wie hoch ein Anspruch nach § 2 BetrAVG wäre und wie dieser in ihren Fällen zu berechnen wäre. Zwar hatte das hier maßgebliche Regelungswerk eine Komplexität, die es den Versicherten kaum mehr ermöglichte zu überschauen, welche Leistung sie erwarten konnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341; dazu auch BGHZ 174, 127 <145>). In eine fiktive Alternativberechnung nach § 2 BetrAVG wäre diese Komplexität auch eingeflossen. Zudem hatten die Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, eine Vergleichsberechnung nach § 2 BetrAVG durch die Versorgungsanstalt vornehmen zu lassen. Beiden Beschwerdeführern war dennoch ein konkreter Vortrag zu der von ihnen angestrebten alternativen Rentenberechnung zumutbar. Sie hätten eine solche Alternativberechnung erforderlichenfalls mit Unterstützung sachkundiger Dritter erstellen können. Mit der Rentenberatung ist zudem ein auch auf gerichtliche Verfahren bezogenes Unterstützungsangebot vorhanden. Auslagen für Alternativberechnungen sind den Beschwerdeführern zumutbar, wenn die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde dadurch nicht in unverhältnismäßiger Weise erschwert wird. Das ist hier nicht ersichtlich. Im Übrigen sind die Beschwerdeführer den Alternativberechnungen der Versorgungsanstalt, wonach sich keine höheren Ansprüche ergäben, nicht entgegengetreten.
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Selbst wenn eine Alternativberechnung in Einzelfällen unzumutbar ist, muss eine Verfassungsbeschwerde jedenfalls die konkreten tatsächlichen Grundlagen für eine Alternativberechnung mitteilen. Einzelne Angaben - insbesondere zur erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit und zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt - finden sich hier nur verstreut in den Anlagen der Verfassungsbeschwerden, fehlen aber in den Beschwerdeschriften.Der Beschwerdeführer zu 1) behauptet, dass ein Anspruch nach § 2 BetrAVG sich mindestens auf die Höhe beliefe, die ihm in einer Mitteilung der Versorgungsanstalt von 1993 in Aussicht gestellt worden sei; dieser Vortrag bezieht sich jedoch auf eine Versorgungsrente, nicht auf einen Anspruch aus § 2 BetrAVG.
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bb) Es ist nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Beschwerdeführer als Versicherungsrentenberechtigte gegenüber den Versorgungsrentenberechtigten innerhalb des öffentlichen Dienstes in mit dem Grundgesetz unvereinbarer Weise benachteiligt worden wären. Zwar haben die Beschwerdeführer dargelegt, dass sie Nachteile erleiden. Dies ergibt sich für den Beschwerdeführer zu 1) aus der Mitteilung der Versorgungsanstalt aus dem Jahr 1993, in der seine voraussichtliche Versorgungsrente mit einem fiktiven Austritt ein Jahr vor dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst berechnet worden ist. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass der Versorgungsrentenanspruch bei Berücksichtigung des späteren Austritts höher wäre als der Anspruch auf Versicherungsrente. Auch der Beschwerdeführer zu 2) hat eine Mitteilung der Versorgungsanstalt aus dem Jahr 1999 vorgelegt, in der eine höhere Versorgungsrente als die dann gezahlte Versicherungsrente beziffert war. Doch fehlt substantiierter Vortrag dazu, inwieweit darin Grundrechtsverletzungen liegen können. Die Beschwerdeführer setzen sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander, ob die Betriebstreue bis zum Renteneintritt höhere Renten rechtfertigen kann (vgl. zu dauerhaften und berechenbaren Beitragsleistungen BVerfGE 122, 151 <176 ff.>).
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cc) Die Einwände gegen einzelne Faktoren des Berechnungsverfahrens für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach § 18 BetrAVG genügen den Anforderungen an die Substantiierung einer Rüge wegen Verstoßes gegen die Verfassung nicht. Es ist insoweit schon nicht ersichtlich, inwiefern die angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte auf einer Verkennung von Grundrechten beruhen könnten. Im Ergebnis ist ein Nachteil hiermit nicht dargelegt. Bei der Berechnung der Zusatzrenten greifen mehrere Faktoren ineinander, die nur zusammen wirksam werden (vgl. BVerfGE 58, 81 <109>; 117, 272 <293>, zu Anwartschaften im Sozialversicherungsrecht). Nachteile, die auf einen Faktor zurückgehen, können durch Vorteile aus einem anderen Faktor ausgeglichen werden. Folglich kann ein einziger Faktor nicht losgelöst von anderen bewertet werden; aus verfassungsrechtlicher Sichtbedarf es einer Gesamtschau.
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(1) Die Beschwerdeführer legen nicht substantiiert dar, inwieweit sie konkret dadurch benachteiligt würden, dass nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe f BetrAVG die - zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens nur fiktive - Grundversorgung zwingend nach dem Näherungsverfahren pauschaliert berechnet wird, während Beschäftigte in der privaten Wirtschaft nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG verlangen können, dass ihre Sozialversicherungsrente auf Grundlage der individuell erreichten Entgeltpunkte hochgerechnet wird. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass sich das Näherungsverfahren nachteilig auswirkt, wenn Versicherte einen Erwerbsverlauf haben, der untypisch ist und von den pauschalierenden Berechnungsgrundlagen abweicht, die dem Näherungsverfahren zugrunde liegen. So geht das Näherungsverfahren von einer Versicherungszeit von 45 Jahren aus, die etwa aufgrund von langen Ausbildungszeiten wie beim Beschwerdeführer zu 2) nicht erreichbar sein können. Dann kann sich nach dem Näherungsverfahren in Einzelfällen eine bis zu mehr als doppelt so hohe Grundversorgung ergeben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. September 2005 - 12 U 99/04 -, juris, Rn. 185). Dies war auch Anlass für den Bundesgerichtshof, den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes aufzugeben, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens vor einer Neuregelung zu den Startgutschriften zu überprüfen (vgl. BGHZ 174, 127 <168 ff.>). Allerdings sind solche Nachteile vorliegend nicht dargetan. Vielmehr gibt es Hinweise darauf, dass das Näherungsverfahren im Durchschnitt eher von zu niedrigen Renten ausgeht (zur Versicherungsmathematik Engbroks/Engbroks, BetrAV 2011, S. 514 <521>). Nach den Berechnungen der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anlässlich ihrer Verhandlungen über eine Neuregelung der Startgutschriftenregelung für rentenferne Versicherte wirkt sich das Näherungsverfahren in über 92 % der Fälle für die Versicherten positiv aus (vgl. Hebler, ZTR 2011, S. 534 <538>; Hügelschäffer, BetrAV 2011, S. 613 <618>). In der erforderlichen Gesamtschau zeigt sich zudem, dass Versicherte mit unvollständigen Erwerbsbiographien von dem Berechnungsfaktor des Höchstversorgungssatzes profitieren. Das lassen jedoch beide Beschwerdeführer außer Acht.
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(2) Die Verfassungsbeschwerden sind unzureichend substantiiert, da nicht vorgetragen ist, dass sich für die Beschwerdeführer konkret ein Nachteil dadurch ergibt, dass sich die Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG mit Hilfe eines unverfallbaren Anteilssatzes berechnet, der sich an einem festen jährlichen Prozentsatz von 2,25 % orientiert. Ein offenkundiger Unterschied gegenüber der Anwartschaftsberechnung in der Privatwirtschaft liegt darin, dass nach § 2 BetrAVG eine individuelle Unverfallbarkeitsquote ermittelt wird, indem die Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs ins Verhältnis gesetzt wird, während nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein fixer Prozentsatz pro Pflichtversicherungsjahr gilt. Es ist auch nicht auszuschließen, dass dies den Anforderungen des Grundgesetzes in anderen Regelungszusammenhängen nicht genügt (vgl. zu den Startgutschriften rentenferner Versicherter BGHZ 174, 127 <170 ff.>, wo allerdings im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung unberücksichtigt blieb, dass sich diese Anteilssätze auf unterschiedliche Berechnungsgrößen beziehen). Doch haben die Beschwerdeführer in Bezug auf ihre Zusatzrentenberechnung nicht aufgezeigt, inwieweit sie selbst durch den Anteilssatz in verfassungswidriger Weise benachteiligt werden. Sie befassen sich nicht damit, dass ein fester Prozentsatz pro Pflichtversicherungsjahr Ungereimtheiten vermeidet, die mit einer Anwendung der Anteilsberechnung nach § 2 BetrAVG im öffentlichen Dienst verbunden wären. Sie setzen sich nicht damit auseinander, dass ein fester Prozentsatz die Anwartschaftsberechnung erleichtert und ihre Transparenz erhöht, obwohl dies angezeigt gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341 <3343>). Ebenso wenig legen sie dar, inwiefern ihnen auch bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des jährlichen Prozentsatzes von 2,25 % ein höherer Rentenanspruch zustünde, denn aus dieser Annahme folgt für ihre konkrete Rentenberechnung noch nicht die Anwendbarkeit der Bestandsschutzregelungen, von denen die Beschwerdeführer aber profitieren müssten, um eine höhere Versorgungsrente beanspruchen zu können. Daher genügen die Verfassungsbeschwerden den Darlegungsanforderungen auch diesbezüglich nicht.
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Referenzen
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- BetrAVG § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft 20x
- 1 BvR 1243/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Versorgungs-TV 3x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1957/08 1x (nicht zugeordnet)
- BetrAVG § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung 1x
- § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 99/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1141/10 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 56/03 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 92 2x
- 1 BvR 3222/09 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 93 1x
- BetrAVG § 30d Übergangsregelung zu § 18 5x
- BetrAVG § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst 34x