Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 2196/11
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
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Sie ist unzulässig, weil sie nicht erkennen lässt, dass die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) gewahrt ist (zur insoweit bestehenden Darlegungslast vgl. BVerfGK 14, 468 <469>). Die Verfassungsbeschwerde ist am 27. September 2011 - und damit mehr als vier Monate nach dem Datum der jüngsten angegriffenen Entscheidung und nach dem Zeitraum, für den der Beschwerdeführer angibt, unter Zwangsmedikation gestanden zu haben - eingegangen.
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Ob es mit den grundrechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass seinen Rechtsschutzbegehren im fachgerichtlichen Verfahren Formfehler, Fristversäumnis und Begründungsmängelentgegengehalten wurden und das Oberlandesgerichtseinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt hat, obwohl der Beschwerdeführer nach seinen Angaben zu den relevanten damaligen Zeitpunkten unter Zwangsmedikation stand - und daher möglicherweise zu einer zielführenden Wahrnehmung seiner Rechte aus diesem Grund nicht in der Lage war - kann deshalb nicht entschieden werden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BVerfGG § 93a 1x
- BVerfGG § 93 1x