Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1222/14
Gründe
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Über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist daher nur noch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer Auslagen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die hiernach gebotene Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Funktion und der Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht auf Grund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten zu treffen (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>). Eine Anordnung der Auslagenerstattung kommt aber dann in Betracht, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>).
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Gemessen daran scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus. Zwar hat das Oberlandesgericht die angegriffenen Entscheidungen des Amts- und Landgerichts aufgehoben. Im Zeitpunkt ihrer Einlegung vor Erlass der oberlandesgerichtlichen Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde jedoch unzulässig, so dass trotz der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen eine Auslagenerstattung sowohl für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als auch für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4). Das Oberlandesgericht hatte bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die statthafte und bereits anhängige weitere Beschwerde entschieden. Zu diesem Zeitpunkt war mithin der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), ohne dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausreichend dargetan hätte. Selbst wenn sie bereits vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts gezwungen gewesen wäre, Insolvenz anzumelden, stellt dies im konkreten Fall keinen schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne der Vorschrift dar, weil aufgrund der Eilbedürftigkeit der Sache mit einer zügigen Entscheidung des Fachgerichts zu rechnen gewesen ist und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Abweisung des Insolvenzantrags noch die Möglichkeit der Rücknahme des Antrags besteht (§ 13 Abs. 2 InsO). Auch ist nicht ausreichend dargelegt, dass angesichts der von der Beschwerdeführerin selbst ausgesetzten Zahlung der Zinsen auf die von ihr ausgegebenen Anleihen und des Umstands, dass daraufhin die Frankfurter Wertpapierbörse den Handel mit der Anleihe bis auf weiteres aussetzte, durch die Insolvenzanmeldung ein darüber hinaus ins Gewicht fallender Vertrauensschaden am Finanzmarkt eintritt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- InsO § 13 Eröffnungsantrag 1x
- BVerfGG § 90 2x
- BVerfGG § 34a 1x
- 1 BvR 689/11 1x (nicht zugeordnet)