InsO § 13 Eröffnungsantrag

Insolvenzordnung

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Referenzen

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Urteil vom Landgericht Hamburg (11. Kammer für Handelssachen) - 411 HKO 14/17
16. April 2019
411 HKO 14/17 16. April 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 625/16
24. August 2017
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Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 38/15 R
31. Mai 2016
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 4 Sa 478/15
18. November 2015
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Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (1. Zivilsenat) - 1 U 196/14
21. Oktober 2015
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Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 V 916/15
24. September 2015
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 76/13
11. Juni 2015
IX ZB 76/13 11. Juni 2015
Urteil vom Landgericht Hamburg (3. Zivilkammer) - 303 O 236/14
24. April 2015
303 O 236/14 24. April 2015
Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 K 219/13
24. Februar 2015
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Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1222/14
23. Juni 2014
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