Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvL 2/14

Gründe

I.

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1. Die Vorlage betrifft das Sportwettmonopol des Landes Berlin, das durch § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags in der bis zum 30. Juni 2012 anwendbaren Fassung (GlüStV a.F.) in Verbindung mit § 5 Satz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der bis zum 28. Juni 2012 anwendbaren Fassung (AG GlüStV BE a.F.) begründet wurde. Mit Beschluss vom 3. September 2013 gemäß § 81a BVerfGG hatte die Kammer festgestellt, dass eine erste Vorlage des Landgerichts im selben Ausgangsverfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2013 - 1 BvL 7/12 -, juris).

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Im Ausgangsverfahren wurde der Angeschuldigte wegen unerlaubten Glücksspiels nach § 284 Abs. 1 StGB angeklagt, da er in Berlin als Vermittler von Sportwetten für einen österreichischen Wettanbieter tätig geworden sei, obwohl ihm aufgrund des Sportwettmonopols des Landes die Erlaubnis dafür gefehlt habe. Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, wogegen die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegte, über die das vorlegende Landgericht zu entscheiden hat.

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Dieses sieht in dem Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten aufgrund § 10 Abs. 2 GlüStV a.F. und § 5 Satz 1 AG GlüStV BE a.F. einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Angeschuldigten gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Aus diesem Grund hatte es schon einmal die Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Vorschriften mit Art. 2 Abs. 1 GG im Hinblick auf das Sportwettmonopol des Landes gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (1 BvL 7/12). Zwar ging das Landgericht in dem ursprünglichen Vorlagebeschluss von der Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettmonopols aus. Dies führe im konkreten Fall jedoch nicht zur Unanwendbarkeit der Vorschriften über das Sportwettmonopol, da der Angeschuldigte sich als türkischer Staatsangehöriger nicht auf die Grundfreiheiten des Unionsrechts berufen könne. Deshalb sei die Frage der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften entscheidungserheblich.

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2. Im Beschluss vom 3. September 2013 stellte die Kammer die Unzulässigkeit der Vorlage fest, da das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss die Entscheidungserheblichkeit der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Vorschriften nicht in einer den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise dargelegt hatte (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 13 ff.). Das Landgericht hatte sich im Zusammenhang mit der Feststellung, dass sich der angeschuldigte Wettvermittler nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könne, nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gerade im Bereich der Sportwetten auseinandergesetzt (insbesondere EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01, Gambelli -, Slg. 2003, S. I-13076).

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3. Das Landgericht beschloss daraufhin erneut, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des § 10 Abs. 2 GlüStV a.F. und des § 5 Satz 1 AG GlüStV BE a.F. einzuholen. Es hält aufgrund einer ergänzenden rechtlichen Würdigung eine erneute Vorlage für erforderlich. Auch nach Auseinandersetzung mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Gambelli" und dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip komme eine Einbeziehung türkischer Staatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht in Frage.

II.

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Die Vorlage ist unzulässig. Auch die ergänzende rechtliche Würdigung in dem neuen Vorlagebeschluss vermag nicht, die Entscheidungserheblichkeit der Vereinbarkeit der betreffenden Normen mit dem Grundgesetz in einer den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise darzulegen.

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1. Dem vorlegenden Gericht obliegt es gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, in seinem Vorlagebeschluss umfassend darzutun, weshalb es von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm überzeugt und inwiefern die Entscheidung des Gerichts von ihrer Gültigkeit abhängig ist (vgl. BVerfGE 77, 259 <261>; 97, 49 <60>; 98, 169 <199>; 105, 61 <67>; stRspr). Dabei muss es insbesondere verdeutlichen, dass die Beantwortung der gestellten Verfassungsfrage sich als unerlässlich darstellt, damit es das Ausgangsverfahren fortführen und abschließend entscheiden kann (vgl. BVerfGE 11, 330 <334 f.>; 42, 42 <50>; 50, 108 <113>; 63, 1 <22>). Dies ist der Fall, wenn das Gericht im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müsste als bei deren Gültigkeit (vgl. BVerfGE 22, 175 <176 f.>; 84, 233 <236 f.>).

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Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit im Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, sofern diese offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 <190 f.>; 105, 61 <67>).

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2. Vorliegend ist die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Angeschuldigte könne sich nicht auf eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit berufen, offensichtlich unhaltbar, da sie nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Gambelli" vereinbar ist. Dort hat der Gerichtshof ausgeführt, ein strafbewehrtes Verbot der Teilnahme an Wetten, die in anderen Mitgliedstaaten als dem organisiert würden, in dessen Gebiet der Wettende ansässig sei, stelle eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Das Gleiche gelte für das an Vermittler wie die Beschuldigten des dortigen Ausgangsverfahrens gerichtete strafbewehrte Verbot, die Erbringung von Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem Leistungserbringer organisiert würden, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem habe, in dem diese Vermittler ihre Tätigkeit ausübten, zu erleichtern, da ein solches Verbot eine Beschränkung des Rechts des Buchmachers auf freien Dienstleistungsverkehr darstelle (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01, Gambelli -, Slg. 2003, S. I-13076 ).

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Der Gerichtshof stellt damit unmissverständlich klar, dass ein an den Wettvermittler gerichtetes strafbewehrtes Verbot von Sportwetten die Dienstleistungsfreiheit des Buchmachers, das heißt des Wettanbieters beschränkt. Die Ausführungen des Landgerichts, der persönliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit sei im Hinblick auf den Angeschuldigten als Wettvermittler nicht eröffnet, gehen damit an der Sache vorbei. Da eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit des Wettanbieters in Frage steht, sind der persönliche und der sachliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit allein in Bezug auf den Wettanbieter zu prüfen. Die Unzulässigkeit eines an den Wettvermittler gerichteten strafbewehrten Verbots leitet sich von der Dienstleistungsfreiheit des Wettanbieters ab. Allein für diesen muss - wie hier - daher der persönliche Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet sein. Auch in der Rechtssache "Gambelli" handelte es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Strafverfahren gegen die betreffenden Wettvermittler (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01, Gambelli -, Slg. 2003, S. I-13076 ). Eine gesonderte Prüfung, ob das strafbewehrte Verbot auch eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Wettvermittlers darstellt - und nur in diesem Fall käme es darauf an, ob der Vermittler vom persönlichen Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit erfasst wird -, kann der Rechtsprechung des Gerichtshofs dagegen nicht entnommen werden.

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Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs erscheint im Hinblick auf das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip zutreffend, um der Dienstleistungsfreiheit des Wettanbieters zur Geltung zu verhelfen. Der Wettanbieter ist in dem Strafverfahren nicht beteiligt und hat deshalb keine verfahrensrechtliche Möglichkeit, selbst auf die Verhinderung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit hinzuwirken. Es ist daher kein anderer Weg ersichtlich, als die Unionsrechtswidrigkeit im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Angeschuldigten von Amts wegen zu berücksichtigen. Ansonsten würde dem Wettanbieter entgegen dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany GmbH u. a. -, Slg. 2006, S. I-8591 ) die Ausübung seiner Dienstleistungsfreiheit übermäßig erschwert (ebenso hinsichtlich des Prüfungsumfangs im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung Bayer. VGH, Urteil vom 18. April 2012 - 10 BV 10.2506 -, juris, Rn. 59-61).

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3. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs hätte das Landgericht folgerichtig davon ausgehen müssen, dass die Annahme eines Verstoßes des Wettmonopols gegen Unionsrecht die Strafbarkeit des Angeschuldigten wegen unerlaubten Glücksspiels entfallen lässt. Wenn feststeht, dass ein Gesetz dem Unionsrecht widerspricht und deshalb aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewandt werden darf, ist das Gesetz nicht mehr entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 191 <203 ff.>; 106, 275 <295>; 116, 202 <214>).

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Die Klärung zwingender europarechtlicher Vorgaben - gegebenenfalls über eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV - ist grundsätzlich Voraussetzung einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 129, 186 <198 ff.>). Soweit das Landgericht von der insofern eindeutigen Rechtsprechung des Gerichtshofs abweichen will, müsste es diesem gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV die Frage vorlegen, ob Art. 56 AEUV so auszulegen ist, dass sich ein Wettvermittler türkischer Staatsangehörigkeit in einem Strafverfahren wegen unerlaubten Glücksspiels nicht darauf berufen kann, dass das dem Strafverfahren zugrunde liegende Wettverbot die Dienstleistungsfreiheit des Wettanbieters in nicht gerechtfertigter Weise beschränkt.

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