Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1052/13
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung trotz gerichtlichen Hinweises nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise geführt hat. Die allgemein "in Sachen Verfassungsbeschwerde" erteilte Vollmacht bezieht sich nicht - wie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erforderlich - ausdrücklich auf das konkrete Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2014 - 2 BvR 2446/14 -, juris und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, NJW 2002, S. 428; Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 22 Rn. 17).
- 2
-
Über die Frage, ob das Landgericht Grundrechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt hat, dass es von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG statt - wie vom Beschwerdeführer beantragt - von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer vorläufigen Aussetzung der belastenden Maßnahme ausgegangen ist, kann daher nicht entschieden werden.
- 3
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BVerfGG § 22 2x
- 2 BvR 1898/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2446/14 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 114 Aussetzung der Maßnahme 2x
- BVerfGG § 93d 1x