Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StVollzG § 114 Aussetzung der Maßnahme

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 156/25
6. Oktober 2025
1 Ws 156/25 6. Oktober 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 182/25
11. September 2025
203 StObWs 182/25 11. September 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 95/25
6. Mai 2025
203 StObWs 95/25 6. Mai 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StObWs 557/24
18. Februar 2025
204 StObWs 557/24 18. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Regensburg - SR StVK 132/25
11. Februar 2025
SR StVK 132/25 11. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Regensburg - SR StVK 1565/24
9. Oktober 2024
SR StVK 1565/24 9. Oktober 2024
Beschluss vom Landgericht Regensburg - SR StVK 1304/24
8. August 2024
SR StVK 1304/24 8. August 2024
Beschluss vom Landgericht Regensburg - SR StVK 1150/24
4. Juli 2024
SR StVK 1150/24 4. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 2 K 20.743
2. Mai 2024
AN 2 K 20.743 2. Mai 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 551/23
29. Januar 2024
203 StObWs 551/23 29. Januar 2024