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StVollzG § 114 Aussetzung der Maßnahme

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 562/25, 3 Ws 29/26
27. Januar 2026
3 Ws 562/25, 3 Ws 29/26 27. Januar 2026
Beschluss vom Landgericht Stendal (Strafvollstreckungskammer) - 509 StVK 218/25 eAO
11. Dezember 2025
509 StVK 218/25 eAO 11. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 OAus 199/25
16. Oktober 2025
2 OAus 199/25 16. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 156/25
6. Oktober 2025
1 Ws 156/25 6. Oktober 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 182/25
11. September 2025
203 StObWs 182/25 11. September 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 95/25
6. Mai 2025
203 StObWs 95/25 6. Mai 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 14/25 Vollz
28. April 2025
1 Ws 14/25 Vollz 28. April 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StObWs 557/24
18. Februar 2025
204 StObWs 557/24 18. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Regensburg - SR StVK 132/25
11. Februar 2025
SR StVK 132/25 11. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Regensburg - SR StVK 1565/24
9. Oktober 2024
SR StVK 1565/24 9. Oktober 2024