Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1146/14

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts L. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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