Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1146/14
Tenor
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts L. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.