Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 566/15
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 22. Oktober 2014 - 2 StVK-Vollz.-133/14 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2015 - 3 Ws 1038/14 (StVollz) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Gießen zurückverwiesen.
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Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsgemäßheit der vorübergehenden Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Einzelhaftraum mit einer Fläche von mindestens 4,49 m2 und höchstens 6,16 m2.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Butzbach. Aus organisatorischen Gründen wurde er entweder am 14. März 2014 oder am 21. März 2014 in eine sogenannte "Schlauchzelle" verlegt, deren Grundfläche nach dem Vortrag des Beschwerdeführers 4,49 m2 und nach den fachgerichtlichen Feststellungen etwa 6 m2 betrug. Am 14. April 2014 bezog der Beschwerdeführer einen Haftraum mit einer Fläche von ca. 9 m2.
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2. Bereits am 23. März 2014 hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Verlegung in einen größeren Haftraum beantragt. Die Unterbringung in der "Schlauchzelle", die 2,48 m lang und 1,81 m breit sei und somit eine Fläche von 4,49 m² aufweise, verletze ihn in seiner Menschenwürde. Nachdem er am 14. April 2014 in einen größeren Haftraum verlegt worden war, beantragte die Justizvollzugsanstalt, den Antrag für erledigt zu erklären und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der verfahrensgegenständliche Haftraum habe eine Fläche von etwa 6 m² und genüge noch den gesetzlichen Anforderungen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend dort untergebracht worden sei. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Unterbringung in der "Schlauchzelle" rechtswidrig gewesen sei. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, da eine gewichtige Grundrechtsverletzung vorliege. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr, da die "Schlauchzellen" in der Justizvollzugsanstalt Butzbach weiterhin genutzt würden. Die Angaben der Anstalt zu der Haftraumgröße seien falsch. Darüber hinaus treffe es nicht zu, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der "Schlauchzelle" von vornherein als vorübergehend geplant gewesen sei. Vielmehr sei er nur in einen größeren Haftraum verlegt worden, weil er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Andere Gefangene, die den Rechtsweg nicht beschritten hätten, seien noch immer in "Schlauchzellen" untergebracht. An Werktagen sei der Beschwerdeführer in der Anstalt einer Beschäftigung nachgegangen; an den Wochenenden habe er jedoch täglich 23 Stunden in seinem Haftraum verbringen müssen. Nach Aufforderung durch das Landgericht legte die Justizvollzugsanstalt Lichtbilder vor, die den verfahrensgegenständlichen Haftraum zeigen sollen, und erklärte, dass dieser etwa 1,94 m breit und 3,18 m lang sei und somit eine Grundfläche von etwa 6,16 m2 aufweise.
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3. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 verwarf das Landgericht den Feststellungsantrag als unzulässig. Der verfahrensgegenständliche Haftraum habe eine Größe von etwa 6 m2. Es sei kein Feststellungsinteresse gegeben, da weder Wiederholungsgefahr noch ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorlägen. Eine vorübergehende Unterbringung in Hafträumen wie dem verfahrensgegenständlichen genüge noch den gesetzlichen Anforderungen. Insoweit verwies das Landgericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 3 Ws 957/03 -, juris), in der eine Grundfläche von 6,11 m2 als mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK noch vereinbar angesehen worden war. Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass der Haftraum ausgesprochen klein sei, "ungeachtet ob er nun eine Breite von 1,94 m oder 1,81 m" habe. Dies sei auch auf den vorgelegten Lichtbildern erkennbar. Darüber hinaus habe sich der erkennende Richter "eine Schlauchzelle" angesehen und könne bestätigen, dass diese Hafträume klein seien. Gleichwohl fänden darin ein Bett, ein Tisch und ein Stuhl Platz, so dass bei einer nur vorübergehenden Unterbringung keine tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung festzustellen sei.
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4. In seiner Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer, dass die Unterbringung in der "Schlauchzelle" gegen die Menschenwürde und das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung aus Art. 3 EMRK verstoßen habe. Da ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliege, verletze die Verneinung des Feststellungsinteresses den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Darüber hinaus habe das Landgericht seine Amtsaufklärungspflicht verletzt. Es habe den Vortrag der Justizvollzugsanstalt, wonach die Größe des Haftraums etwa 6 m2 betrage, als zutreffend unterstellt, obwohl der Beschwerdeführer vorgetragen habe, dass der Haftraum 1,81 m mal 2,48 m messe und seine Grundfläche somit etwa 4,49 m2 betrage. Der erkennende Richter habe sich zwar eine "Schlauchzelle" angesehen; dabei habe es sich jedoch nicht um den verfahrensgegenständlichen Haftraum gehandelt. Um seiner Amtsaufklärungspflicht nachzukommen, hätte das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen oder die Baupläne der Anstalt beiziehen müssen. Der angegriffene Beschluss beruhe auch auf der Aufklärungspflichtverletzung, da das Landgericht anderenfalls die Rechtswidrigkeit der Unterbringung festgestellt hätte.
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5. Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die Verfahrensrüge sei nicht in einer Weise ausgeführt worden, die den Anforderungen des "§ 118 Abs. 3 S. 2 StVollzG" genüge. Das Landgericht habe seine Amtsaufklärungspflicht nicht verletzt. Die Entscheidung beruhe auf einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage, da die eingeholten Lichtbilder einen hinreichenden Eindruck von dem verfahrensgegenständlichen Haftraum vermittelten und sich die Kammer zudem einen persönlichen Eindruck von einem baugleichen Haftraum verschafft habe. Ob die Grundfläche des Haftraums 4,49 m2 oder ca. 6 m2 betrage, sei vor diesem Hintergrund unerheblich. Selbst wenn der Haftraum lediglich 4,49 m2 groß gewesen sei, habe die Unterbringung den Beschwerdeführer nicht in seiner Menschenwürde verletzt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Unterbringung menschenunwürdig sei, sei eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei seien neben der Größe des Haftraums die Anzahl der darin untergebrachten Gefangenen, die Ausgestaltung der sanitären Einrichtungen, die Gesamtdauer der Unterbringung und die täglichen Einschlusszeiten zu berücksichtigen. Eine Orientierung biete die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die im Hinblick auf die Haftraumgröße von einem Regelwert von 4 m2 pro Inhaftiertem ausgehe. Hierzu verwies der Senat auf ein Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2007 (EGMR, Testa v. Kroatien, Nr. 20877/04, EuGRZ 2008, S. 21). Dieser Regelwert sei eingehalten worden. Außerdem sei in den Blick zu nehmen, dass der Haftraum in akzeptabler Weise mit Mobiliar ausgestattet, der Beschwerdeführer nur vorübergehend für einen Zeitraum von vier Wochen darin untergebracht gewesen und die mangelhafte Bewegungsmöglichkeit durch die Arbeit in der Schreinerei und die Aufschlusszeiten kompensiert worden sei. Auch die fehlende Abtrennung des Toilettenbereichs verletze bei einer Einzelunterbringung nicht die Menschenwürde. Mit der Sachrüge sei ebenfalls keine Rechtsverletzung zu Lasten des Beschwerdeführers aufgezeigt worden. Im Übrigen sah das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung ab.
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Eine gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg.
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II.
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1. Der Verfassungsbeschwerde lässt sich bei wohlverstandener Auslegung entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl den Beschluss des Landgerichts als auch den Beschluss des Oberlandesgerichts angreifen will. Er rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.
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Eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls ergebe, dass die Unterbringung in der "Schlauchzelle" mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar gewesen sei. Zwar habe er montags bis freitags täglich zwölf Stunden außerhalb des Haftraums verbringen können, an Samstagen und Sonntagen sei er jedoch nahezu 20 Stunden eingeschlossen gewesen. Unter diesen Bedingungen stelle es auch eine erhebliche Zumutung dar, dass sich die Toilette im Haftraum befunden habe. Zudem sei verkannt worden, dass für den Beschwerdeführer nicht absehbar gewesen sei, wie lange die Unterbringung in der "Schlauchzelle" andauern würde, weshalb er in Hoffnungslosigkeit verfallen sei. Indem das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen habe, habe es ihn in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
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Das Landgericht habe seine Amtsaufklärungspflicht verletzt, da es von einer Haftraumgröße von 6 m2 ausgegangen sei, obwohl der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Vortrag der Justizvollzugsanstalt bestritten und die Haftraumgröße mit 4,49 m2 angegeben habe. Der erkennende Richter habe sich zwar eine "Schlauchzelle" angesehen, hierbei habe es sich aber nicht um diejenige des Beschwerdeführers gehandelt. Auch die von der Anstalt vorgelegten Lichtbilder seien nicht eindeutig dem Haftraum des Beschwerdeführers zuzuordnen. Hinsichtlich der Größe hätte das Landgericht weitere Ermittlungen anstellen und den Haftraum vermessen, ein Sachverständigengutachten einholen oder die Baupläne beiziehen müssen. Wäre dies geschehen, wäre die Kammer nicht zu der Feststellung gelangt, wonach die Größe des Haftraums etwa 6 m2 betrage.
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Indem das Oberlandesgericht die Verfahrensrüge als unzulässig verworfen habe, habe es ebenfalls Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, da dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde nicht genügt worden sei.
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2. Die Hessische Staatskanzlei hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Sie hält sie für zulässig und begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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Die Ausführungen des Oberlandesgerichts seien nicht geeignet, die Einschätzung zu tragen, dass das Landgericht seiner Aufklärungspflicht genügt habe. So habe der Senat außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer in Frage gestellt habe, ob die vorgelegten Lichtbilder tatsächlich den verfahrensgegenständlichen Haftraum zeigten. Außerdem sei er ohne weiteres davon ausgegangen, dass der von der Kammer besichtigte Haftraum baugleich sei. Überdies habe der Senat ausgeführt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau auch die Einschlusszeiten zu berücksichtigen seien, und gleichwohl nicht beanstandet, dass das Landgericht die konkreten Einschlusszeiten nicht festgestellt habe.
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Im Übrigen halte die rechtliche Einschätzung des Oberlandesgerichts, wonach eine Haftraumfläche von 4,49 m2 grundsätzlich unbedenklich und eine Vermessung der "Schlauchzelle" daher nicht erforderlich gewesen sei, einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der in der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genannte Regelwert von 4 m2 beziehe sich auf die Unterbringung in Gemeinschaftshafträumen. Demgegenüber habe das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) bei Einzelhafträumen eine Mindestgrundfläche von 7 m2 für wünschenswert erklärt. Zudem seien die vom Gerichtshof aufgestellten Mindeststandards nicht notwendig identisch mit den Anforderungen des Grundgesetzes. Dies zeige auch die jüngere Rechtsprechung deutscher Obergerichte zur Größe von Einzelhafträumen, mit der sich das Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt habe. So hätten der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris) und das Kammergericht (Urteile vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - und 27. Januar 2015 - 9 U 232/12 -, juris) Menschenwürdeverstöße bei Haftraumgrößen von etwa 5,3 m2 festgestellt. Diese Entscheidungen legten nahe, dass es auf die genaue Größe des Haftraums ankomme.
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Es sei anzunehmen, dass sich die Fehlannahmen des Oberlandesgerichts auch auf seine Einschätzung ausgewirkt hätten, die Verfahrensrüge sei nicht hinreichend ausgeführt. Der Senat habe nur deshalb zu dieser Einschätzung kommen können, weil er davon ausgegangen sei, dass genauere Sachverhaltsfeststellungen aus materiell-rechtlichen Gründen nicht erforderlich seien.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; danach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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a) Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten, da er auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung beruht.
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aa) Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 27; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris, Rn. 39). Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen im Strafvollzug. Die materiell berührten Grundrechte, das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <464>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493 f.>; 17, 429 <431>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 27). Wird die Sachverhaltsdarstellung der Vollzugsanstalt vom Gefangenen bestritten, so darf das Gericht seiner Entscheidung nicht ohne weiteres die Ausführungen der Anstalt zugrunde legen. Zwar können auch in einem solchen Fall weitere tatsächliche Ermittlungen entbehrlich sein; die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf aber konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 1533/08 -, juris, Rn. 10; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris, Rn. 42).
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bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird der Beschluss des Landgerichts nicht gerecht. Nach den Feststellungen der Kammer beträgt die Grundfläche des verfahrensgegenständlichen Haftraums etwa 6 m2, obgleich der Beschwerdeführer dies nachdrücklich bestritten und die Größe des Haftraums mit 4,49 m2 beziffert hatte. Das Landgericht hat zwar Lichtbilder eingeholt und "eine Schlauchzelle" in Augenschein genommen (wobei unklar bleibt, ob es sich um einen vollständig baugleichen Haftraum handelte). Aufklärungsmaßnahmen zur Feststellung der genauen Größe des Haftraums hat die Kammer indes nicht veranlasst. Vielmehr hat sie die Angaben der Anstalt ungeprüft übernommen. Der Beschluss des Landgerichts beruht auf der Aufklärungspflichtverletzung, da es nahe liegt, dass bei einer Größe von 4,49 m2 ein Feststellungsinteresse bejaht und die Rechtswidrigkeit der Unterbringung festgestellt worden wäre.
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Die Formulierung "Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass der Haftraum […] ausgesprochen klein ist, ungeachtet ob er nun eine Breite von 1,94 m oder 1,81 m hat" lässt nicht den Schluss zu, dass die Frage, ob der Haftraum 4,49 m2 oder 6 m2 aufwies, aus Sicht des Landgerichts nicht entscheidungserheblich war. Zum einen ist der genannte Satz in Ausführungen eingebunden, die die Auffassung des Beschwerdeführers stützen ("Dem Antragsteller ist zuzugeben […]"). Zum anderen wurde nicht nur um die Breite, sondern auch um die Länge des Haftraums gestritten. Insbesondere aber hat das Landgericht zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt verwiesen, wonach ein Einzelhaftraum mit einer Bodenfläche von 6,11 m2 "gerade noch hinnehmbar" sei (Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 3 Ws 957/03 -, juris). Hätte das Landgericht offenlassen wollen, ob der Haftraum 4,49 m2 oder 6 m2 aufwies, hätte es sich nicht auf diese Entscheidung stützen können.
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b) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, da das Oberlandesgericht die Rechtsverletzung des Landgerichts nicht beseitigt, sondern die Rechtsbeschwerde verworfen hat.
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aa) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Senat stellt zunächst fest, dass die Verfahrensrüge nicht hinreichend ausgeführt sei, und erläutert sodann, weshalb keine Aufklärungspflichtverletzung vorliege. Ob es sich bei diesen Ausführungen um Zulässigkeitserwägungen im Rahmen der Prüfung des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG oder um hilfsweise angestellte Erwägungen im Hinblick auf die Begründetheit der Aufklärungsrüge handeln soll, bleibt unklar. Dies kann indes offen bleiben, da andere Gründe für die Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge nicht ersichtlich und die im Beschluss genannten Erwägungen nicht geeignet sind, die Verfassungsgemäßheit des landgerichtlichen Beschlusses zu begründen.
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Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Landgerichts schon deshalb auf einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage beruhe, weil die Kammer Lichtbilder des verfahrensgegenständlichen Haftraums sowie einen baugleichen Haftraum in Augenschein genommen habe. Indes liegt der Beurteilung des Landgerichts auch die auf einer unzureichenden Sachaufklärung beruhende Annahme zugrunde, dass der Haftraum eine Grundfläche von etwa 6 m2 aufweise. Zwar vertritt das Oberlandesgericht die Auffassung, dass weitere Aufklärungsmaßnahmen insoweit aus materiell-rechtlichen Gründen nicht erforderlich gewesen seien, da die Unterbringung des Beschwerdeführers bei einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls auch dann nicht zu beanstanden sei, wenn die Haftraumfläche lediglich 4,49 m2 betragen haben sollte. Dabei verkennt das Oberlandesgericht jedoch, dass das Landgericht außer zur Größe und Möblierung des Haftraums sowie zur Dauer der Unterbringung keinerlei Feststellungen getroffen hat, die in eine Gesamtschau einfließen könnten. So stellt das Oberlandesgericht bei der Gesamtwürdigung unter anderem darauf ab, dass die mangelhafte Bewegungsmöglichkeit durch die tägliche Arbeit in der Schreinerei und die Aufschlusszeiten kompensiert worden sei. Zu den Arbeits- und Aufschlusszeiten hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen, da es diese offenbar nicht für entscheidungserheblich hielt. Die Verneinung einer Aufklärungspflichtverletzung kann aber nicht mit tatsächlichen Umständen begründet werden, zu denen keine Feststellungen getroffen worden sind. Hält das Oberlandesgericht die im Rahmen der Gesamtschau zu treffenden Feststellungen in erheblicher Weise für lückenhaft, muss es die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverweisen. Bereits aus diesem Grunde ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben, so dass es insbesondere nicht mehr darauf ankommt, ob der vom Landgericht in Augenschein genommene Haftraum baugleich mit dem des Beschwerdeführers war und ob die eingeholten Lichtbilder den verfahrensgegenständlichen Haftraum zeigen.
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bb) Des Weiteren sieht sich die Kammer zu dem Hinweis veranlasst, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach hinsichtlich der Mindestgröße für Einzelhafträume im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von einem Orientierungswert von 4 m2 auszugehen sei, gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
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Die zitierte Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Juli 2007 (EGMR, Testa v. Kroatien, Nr. 20877/04, EuGRZ 2008, S. 21) betrifft die Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum. Ob sich der darin genannte Orientierungswert auf Einzelhafträume übertragen lässt, erscheint zweifelhaft. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hat bei Einzelräumen für Aufenthalte von Gefangenen von mehr als einigen Stunden Dauer eine Mindestgröße von 7 m2 für wünschenswert erklärt, auch wenn es ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich hierbei nicht um einen Minimalstandard handele (CPT-Standards, CPT/Inf/E [2002] 1 - Rev. 2010, S. 8). In seinem Jahresbericht 2010/2011 hat das Komitee betont, dass für die Unterbringung von Gefangenen kein Raum mit weniger als 6 m2 verwendet werden solle (21st General Report vom 10. November 2011, CPT/Inf [2011] 28, S. 47). Im Übrigen sind die sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Mindeststandards nicht notwendig identisch mit den Anforderungen des Grundgesetzes. Insbesondere darf der Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz durch die Europäische Menschenrechtskonvention nicht eingeschränkt werden; das schließt auch die Konvention selbst aus (vgl. Art. 53 EMRK, siehe BVerfGE 128, 326 <371>).
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Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGK 12, 417 <419 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 29; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 - juris, Rn. 37; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 17). Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 18; vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris, Rn. 26). Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris, Rn. 38). Darüber hinaus kann die Dauer der Unterbringung maßgeblich sein, sofern die Unterbringung für eine Übergangszeit zumutbar erscheint (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris, Rn. 32). In Fällen einer nur vorübergehenden Unterbringung ist zudem zu berücksichtigen, ob die begrenzte Dauer für den Betroffenen von vornherein absehbar war (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris, Rn. 33). Im Einzelfall können weitere Umstände von Bedeutung sein, etwa die Lage und Größe des Fensters, die Ausstattung und Belüftung des Haftraums und die hygienischen Verhältnisse. Mit Blick auf die Mindestgröße von Einzelhafträumen hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass eine Grundfläche von nur wenig über 6 m2 an der unteren Grenze des Hinnehmbaren liege (BVerfGK 20, 125 <125>). Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris) gebilligt, wonach eine Unterbringung für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum mit einer Bodenfläche von 5,25 m² bei einer Gesamtschau der dortigen Umstände die Menschenwürde verletze (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 18; vgl. zur Mindestgröße von Einzelhafträumen ferner schon BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 -, juris, Rn. 9).
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Eine dauerhafte Unterbringung in einem Haftraum mit einer Größe - wie sie im vorliegenden Fall in Rede steht - von etwa 4,5 m² wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar. Bei einer Unterbringung von mehreren Wochen liegt ein Verfassungsverstoß nahe, weshalb eine umfassende Aufklärung der für die Bewertung der Unterbringung bedeutsamen Umstände in besonderem Maße geboten ist.
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cc) Dass das Oberlandesgericht teilweise gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung abgesehen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar fehlt es insoweit an Entscheidungsgründen, die einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen werden könnten. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Wird gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung abgesehen, ist die Entscheidung vielmehr bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfGK 19, 157 <167>; 19, 306 <317 f.>; 20, 307 <315>).
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2. Die Aufhebungsentscheidung und die Zurückverweisung folgen aus §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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