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StVollzG § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - L 1 Ws 43/26
8. April 2026
L 1 Ws 43/26 8. April 2026
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 435/25
9. Dezember 2025
203 StObWs 435/25 9. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 447/25
27. November 2025
203 StObWs 447/25 27. November 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 267/25
5. November 2025
203 StObWs 267/25 5. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 422-425/24
9. Oktober 2025
1 Vollz 422-425/24 9. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 156/25
6. Oktober 2025
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 272/25
16. September 2025
203 StObWs 272/25 16. September 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 182/25
11. September 2025
203 StObWs 182/25 11. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 148/25
10. September 2025
1 Vollz 148/25 10. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws 187/25
14. August 2025
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