Beschwerdekammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (Beschwerdekammer) - 2 BvR 1349/16 - Vz 12/17, 1 BvR 1332/16 - Vz 16/17, 1 BvR 1336/16 - Vz 20/17
Gründe
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Die Verzögerungsbeschwerden sind unzulässig.
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Allerdings steht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Verzögerungsbeschwerden beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingereicht hat, der Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerden nicht entgegen. Gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG sind Anträge, die das Verfahren einleiten, schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Wird - wie hier - die Verzögerungsbeschwerde bei einem unzuständigen Gericht erhoben und von dort aus mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet, schadet diese Zwischenschaltung grundsätzlich nicht; der Beschwerdeführer trägt in diesem Fall allenfalls das Risiko der Verfristung durch Verzögerung des für die Erhebung maßgeblichen Eingangs beim Bundesverfassungsgericht (vgl. zum Verfassungsbeschwerdeverfahren BVerfGE 1, 430 <431>; von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 23 Rn. 18 (Mai 2009); Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 23 Rn. 11; vgl. auch Puttler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 23 Rn. 11; dies., in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 23 Rn. 9).
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Unabhängig davon, welchen Erhebungszeitpunkt man vorliegend zugrunde legt, sind die Verzögerungsbeschwerden verfristet. Gemäß § 97b Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BVerfGG ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist. Die beanstandeten Verfahren sind mit Beschlüssen vom 5., 21. beziehungsweise 28. Juli 2016 erledigt worden. Selbst wenn man hinsichtlich der Frist auf den Eingang beim Oberlandesgericht am 10. Januar 2017 abstellt, ist sie hier um mehrere Monate überschritten.
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Im Übrigen ist für eine unangemessene Verfahrensdauer auch in der Sache nichts ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerdeverfahren sind binnen nicht einmal zwei Monaten erledigt worden.
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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet ungeachtet der Frage, ob sie für das Verfahren der Verzögerungsbeschwerde überhaupt in Betracht kommt, wegen der mangelnden Erfolgsaussichten der Verzögerungsbeschwerden aus (vgl. § 114 ZPO; hierzu auch BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. April 2013 - 1 BvR 2256/10 - Vz 32/12 -, NJW 2013, S. 2341 <2342>).
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Referenzen
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 1 BvR 2256/10 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 97b 1x
- BVerfGG § 23 1x