Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1549/16

Tenor

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 2016 und 29. März 2016 - III-4 Ws 74/16 - sowie der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Februar 2016 - IV StVK 32/15 - verletzen aufgrund der Überschreitung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers durch die Entscheidung über die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB.

I.

2

1. a) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Oktober 2000 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die Unterbringung wird nach entsprechender Vorabverbüßung dieses Teils der Freiheitsstrafe seit dem 17. Oktober 2003 vollzogen.

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b) Der einschlägig wegen Vergewaltigung sowie wegen Raubes und Körper-verletzungsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschwerdeführer stand zum Tatzeitpunkt unter Bewährung, nachdem im November 1999 die weitere Vollstreckung seiner erstmaligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt worden war. Diese Maßregel war zuvor vom 28. Mai 1991 bis zum 10. Oktober 1994 vollzogen und anschließend - nach Anordnung der Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge wegen Therapieverweigerung des Beschwerdeführers - die wegen derselben Tat verhängte Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt worden. Aufgrund der vorliegendem Verfahren zugrunde liegenden Tat wurde die Aussetzung zur Bewährung im Juli 2001 widerrufen.

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c) Nachdem die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß § 63 StGB zuletzt durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 10. April 2014 angeordnet worden war, beraumte das Landgericht für den 16. April 2015 Termin zur mündlichen Anhörung an, an dem der Verteidiger des Beschwerdeführers, nicht hingegen - wie auch bei früheren Anhörungsterminen - dieser selbst, teilnahm.

5

d) Der Verteidiger beantragte im Anhörungstermin die Einholung eines Prognosegutachtens. Nach antragsgemäßer Anhörung des Beschwerdeführers zur Person des Gutachters beauftragte das Landgericht den vorgeschlagenen Sachverständigen Prof. P. unter dem 29. Juni 2015 mit der Erstellung eines Gutachtens insbesondere zu der Frage, "ob die Voraussetzungen der Maßregel (noch) vorliegen (§ 67d Abs. 6 StGB)" und "ob eine Persönlichkeitsstörung des Betroffenen (noch) vorliegt". Weder der Beschluss vom 29. Juni 2015 noch das Begleitschreiben an den Sachverständigen enthielten zeitliche Vorgaben für die Gutachtenerstellung. Der Sachverständige begab sich am 9. Oktober 2015 in die Maßregelvollzugsklinik, um mit dem Beschwerdeführer - wie diesem unter anderem über seinen Verteidiger angekündigt - ein Explorationsgespräch zu führen, was dieser jedoch ablehnte. Daraufhin erstattete der Sachverständige sein unter dem 26. Oktober 2015 vorgelegtes Gutachten nach Aktenlage.

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e) Unter Beifügung des am 28. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen Gutachtens bat das Landgericht die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 um Mitteilung, ob auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet werde. Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Dezember 2015 erfolgte eine Terminabfrage an den Verteidiger für die Donnerstage im Zeitraum vom 17. Dezember 2015 bis zum 28. Januar 2016 im Hinblick auf die anstehende mündliche Anhörung des Beschwerdeführers, die schließlich mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 für den 11. Februar 2016 anberaumt wurde. Der (zweite) Anhörungstermin fand sodann am 11. Februar 2016 unter Teilnahme des Verteidigers und Sachverständigen und wiederum ohne den Beschwerdeführer statt.

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f) Mit angegriffenem Beschluss vom 11. Februar 2016 ordnete das Landgericht Bochum die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Feststellungen zur Überschreitung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB enthielt der Beschluss nicht. Das Landgericht stellte lediglich zu Beginn der Sachverhaltsdarstellung fest:

"Nachdem die Fortdauer der Unterbringung zuletzt mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 10. April 2014 angeordnet worden war, stand jetzt erneut die Überprüfung gemäß § 67e StGB an."

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g) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der dieser neben der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung auch die nicht fristgerechte Beschlussfassung rügte, verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit angegriffenem Beschluss vom 29. März 2016 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses" als unbegründet.

9

h) Auf die vom Beschwerdeführer hiergegen angebrachte Anhörungsrüge verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit weiterhin angegriffenem Beschluss vom 16. Juni 2016 - nach Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Erlass der dortigen Erstentscheidung (§ 33a Satz 1 StPO) - erneut die sofortige Beschwerde. Zur Begründung nahm das Oberlandesgericht wiederum auf die "zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses" Bezug, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner Schriftsätze vom 21. April 2016 (falsch datiert auf den 21. März 2016) und 30. März 2016 nicht ausgeräumt wurden.

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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG durch die Überschreitung der Überprüfungsfrist, die von der Strafvollstreckungskammer "(bedingt) vorsätzlich" herbeigeführt und von den Gerichten nicht begründet worden sei. Zudem sei seine weitere Unterbringung verfassungswidrig.

11

3. Die Fortdauer der Unterbringung wurde zwischenzeitlich erneut mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 2. März 2017 angeordnet.

II.

12

1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.

13

2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Überschreitung der Prüffrist des § 67e Abs. 2 StGB für aussichtsreich.

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a) Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Prüffrist am 10. April 2015 habe die Folgeentscheidung noch nicht vorgelegen. Vielmehr habe sich das Verfahren zur Vorbereitung der Fortdauerentscheidung mit der Anberaumung eines Anhörungstermins noch im Anfangsstadium befunden. Die Folgeentscheidung sei, ohne dass gerichtliche Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens erkennbar geworden wären, schließlich erst am 11. Februar 2016 ergangen. Dieser Ablauf erscheine mit der verfassungsrechtlich geforderten effektiven Fristenkontrolle nicht vereinbar.

15

b) Gleichwohl seien weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht in ihren Entscheidungen auf diesen Umstand eingegangen. Somit sei nicht erkennbar, ob die Fristüberschreitung trotz sorgfältiger Führung des Verfahrens zustande gekommen sei oder ob sie auf einer Fehlhaltung gegenüber dem Grundrecht beruht habe. Letzteres sei nicht auszuschließen. Darin liege eine Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers.

16

3. Dem Bundesverfassungsgericht hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.

III.

17

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Überprüfungsfrist rügt und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts gemäß Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind, ist die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang zulässig und offensichtlich begründet (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

18

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

19

1. a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>). Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände jedoch auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen. Das gilt entsprechend für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 10).

20

Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die Vollstreckung dieser Maßregel besondere Regelungen getroffen, die deren Aussetzung zur Bewährung vorsehen, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 StGB). Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet, § 67e Abs. 1 und 2 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 11).

21

Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 <181>; 5, 67 <68>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris, Rn. 17 und vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 72, 105 <114 f.>; 109, 133 <163>; BVerfGK 4, 176 <181>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).

22

Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfGK 4, 176 <181>). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16 und vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16).

23

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen, welche die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.

24

aa) Die Entscheidung des Landgerichts Bochum über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nicht innerhalb der von § 67e Abs. 2 StGB vorgegebenen Überprüfungsfrist ergangen. Aufgrund der vorangegangenen Fortdauerentscheidung vom 10. April 2014 endete diese am 10. April 2015 (vgl. § 67e Abs. 4 StGB). Gleichwohl erging der angegriffene Beschluss des Landgerichts erst am 11. Februar 2016.

25

bb) Trotzdem haben weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht die Fristüberschreitung von zehn Monaten in ihren Entscheidungen begründet oder auch nur erwähnt. Zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wäre jedoch im Fortdauerbeschluss darzulegen gewesen, warum die Strafvollstreckungskammer die Überprüfungsfrist um mehrere Monate überschreiten musste, um dem Rechtsmittelgericht wie dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Grundrechte des Beschwerdeführers im Rahmen des Überprüfungsverfahrens angemessen berücksichtigt worden sind.

26

cc) Infolge der fehlenden Begründung ist nicht erkennbar, ob die Fristüberschreitung trotz sorgfältiger Führung des Verfahrens zustande kam oder ob sie auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruhte. Gründe, die auf eine fehlende Verantwortlichkeit der Gerichte für die Fristüberschreitung schließen lassen, können den Entscheidungen nicht entnommen werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Ablehnung eines Explorationsgesprächs mit dem Sachverständigen durch den Beschwerdeführer zu einer relevanten Verzögerung geführt hätte, da dieser - nach vergeblichem Gesprächstermin am 9. Oktober 2015 - bereits unter dem 26. Oktober 2015 ein Gutachten nach Aktenlage erstattete.

27

Warum die erste mündliche Anhörung des Beschwerdeführers erst auf den 16. April 2015 und damit auf einen Termin nach Ablauf der Überprüfungsfrist festgelegt wurde, wird nicht dargelegt. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht anschließend bemüht gewesen wäre, das Überprüfungsverfahren beschleunigt durchzuführen. So wurde der Gutachtenauftrag an den Sachverständigen im Anschluss an den Anhörungstermin vom 16. April 2015 (erst) unter dem 29. Juni 2015 beschlossen und weist ebenso wie das Begleitschreiben an den Sachverständigen keine zeitlichen Vorgaben im Sinne einer Fristsetzung für die Gutachtenerstellung auf. Auch erschließt sich - zumal angesichts der bereits eingetretenen Verzögerung - nicht, warum nach Gutachteneingang bei Gericht am 28. Oktober 2015 erst mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 eine Terminabfrage an den Verteidiger erfolgte und schließlich mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 ein zweiter Anhörungstermin für den 11. Februar 2016 bestimmt wurde. Gerade im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Gutachteneingangs um mehr als sechs Monate überschrittene Überprüfungsfrist hätte es nahe gelegen, die mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 - unter Übersendung des Gutachtens - erbetene Mitteilung der Verfahrensbeteiligten, ob auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet werde, mit einer vorsorglichen Terminabstimmung im Hinblick auf die (grundsätzlich obligatorische) mündliche Anhörung des Verurteilten zu verbinden. Auf dieser Grundlage hätte auch der Sachverständige vorsorglich geladen werden können. Bei einem Verzicht auf die Anwesenheit des Sachverständigen im Rahmen der Anhörung wäre dessen nachträgliche Abladung ohne weiteres möglich gewesen.

28

dd) Bereits der Beschluss des Landgerichts geht auf die Frage der Fristüberschreitung nicht ein. Das Oberlandesgericht hat die darin liegende Grundrechtsverletzung durch die Strafvollstreckungskammer in den Beschlüssen vom 29. März 2016 und 16. Juni 2016 vertieft, indem es jeweils lediglich auf die "zutreffenden Gründe" der angegriffenen Entscheidung Bezug nimmt und die erhebliche Fristüberschreitung durch die Strafvollstreckungskammer nicht erörtert.

29

2. Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 2016 und 29. März 2016 sowie der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Februar 2016 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzen. Die Beschlüsse sind jedoch nicht aufzuheben, da sie durch die Fortdauerentscheidung des Landgerichts Bochum vom 2. März 2017 mittlerweile prozessual überholt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 -, juris, Rn. 51).

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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