Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StGB § 67e Überprüfung

Strafgesetzbuch

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (8. Kammer) - 8 K 1820/24
24. März 2026
8 K 1820/24 24. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 5/26
10. Februar 2026
3 Ws 5/26 10. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 541/25
28. Januar 2026
2 ARs 541/25 28. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 502/25
13. Januar 2026
3 Ws 502/25 13. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 488/25
26. November 2025
3 Ws 488/25 26. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 3 Ws 78/25
7. November 2025
3 Ws 78/25 7. November 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 136/25
1. Oktober 2025
1 Ws 136/25 1. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 458/23
26. September 2025
3 K 458/23 26. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - Ws 685/25
11. September 2025
Ws 685/25 11. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 148/25
10. September 2025
1 Vollz 148/25 10. September 2025