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StGB § 67e Überprüfung

Strafgesetzbuch

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 5/26
10. Februar 2026
3 Ws 5/26 10. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 3 Ws 78/25
7. November 2025
3 Ws 78/25 7. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - Ws 685/25
11. September 2025
Ws 685/25 11. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 211/25
8. Juli 2025
3 Ws 211/25 8. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 188/25
17. Juni 2025
3 Ws 188/25 17. Juni 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 280/22
7. Mai 2025
2 BvR 280/22 7. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 682/24
10. März 2025
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Beschluss vom Landgericht Memmingen - StVK 280/17
11. November 2024
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23. Oktober 2024
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Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 15/24
28. August 2024
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