Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 2507/16

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen. Richter Müller ist nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen. Er gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels unmittelbarer (BVerfGK 8, 75 <76>; 15, 491 <502>) und gegenwärtiger Beschwer (BVerfGE 1, 97 <102>; 43, 291 <385 f.>; 60, 360 <371>; 74, 297 <319>; 114, 258 <277>) unzulässig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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