Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 222/11
Tenor
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36).
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Insbesondere aufgrund der besonderen Schwierigkeit der Sache und des damit verbundenen Aufwands für das anwaltliche Tätigwerden sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren von 200.000 € entspricht vorliegend eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 20.000 € billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- RVG § 14 Rahmengebühren 2x
- 2 BvR 2011/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2034/16 1x (nicht zugeordnet)