Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 780/16

Gründe

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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

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