Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvQ 80/18
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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I.
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1. Der Antragsteller hat gegen die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 einen Einspruch eingelegt, über den bisher noch nicht entschieden ist. In der Sache macht er eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 GG geltend, den er durch Schaffung von 46 Überhang- und 65 Ausgleichsmandaten sowie 19 weiteren Mandaten, deren Rechtsgrundlage nicht nachvollziehbar sei, verletzt sieht. Diese Mandate führten zu einer Erhöhung der Sitzzahl im Deutschen Bundestag und verwirklichten nicht - wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) gefordert - das Ziel, die Abgeordneten zur Hälfte personenbezogen zu legitimieren, sondern ließen Beeinträchtigungen des föderalen Proporzes erwarten.
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2. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Deutschen Bundestages, über seinen Wahleinspruch innerhalb eines Monats nach dem Erlass der einstweiligen Anordnung zu entscheiden.
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Er sieht dadurch, dass der Bundestag über sein Begehren nicht entschieden hat, die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Diese sei auf die Durchführung eines Gerichtsverfahrens gerichtet. Nach Art. 41 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG stehe ihm - dem Antragsteller - das Recht zu, sofern der Einspruch gegen die Bundestagswahl 2017 vom Bundestag verworfen werde, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben. Dieses Recht werde mit jedem Tag, der vergehe, ohne dass eine Entscheidung erfolge, gemindert und sei letztlich gegen Ende der Legislaturperiode des 19. Deutschen Bundestages vollends entwertet. Nur die zeitnahe Entscheidung über den Einspruch gewährleiste, dass das Recht der Wahlanfechtung den damit verbundenen Zweck erfüllen könne. Die insofern bestehende Lücke des § 16 Wahlprüfungsgesetz sei mit Hilfe einer sinngemäßen Anwendung des § 32 BVerfGG auszufüllen, damit Art. 41 GG nicht nahezu bedeutungslos werden könne. Den zu befürchtenden schweren, anders nicht abwendbaren Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG sieht der Antragsteller in einem illegitimen Bundestag, der über Jahre hinweg die Staatsgewalt ausübe.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 11, 339 <442>; 27, 152 <156>; 92, 130 <133>) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg, wenn der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
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2. Nach diesen Grundsätzen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Betracht, da ein zulässiger Antrag in der Hauptsache nicht gestellt werden könnte. Sowohl eine auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Überhang- und Ausgleichsmandate nach § 6 Abs. 4 bis 6 BWahlG gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde (a) als auch eine auf die Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes gestützte Verfassungsbeschwerde wären unzulässig (b). Sonstige Anträge in der Hauptsache sind nicht ersichtlich.
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a) Eine auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Überhang- und Ausgleichsmandate nach § 6 Abs. 4 bis 6 BWahlG gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde wäre unzulässig.
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Der Zulässigkeit steht der fehlende Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag entgegen. Gemäß Art. 41 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist erst gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig (vgl. BVerfGE 63, 73 <76>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7). Daran fehlt es hier. Dabei kann dahinstehen, ob etwas anderes gilt, wenn dem Beschwerdeführer ein Abwarten der Entscheidung des Deutschen Bundestages über den eingelegten Wahleinspruch nicht zugemutet werden kann. Dies könnte in Betracht kommen, wenn über einen Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entschieden wird und dadurch die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7; VerfGH Saarland, Urteil vom 31. Januar 2011 - Lv 13/10 -, juris, Rn. 83, 84). Der Antragsteller hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die für die Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung des Deutschen Bundestages sprechen. Solche sind auch nicht in sonstiger Weise ersichtlich. Die bisherige Dauer des Wahleinspruchsverfahrens von weniger als einem Jahr kann nicht ohne Weiteres als unangemessen angesehen werden (vgl. BVerfGE 121, 266 <290>; 123, 39 <65>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7). Es ist auch nicht absehbar, dass die Entscheidung des Bundestages erst zu einem Zeitpunkt ergehen wird, der die Durchführung ordnungsgemäßer Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gefährdet. Ferner sind keine Gründe erkennbar, die für ein vorzeitiges Ende der bestehenden Regierungskoalition und eine vorzeitige Auflösung des Deutschen Bundestages sprechen würden.
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b) Auch eine noch zu erhebende, auf die Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch den Deutschen Bundestag gestützte Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 11, 329 f.; 14, 154 <155>; 16, 128 <130>; 28, 214 <219>; 63, 73 <76>; 83, 156 <158>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8). Die Wahlprüfung obliegt gemäß Art. 41 Abs. 1 GG dem Deutschen Bundestag, gegen dessen Entscheidung gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist. Damit wird die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (vgl. BVerfGE 22, 277 <281>; 34, 81 <94>; 46, 196 <198>; 66, 232 <234>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8). Daran hat sich durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen (BGBl I 2012 S. 1501) nichts geändert (vgl. BVerfGE 134, 135 <138 Rn. 5>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8). Demgemäß ist für eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde im Wahlprüfungsverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 66, 232 <234>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. August 2017 - 2 BvQ 50/17 -, juris, Rn. 1; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8). Das Vorbringen des Antragstellers bietet keine Veranlassung, diese Rechtslage in Frage zu stellen.
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Referenzen
- BVerfGG § 32 4x
- BVerfGG § 48 2x
- BWahlG § 6 Wahl nach Landeslisten 2x
- 2 BvQ 33/18 7x (nicht zugeordnet)
- 2 BvQ 50/17 1x (nicht zugeordnet)