Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 249/15

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird insbesondere unter Berücksichtigung der erhöhten objektiven Bedeutung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 79, 365 <367 ff.>) auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.

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