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| Der Kläger wendet sich gegen die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit von August 2017 bis März 2019 aus einer Versorgungsleistung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ZKWL). |
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| Der 1945 geborene Kläger ist seit August 1974 Pflichtmitglied der ZKWL und entrichtete Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk. Die Satzung des Versorgungswerkes der ZKWL vom 25.06.1977 enthält ua folgende Regelungen: |
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| „§ 1 Name, Sitz, Zweck des Versorgungswerks |
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| … (3) Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Es dient der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Kammerangehörigen. |
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| § 8 Pflichtmitgliedschaft |
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| (1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind grundsätzlich alle Angehörigen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, die bei der Gründung des Versorgungswerkes das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Zahnärzte/Zahnärztinnen, die nach Errichtung des Versorgungswerkes Angehörige der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe werden, erwerben im gleichen Zeitpunkt die Pflichtmitgliedschaft, sofern sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. ... |
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| (3) Die Mitgliedschaft umfasst eine Teilnahme an der Grundversorgung und den Pflichtaufstockungen bis zum Eintritt von 60 Jahren. Auf Antrag können Mitglieder des Versorgungswerkes, die am 01.07.1976 das 56. Lebensjahr vollendet haben, von weiteren Pflichtaufstockungen befreit werden. ... |
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| § 11 Freiwillige Mitgliedschaft |
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| (1) Jeder Angehörige der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, der das 56. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 16 Abs 1 erwerben. Ein ärztliches Gesundheitszeugnis ist beizubringen. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Inhalt des Gesundheitszeugnisses dieses bedingt. Das Versorgungsverhältnis beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, sofern der Annahme des Antrages keine Hinderungsgründe entgegenstehen. ... |
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| (3) Die gleichen Rechte haben Mitglieder des Versorgungswerkes, die durch Fortzug nicht mehr Angehörige der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe sind. |
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| § 14 Verlegung des Wohnsitzes |
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| Wer seinen Wohnsitz oder seinen Arbeitsplatz aus dem Bereich der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe verlegt, bleibt Pflichtmitglied des Versorgungswerkes und nimmt satzungsgemäß an den Aufstockungen teil. Die freiwillige Mitgliedschaft wird von dieser Regelung nicht berührt. Auf Antrag wird das Mitglied aus dem Versorgungswerk entlassen. Die Bestimmungen der mit den Versorgungswerken anderer Kammerbereiche geschlossenen Überleitungsabkommen sind hierbei zu berücksichtigen. |
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| § 16 Freiwillige Beiträge |
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| Als freiwillige Einzahlungen können nach Antragsannahme laufende Beiträge zu einem durch DM 50,00, teilbaren Monatsbeitrag geleistet werden (Tabelle 3). ...“ |
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| Das Versorgungswerk der ZKWL bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 19.01.1978 über die Pflichtmitgliedschaft hinaus den Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ab 01.12.1977. Nach Zahlung des Erstbeitrages und nach Erledigung der Aufnahmeformalitäten habe er einen zusätzlichen Versorgungsanspruch in Höhe von DM 98.400,00 Kapitalleistungen mit Rentenwahlrecht und DM 656,00 Berufsunfähigkeitsrente monatlich erworben. Dem Kläger wurden ein Gesundheitsfragebogen und ein Gesundheitszeugnis übersandt mit der Bitte, diese dem Versorgungswerk ausgefüllt vorzulegen. Er entrichtete ab Dezember 1977 bis Januar 2010 neben den Pflichtbeiträgen freiwillig zusätzliche Beiträge an das Versorgungswerk der ZKWL. |
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| Seit Februar 2010 bezieht der Kläger monatliche Versorgungsleistungen durch das Versorgungswerk der ZKWL und zwar in Höhe von monatlich 3.933,01 EUR. Seit August 2010 erhält er zudem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ab April 2016 war der Kläger bei der M BKK, die mit der Beklagten zum 01.01.2019 fusionierte, nach § 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) freiwillig krankenversichert. Ab 01.08.2017 ist er Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), nachdem er im Hinblick auf die Einfügung des § 5 Abs 2 Satz 3 SGB V aus Sicht der Krankenkasse nun die Vorversicherungszeiten für die KVdR erfüllt hatte (Bescheid vom 26.02.2020). Aufgrund eines Wechsels der Krankenkasse zum 01.04.2019 endete seine Mitgliedschaft bei den Beklagten am 31.03.2019 (vgl Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V der HKK vom 21.03.2019). |
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| Das Versorgungswerk der ZKWL meldete der Krankenkasse für die Zeit ab 01.04.2016 einen Versorgungsbezug in Höhe von monatlich 3.933,01 EUR. |
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| Am 08.01.2020 beantragte der Kläger bei den Beklagten ua die Rückerstattung von Beitragszahlungen. Seine zusätzlichen freiwilligen Einzahlungen an das Versorgungswerk der ZKWL passten nicht in den institutionellen Rahmen der öffentlichen Renten-Pflichtsysteme. Sie unterschieden sich nicht von Einzahlungen in privat abgeschlossene Rentensparverträge. In der Anspar- und Auszahlungsphase der Zusatzrente werde nur der organisatorische und kostengünstigere Rahmen des Versorgungswerkes der ZKWL genutzt. Die an das Versorgungswerk der ZKWL geleisteten freiwilligen Zusatzbeiträge könnten nur als private Vorsorge in ergänzender Funktion zugeordnet werden. Ihre Erträge dürften nicht zur Berechnung von Pflichtversicherungen herangezogen werden. |
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| Auf Anfrage der Beklagten teilte das Versorgungswerk der ZKWL mit Schreiben vom 10.03.2020 (Bl 136 der Verwaltungsakten) mit, dass das Versorgungswerk eine berufsständige Versorgungseinrichtung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe sei und der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Kammerangehörigen diene. Gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V zählten Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet seien, als der Rente vergleichbare Einnahmen. Entscheidend sei, dass die Versorgungsleistung iSd beitragsrechtlichen Vorschrift des § 229 SGB V der in dieser Vorschrift erfassten Versorgungsform zuzurechnen sei. Im Hinblick auf die Eigenständigkeit der beitragsrechtlichen Beurteilung spielten steuerliche Aspekte bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit keine Rolle. Die Versorgungsbezüge in der Zeit von April 2016 bis Juli 2017 hätten monatlich 3.933,01 EUR betragen. |
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| Mit Schreiben vom 23.03.2020 brachte der Kläger vor, dass nach seiner Rechtsauffassung keinesfalls der gesamte Betrag der Versorgungsleistung des Versorgungswerks der ZKWL beitragspflichtig sei. 11,58 % seines monatlichen Rentenbezugs würden auf seine freiwilligen Beiträge in der Zeit von Dezember 1977 bis Februar 2010 entfallen. Das Versorgungswerk der ZKWL habe ihm unter dem 03.11.2009 bescheinigt, dass 11,58 % seiner Altersrente der Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3a bb Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unterlägen. |
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| Am 21.04.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung der Beitragspflicht seines Versorgungsbezuges vom Versorgungswerk der ZKWL (Bl 175 der Verwaltungsakten). Mit Bescheid vom 27.04.2020 lehnte die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Pflegekasse (Beklagte zu 2) - den Antrag hinsichtlich der Zeit vom 01.08.2017 bis 31.03.2019 ab. Bei der Leistung des Versorgungswerks der ZKWL handele es sich um eine der Rente vergleichbare Einnahme iSd § 229 Abs 3 Nr 2 SGB V. Das Versorgungswerk definiere die Leistungen wie folgt: Zu den elementaren Leistungen des Versorgungswerkes gehöre die Altersversorgung. Jedes Mitglied erwerbe bereits mit der ersten Beitragszahlung einen Anspruch auf eine lebenslange, monatliche Altersrente. Um die Versorgungsbezüge zu erhalten, müsse das Mitglied seine zahnärztliche Tätigkeit nicht aufgeben. Leistungen anderer Versicherungs- oder Versorgungsträger würden von der Versorgungseinrichtung nicht angerechnet. Die Zahlstelle definiere diese Leistung bereits selbst als Versorgungsbezug. Für den Kläger als gesetzlich krankenversicherten Rentner gelte diese Einkunftsart als beitragspflichtige Einnahme nach § 237 SGB V. Das Versorgungswerk der ZKWL habe gemeldet, dass im Falle des Klägers alle Leistungen iHv 3.933,01 EUR als Versorgungsbezug zu werten seien. Als pflichtversicherter Rentner würden die Beiträge aus dem Versorgungsbezug direkt von der Zahlstelle einbehalten und berechnet. Der Versorgungsbezug übersteige die gesetzlich festgelegte Mindestgrenze (2017 148,75 EUR, 2018 152,25 EUR, 2019 155,75 EUR). |
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| Gegen den Bescheid vom 27.04.2020 legte der Kläger am 05.05.2020 Widerspruch ein. Seit dem 01.08.1974 sei er Pflichtmitglied im Versorgungswerk der ZKWL als angestellter Zahnarzt. Nach Niederlassung in eigener Praxis in Baden-Württemberg sei er in diesem Versorgungswerk verblieben und beziehe seit Februar 2010 eine Altersrente. Seit dem 30.08.2010 erhalte er auch von der Deutschen Rentenversicherung aufgrund von Pflicht- und freiwilligen Beitragszahlungen eine kleine Rente. Zusätzlich zur Pflichtmitgliedschaft habe er ab 01.12.1977 eine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der ZKWL erworben und monatliche Beiträge iHv 200,00 DM bzw 100,00 EUR ohne Unterbrechung bis zum Rentenbeginn bezahlt. Gemäß dem Versorgungsspiegel des Versorgungswerks vom 03.11.2009 entfielen 88,42 % seiner Rentenbezüge auf die gesetzlichen Pflichtbeiträge und 11,58 % auf seine freiwillig eingezahlten Beiträge. Diese Splittung sei notwendig durch die unterschiedliche Besteuerung der Rentenanteile nach § 22 EStG. Die Satzungsregelung des Versorgungswerkes der ZKWL betreffend die freiwillige Mitgliedschaft passe nicht in den institutionellen Rahmen der öffentlichen Renten-Pflichtsysteme, die einem absoluten Kontrahierungszwang unterlägen und zu ihrem Zugang keine Gesundheitsprüfungen verlangen dürften. Eine Gesundheitsprüfung sei nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern nur in der privaten Krankenversicherung (außerhalb des Basistarifs) vorgesehen. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen würden die Höherversicherung im Versorgungswerk als ergänzende Alterssicherung qualifizieren. Die Einzahlungen auf den freiwilligen Vertragsteil des Versorgungswerks der ZKWL unterschieden sich deshalb nicht von Einzahlungen in andere Rentensparverträge, die es 1977 auch noch nicht gegeben habe. In der Anspar- wie Auszahlungsphase der Zusatzrente werde nur der organisatorische und verwaltungskostengünstigere Rahmen des Versorgungswerks der ZKWL genutzt. Das ihm als Steuerpflichtigen zur Verfügung stehende steuermindernde Abzugsvolumen habe sich bei seinen Pflichtbeiträgen gemäß Satzung des Versorgungswerks der ZKWL am Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Seine freiwilligen Beitragszahlungen habe er hingegen aus dem versteuerten Einkommen aufgebracht (durch vorgelagerte Besteuerung). Seine Rechtsauffassung stütze er auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.12.2017 (X R 39/15), das festgestellt habe, dass ausgehend von dem sogenannten Drei-Schichten-Modell, welches durch das Alterseinkünftegesetz umgesetzt worden sei, Kapitallebensversicherungen nicht als Teil der Basisversorgung, sondern (grundsätzlich) als Teil der dritten Schicht anzusehen seien. Dies gelte auch dann, wenn die Anwartschaften auf Beiträgen beruhten, die vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetz zum 01.01.2005 geleistet worden seien. Dabei müsse es unerheblich sein, ob die Erträge aus solchen Kapitallebensversicherungen von einem berufsständischen Versorgungswerk oder einem anderen Anbieter ausgezahlt würden. Auch das Bundessozialgericht (BSG) hebe in seinem Urteil vom 27.01.2010 (B 12 KR 28/08 R) hervor, dass zudem nach der Satzung einer Krankenkasse nur bei einem freiwilligen Versicherten die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen habe. In der Entscheidung vom 27.06.2018 habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15) festgestellt, dass Rentenzahlungen von Pensionskassen unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig seien. Die vom Versorgungswerk ausgestellte Bescheinigung nach § 22 EStG sei auch das Dokument zum Nachweis der freiwilligen Höherversicherung über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus. Die Krankenkasse verkenne hierbei, dass gerade bei Selbstständigen nur über den Einkommensteuerbescheid eine korrekte Beitragsberechnung möglich sei. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Leistungsbezügen aus der Altersversorgung erfolge allgemein immer bei diesem Personenkreis nach dem aktuellen Steuerbescheid als Nachweis. Als versicherungspflichtiger Rentner seit 01.08.2017 und als Bezieher einer Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung habe er keine Sozialversicherungsbeiträge für die aus der freiwilligen Höherversicherung erwirtschafteten Rentenbezüge zu leisten. |
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| Der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) wies - auch im Namen der Beklagten zu 2) - den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2020 zurück. Der Kläger sei ab 01.08.2017 Mitglied der KVdR. Nach § 237 Satz 1 SGB V würden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde gelegt: der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und das Arbeitseinkommen. Nach § 228 Abs 1 Satz 1 SGB V zählten Renten der allgemeinen Rentenversicherung, Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Ebenfalls gehörten Versorgungsbezüge zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gölten Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für bestimmte Berufsgruppen errichtet seien, als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge). Die Bezüge müssten die Funktion der entsprechenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom Grundsatz her erfüllen, dh wie bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Alterseinkommensersatzfunktion sowie bei Renten wegen Todes Unterhaltsersatzfunktion haben (Versorgungscharakter). Als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGBV gölten berufsständische Versorgungsleistungen. Nach § 202 SGB V müsse die Zahlstelle bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen den Beginn und die Höhe der Versorgungsbezüge an die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers mitteilen. Die Krankenkasse prüfe daraufhin die Beitragspflicht der Bezüge. Die Zahlstellen der Versorgungsbezüge seien verpflichtet, die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung gölten nach § 57 Abs 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert seien, analog die Vorschriften der §§ 226 bis 238 SGB V. Als Versorgungsbezüge würden nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V die Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für bestimmte Berufsgruppen errichtet seien, erfasst. Hierbei handle es sich im Wesentlichen um die Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freien Berufe (zB Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Notare, Ingenieure, Architekten, Steuerberater) und der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister. Die Vorschrift erfasse aber auch privatrechtlich organisierte Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, wie zB die in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gegründeten Einrichtungen. In diesem Zusammenhang sei es nicht relevant, ob der Zugang zu der Einrichtung als Pflichtversicherung oder auf freiwilliger Basis erlangt werde. Voraussetzung sei jedoch in jedem Fall, dass der Kreis der Mitglieder und Versicherungsnehmer auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe beschränkt sei (Hinweis auf BSG 10.10.2017, B 12 KR 2/16 R, BSGE 124, 195). Die monatliche berufsständische Versorgungsleistung des Versorgungswerks der ZKWL sei deshalb in voller Höhe den der Rente vergleichbaren Einnahmen iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V zuzuordnen. Die monatlichen Versorgungsbezüge seien höher als die Geringfügigkeitsgrenze des § 226 Abs 2 SGB V (2017 148,75 EUR, 2018 152,25 EUR, 2019 155,75 EUR). Die Einnahmen des Klägers aus der gesetzlichen Regelaltersrente sowie den Versorgungsbezügen hätten auch nicht die Beitragsbemessungsgrenze (2017 monatlich 4.350,00 EUR, 2018 monatlich 4.350,00 EUR, 2018 monatlich 4.425,00 EUR, 2019 4.537,50 EUR) überschritten. Der Kläger zahle und trage die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus den Versorgungsbezügen ab 01.08.2017 alleine (§ 250 Abs 1 Nr 1 SGB V iVm § 252 Abs 1 Satz 1 SGB V). Die Entscheidung des BVerfG vom 27.06.2018, die die Rentenzahlung von Pensionskassen betreffe, sei nicht auf berufsständische Versorgungsleistungen eines Versorgungswerks anzuwenden. Die Beklagte habe nachträglich aufgrund des rückwirkenden Wechsels des Versicherungsstatus von freiwilliger Versicherung zur Pflichtversicherung in der KVdR das Versorgungswerk im Rahmen des maschinellen Zahlstellen-Meldeverfahrens über die Beitragspflicht des Klägers ab 01.08.2017 benachrichtigt. Das Versorgungswerk sei deshalb verpflichtet gewesen, rückwirkend vom 01.08.2017 bis 31.03.2019 die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Versorgungsbezug einzubehalten bzw abzuführen. Ein Bescheid mit dem Inhalt, dass der Kläger aus laufenden Versorgungsbezügen des Versorgungswerks rückwirkend ab 01.08.2017 keine Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müsse, sei von den Beklagten zu keiner Zeit erteilt worden. Ein Bescheid über eine vorliegende Beitragsfreiheit, Befreiung von der Beitragspflicht oder einen Beitragserlass ab 01.08.2017 sei ebenso wenig ergangen. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hätte der Kläger ohnehin entrichten müssen. Ein Nachteil entstehe ihm insoweit nicht. Die rückwirkende Beitragsforderung stelle keine besondere Härte dar. Ansprüche auf Sozialleistungen verjährten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden seien. Die Beiträge für die Zeit ab 01.08.2017 seien daher nicht verjährt. |
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| Dagegen hat der Kläger am 02.10.2020 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und in der Sache begehrt, die monatlichen Versorgungsbezüge seitens des Versorgungswerkes der ZKWL in der Zeit vom 01.08.2017 bis zum Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten am 31.03.2019 nicht zu verbeitragen und ihm überzahlte Beiträge zu erstatten. |
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| Der Kläger hat vorgetragen, dass er erst durch die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der ZKWL seit 01.08.1974 und nach einer erfolgreichen Gesundheitsprüfung im Dezember 1977 die zusätzliche freiwillige Mitgliedschaft erworben habe. Seine Klage orientiere sich an dem von der Deutschen Rentenversicherung empfohlenen „Versorgungsmix spart im Alter Sozialabgaben“, der im von der Deutschen Rentenversicherung betriebenen Internetportal „Ihre Vorsorge“ beschrieben werde. Es würden ungleiche Sozialversicherungsbeiträge für Versorgungsprodukte der ersten Schicht des Altersversorgungsgesetzes (gesetzliche Rente, Pension von Beamten, Renten von berufsständischen Versorgungswerken, Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse sowie Basisrente ) erhoben. Die Beiträge zu einer solchen Rürup-Rente würden zusammen mit weiteren Beiträgen zu den gesetzlichen Alterssicherungssystemen mit einer Höchstbeitragsgrenze als Aufwendung zur Altersvorsorge bei der sogenannten Basisversorgung behandelt. Parallel mit der Steuerbefreiung der Altersvorsorgeaufwendungen würden diese Renten der Basisversorgung zunehmend besteuert durch eine nachgelagerte Besteuerung. Die berufsständische Versorgung unterscheide sich von der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Mitgliedern der KVdR unterliege lediglich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragserhebung zur Krankenversicherung, nicht jedoch die Rürup-Rente. Lediglich bei freiwilligen Mitgliedern werde diese auch bei der Beitragserhebung herangezogen. Bei Beziehern einer Versorgungswerkrente finde eine derartige Differenzierung nicht statt. Die Zwangsmitgliedschaft könne jedoch nicht die Begründung sein für die unterschiedliche Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bzw -befreiung während der Zeit des Rentenbezuges. Diese Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Basisrente nach Rürup sei eine Quersubventionierung zugunsten der marktwirtschaftlich handelnden Versicherungsunternehmen für staatlich zertifizierte Altersvorsorgeverträge. Die unterschiedliche Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für versicherungspflichtige Rentner führe bei Rentenbezügen vom Versorgungswerk zu einer nicht unerheblichen Benachteiligung bei der Berechnung der jährlichen Einkommenssteuer. Bei wesentlich niedrigeren Sozialversicherungsbeiträgen für Rürup-Rentner hätten diese die Möglichkeit, weitere Versicherungen (zB für Haftpflichtversicherungen) im Rahmen der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben geltend zu machen. Bei hohen Sozialversicherungsbeiträgen werde hingegen im Rahmen der sonstigen Versorgungsaufwendungen der Höchstbetrag oft schon durch die Sozialversicherungsbeiträge erreicht. Folgerichtig könne in dem eingangs vorgestellten Vorsorgemix der Deutschen Rentenversicherung statt einer Basisrente nach Rürup eine Rente vom Versorgungswerk diesen Vorgaben für einen adäquaten Vorsorgemix entsprechen, um so als Pflichtversicherter in der KVdR als Selbstzahler nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen für die Rente vom Versorgungswerk belastet zu werden. In dieser Klage sei auch zu prüfen, inwieweit die vorliegende Fallkonstellation sich noch innerhalb der Grenzen des staatlichen Gestaltungsspielraums bewege, die sich aus dem europäischen Kartellrecht ergebe. Nach seiner Auffassung sei durch die zusätzlich erforderliche freiwillige Mitgliedschaft mit vorgeschriebener Gesundheitsprüfung der institutionelle Rahmen eines gesetzlichen Pflichtsystems verlassen worden, sodass die Entscheidung des BVerfG vom 27.06.2018 Berücksichtigung finden könne. Die freiwillige Versicherung unterscheide sich nicht von privaten Lebensversicherungen. Die mit der freiwilligen Zusatzversicherung verbundene Risikoselektion nehme ein Grundprinzip der privaten Versicherungswirtschaft auf, das bei solidarisch operierenden sozialen Trägern nicht zu finden sei. |
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| Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.06.2021 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die dem Kläger ausgezahlten Leistungen des Versorgungswerks der ZKWL unterlägen als Versorgungsbezug iSv § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 237 Satz 1 SGB V werde der Bemessung der Beitrag bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern - wie dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Hierunter fielen nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet seien sowie wegen einer Einschränkung oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Versorgungsbezüge würden wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt. Die Bezüge stammten aus einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung mit Berufsbezug (Hinweis auf BSG 10.09.1987, 12 RK 49/83). Die Zugehörigkeit zu dem Versorgungswerk sei an die Angehörigkeit zur Zahnärztekammer Westfalen-Lippe geknüpft. Die Beitragspflicht der Versorgungsleistungen begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) vor (Hinweis auf BVerfG 17.06.2020, 1 BvR 1134/15; BSG 18.08.2020, B 12 KR 4/19 R). Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des BVerfG vom 27.06.2018 (1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der dort entschiedene Fall betreffe Zahlungen, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt sei und nur der Versicherte Beiträge einbezahlt habe, beruhten. Eine solche Änderung nach Ende des Arbeitsverhältnisses habe hier nicht stattgefunden. Auch der Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet. Die zusätzlichen freiwilligen Beitragszahlungen unterfielen der Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V. Eine Unterscheidung nach einer Pflichtmitgliedschaft oder nach freiwilligen Leistungen sei nicht vorzunehmen (Hinweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg 28.06.2019, L 4 KR 1556/19). Die Einkommensersatzfunktion komme der Versorgung unabhängig von ihrer Finanzierung zu (Hinweis auf BSG 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R), sodass eine Differenzierung ausscheide. Der Wortlaut des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gehe von dem Zahlbetrag aus, sodass die gesamte Höhe der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu berücksichtigen sei. Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26.11.2014, VIII R 31/10) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da das genannte Urteil die Steuerpflicht betreffe und nicht die Beitragshöhe zur gesetzlichen Krankenversicherung. |
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| Gegen den ihm am 18.06.2021 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 14.07.2021 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Er habe ausführlich dargelegt, dass es keine wesentlichen Unterschiede zwischen einer Basisrente (nach Rürup) und den Versorgungsbezügen von einem Versorgungswerk der verkammerten freien Berufe gebe. Da nahezu alle Zusatzrenten für in der KVdR Versicherte beitragsfrei seien, erscheine die Beitragsbelastung der Bezieher von Versorgungsbezügen wie eine gruppenbelastende Sonderabgabe. Der allgemeine Gleichheitssatz rechtfertige jedoch eine gesonderte Gruppenbelastung nur, wenn eine spezifische Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe bestehe. Aus der genannten Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck müsse eine gruppenspezifische Sachverantwortung entspringen. Diese Ungleichbehandlung setze sich im Einkommensteuerrecht fort. Da die Rürup-Rentner mit keinen Sozialversicherungsabgaben belastet seien, könnten diese in Sonderabzugsverfahren zusätzlich Versicherungen, Kirchensteuer oder auch Spenden berücksichtigen und ihre Steuerlast mindern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftige sich mit der Frage, ob die Beitragsgestaltung in der sozialen Sicherheit bzw durch staatliche Unterstützungen für bestimmte Wirtschaftsbranchen und Aktivitäten durch Begünstigungen auf der Beitragsseite gegen das Beihilfeverbot verstoßen könne, und habe in zwei Verfahren entschieden, dass es eine unzulässige staatliche Beihilfen darstelle, die mit dem gemeinsamen Markt nicht vereinbar seien (Hinweis auf EuGH 29.06.1999, C-256/97; EuGH 17.06.1999, C-75/97). |
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| Weiterhin hat der Kläger eine Abtretungsurkunde des Versorgungswerks der ZKWL an die V-bank B vom 13.02.1978 vorgelegt, wonach dieses die Abtretung von Leistungsansprüchen iHv insgesamt 293.900,00 DM genehmigte. Weiter hat der Kläger vorgetragen, nach dem Gesetzestext seien Leibrenten nur dann der Basisversorgung zuzurechnen, wenn sie nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar seien. Die freiwillige Ergänzungsversorgung sei von Anfang an als Privatversicherung einzuordnen, die auf dem reinen Versicherungsprinzip beruhe und nicht auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs. |
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| den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.06.2021 und den Bescheid vom 27.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2020 aufzuheben und festzustellen, dass in der Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.03.2019 keine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den monatlichen Versorgungsbezügen des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe besteht sowie die Beklagten zu verurteilen, überzahlte Beiträge für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.03.2019 zuzüglich 6% Zinsen zu erstatten, |
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| hilfsweise festzustellen, dass in der Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.03.2019 keine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den monatlichen Versorgungsbezügen des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, die aus den zusätzlichen freiwilligen Beitragszahlungen vom 01.12.1977 bis zum Rentenbeginn ab 01.02.2010 resultieren, besteht sowie die Beklagten zu verurteilen, überzahlte Beiträge für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.03.2019 zuzüglich 6% Zinsen zu erstatten. |
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| Die Beklagten beantragten, |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Beklagten verweisen zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen. |
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