Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 908/21

Tenor

1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. April 2021 - 1 Ausl (A) 53/17 (54/17), 1 Ausl (A) 53/17 (6/18) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wurde; er wird in diesem Umfang aufgehoben.

2. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. Juni 2021 - 1 Ausl (A) 53/17 (54/17), 1 Ausl (A) 53/17 (6/18) - wird damit gegenstandslos.

3. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

4. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 7.500 (in Worten: siebentausendfünfhundert) Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, zur Strafvollstreckung nach Rumänien.

I.

2

1. Auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Urziceni (Rumänien) vom 26. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 festgenommen. Dem Haftbefehl liegt eine Entscheidung des Berufungsgerichts in Bukarest vom 18. Februar 2016 zugrunde, in der die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Fahrens mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten in zweiter Instanz rechtskräftig bestätigt wurde. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 ordnete das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an, die vom 27. Oktober 2017 bis zum 28. Februar 2018 vollstreckt wurde.

3

2. Unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein das Amtsgericht Urziceni am 10. November 2017 um eine genaue Beschreibung der Haftbedingungen, die den Beschwerdeführer in Rumänien erwarten würden, insbesondere mit Blick auf die Größe des Haftplatzes, die Dauer der täglichen Unterbringung in der Zelle sowie die Abtrennung sanitärer Einrichtungen.

4

3. In einer Stellungnahme vom 23. November 2017 stellten die rumänischen Behörden die im Fall der Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen dar. Die Nationalverwaltung der Justizvollzugsanstalten versichere insbesondere, dass der Beschwerdeführer die Strafe höchstwahrscheinlich in der Justizvollzugsanstalt Constanta - Poarta Alba oder in einer anderen Vollzugsanstalt verbüßen werde, wo ihm im Fall der Strafvollstreckung in einem halboffenen oder offenen Haftregime ein individueller Mindestraum von 2 m2, einschließlich Bett und Möbel, zur Verfügung stehen werde.

5

4. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 erklärte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig. Gegen die beabsichtigte Bewilligung der Auslieferung würden mit der Maßgabe, dass die Freiheitsstrafe während ihrer gesamten Dauer ausschließlich in Haftanstalten vollzogen werde, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen entsprächen, sowie mit der Maßgabe, dass Angehörigen der Deutschen Botschaft jederzeit kurzfristig Gelegenheit gegeben werde, den Beschwerdeführer in der Haft aufzusuchen und sich über die konkreten Haftbedingungen zu informieren, keine Bedenken geltend gemacht. Die in Rumänien herrschenden Haftbedingungen ließen eine Auslieferung nicht als unzulässig erscheinen. Dem Senat sei aus mehreren Verfahren bekannt, dass Auslieferungshäftlinge zunächst einen Zeitraum von drei Wochen in einer zentralen Haftanstalt verbrächten und dann von dort in andere Haftanstalten verlegt würden, die insgesamt den Anforderungen entsprächen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Mindeststandard fordere. Dass dies auch im vorliegenden Fall so sein werde, ergebe sich aus den ergänzenden Informationen, die das Amtsgericht Urziceni auf Bitte des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein übersandt habe. Diesen Erklärungen dürfe im "gemeinsamen europäischen Rechtsraum des Vertrauens" ohne Weiteres geglaubt werden. Es sei nicht bekannt, dass Erklärungen der rumänischen Behörden im Einzelfall nicht eingehalten worden seien. Ob das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit von Auslieferungen nach Rumänien unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der sich aus dem Grundgesetz ergebenden Grundrechte Anforderungen an die Haftbedingungen stellen werde, die über diejenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention hinausgingen, stehe zurzeit nicht fest. Wenn eine Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für unzulässig, weil grundrechtswidrig, erklärt werden sollte, käme dies nach Auffassung des Senats im Übrigen einer Bankrotterklärung des deutschen Rechtshilferechts gleich.

6

5. Mit Beschluss vom 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - stellte die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts fest, dass der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2017 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Unter Aufhebung dieses Beschlusses wurde die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2018 setzte das Oberlandesgericht das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorlageverfahren des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in der Rechtssache Dorobantu, C-128/18 -, aus.

7

6. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren weiterhin auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen hinsichtlich der Mindestanforderungen an Einzelzellen vorzulegen. Der von den rumänischen Behörden zugesicherte persönliche Haftraum von 3 m² im geschlossenen Vollzug sei menschenunwürdig. Das vorhandene Mobiliar (Bett, Schrank, Tisch, Stuhl) in einem nur 3 m² großen Raum erlaube keine freie Bewegung in der Zelle. Von den rumänischen Behörden sei nicht mitgeteilt worden, ob die Unterbringung in einer Einzel- oder einer Gemeinschaftszelle erfolgen solle. Der im halboffenen Vollzug gewährleistete persönliche Raum von nur mindestens 2 m² in der Haftanstalt Jilava sei jedenfalls menschenunwürdig und könne durch die tagsüber bestehenden Bewegungsmöglichkeiten nicht kompensiert werden.

8

7. Mit Beschluss vom 28. April 2020 nahm das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht das Verfahren wieder auf und erklärte die Auslieferung für zulässig. Die von den rumänischen Behörden geschilderten Haftbedingungen erwiesen sich noch nicht als menschenrechtswidrig. Dem Beschwerdeführer stünden in den genannten Haftanstalten ausreichend persönliche Freiräume zur Verfügung. Soweit der Raum in der Haftanstalt Jilava beengter sei, seien die dortigen Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit nicht menschenunwürdig. Der mutmaßliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im halboffenen Vollzug sei zeitlich befristet und er könne sich tagsüber außerhalb der Hafträume bewegen, täglich einer Arbeit nachgehen, sei medizinisch sowie sozial betreut und habe telefonische Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten. Das Resozialisierungsinteresse komme bei einem Strafvollzug im Heimatland entscheidend zum Tragen. In seinem Heimatland könne sich der Beschwerdeführer anders als in der Bundesrepublik Deutschland sprachlich hinreichend ausdrücken und die für die Resozialisierung erforderlichen Kontakte würden erleichtert und gefördert. Dies sei in die Gesamtwürdigung der Haftbedingungen einzustellen. Eine Vorlage an den EuGH sei nicht erforderlich, da die Vorlagefragen auf der Annahme von Haftbedingungen basierten, die nach dem Inhalt der Auskunft der rumänischen Behörden "nicht eintreten werden". Bewilligungshindernisse lägen nicht vor.

9

8. Am 15. Januar 2021 forderte die Generalstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 - die rumänischen Behörden zur Abgabe einer neuen Zusicherung auf.

10

9. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 teilten die rumänischen Behörden mit, dass "nach Überprüfung der Lage der für den Strafvollzug vorliegenden Haftstellen ein persönlicher Raum von 3 m² für den Beschwerdeführer im Falle des Strafvollzugs im halboffenen Vollzugsregime zugesichert" werde.

11

10. Die Generalstaatsanwaltschaft bat mit Schreiben vom 5. Februar 2021 um weitere Informationen hinsichtlich der Haftbedingungen in der Quarantänezeit. Unter dem 11. März 2021 teilten die rumänischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer zunächst "in einem Zimmer" untergebracht und ihm ein "Mindestraum von 3 m²" zugesichert werde. Dazu wurde weiter ausgeführt: "Die verurteilten Personen werden getrennt in Zimmern untergebracht abhängig vom Geschlecht und Alter als auch gemäß anderen gesetzlichen Voraussetzungen, der Innenordnung und Sicherheitsvoraussetzungen". In der Haftanstalt Rahova würden "oft Produkte … für das tägliche Putzen der Haftzimmer verteilt … das sporadische Auftreten der Befallfälle mit Parasiten sei durch die Promiskuität einiger untergebrachter Häftlinge und das Profil der Haftanstalt verursacht". Der Zugang zu Trinkwasser sei gesichert und zu bestimmten Zeiten gebe es Zugang zu warmem Wasser. Die Sanitäreinrichtungen seien mit Waschbecken, Dusche, Spiegel, Regal und WC ausgestattet sowie der Toilettenraum durch eine Tür getrennt. Jeder Person stünden ein "individuelles Bett" von 1,80 x 0,80 m, eine Matratze, Bettzeug, Möbel zur Aufbewahrung persönlicher Güter und Mahlzeiten zu. Die Heizung werde zentral geregelt.

12

11. Am 12. März 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Dem Beschwerdeführer sei sowohl für die Quarantänezeit als auch für das halboffene Vollzugsregime ein persönlicher Raum von mindestens 3 m² zugesichert worden. Anhaltspunkte dafür, dass in einer der genannten Haftanstalten weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten könnten, die geeignet wären, eine ernsthafte Gefahr für menschenunwürdige Zustände zu begründen, bestünden nicht.

13

12. Dem trat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. April 2021 entgegen. Die Haftbedingungen seien menschenunwürdig und auch die erneute Auskunft der rumänischen Behörden nur oberflächlich. Eine belastbare Zusicherung konkreter Haftbedingungen liege nicht vor. In der Quarantänezeit solle er nicht in einer Gemeinschaftszelle, sondern in einer Einzelzelle untergebracht werden, da die "Unterbringung getrennt in Zimmern" erfolgen solle. Eine nur 3 m² große Einzelzelle sei nicht menschenwürdig. Es sei zumindest aufzuklären, ob seine Unterbringung in einer Gemeinschafts- oder einer Einzelzelle erfolgen solle. Die rumänischen Behörden hätten keine konkrete Haftanstalt für den halboffenen Strafvollzug mitgeteilt und die jeweiligen Haftbedingungen nicht benannt. Der Umstand, dass "sporadisch Befallfälle mit Parasiten" aufträten, der mit einer angeblichen Promiskuität der Gefangenen und dem Profil der Haftanstalt erklärt werde, belege die menschenunwürdige Unterbringung in der Quarantänezeit. Unter Bezugnahme auf ein im Internet abrufbares Video mit Bildaufnahmen der Haftanstalt Rahova führte der Beschwerdeführer aus, dass die Haftbedingungen in dieser Anstalt menschenunwürdig seien. Allein die Zusicherung eines persönlichen Raums von 3 m² im halboffenen Vollzug sei ohne nähere Schilderung der Haftbedingungen nicht ausreichend, zumal für die zuvor konkret benannte Haftanstalt lediglich 2 m² zugesichert worden seien. Auch die täglichen Aufschlusszeiten seien nicht mitgeteilt worden. Dem Gericht oblägen nach dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 - weitere Aufklärungspflichten. Die rumänischen Behörden hätten nicht mitgeteilt, wie die 3 m² berechnet würden, insbesondere, ob die Sanitäranlage einberechnet worden sei.

14

13. Mit angegriffenem Beschluss vom 15. April 2021 wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Anträge zurück. Für den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da dieser darauf gerichtet sei, die bereits im Beschluss vom 28. April 2020 getroffene Entscheidung "inhaltlich identisch noch einmal zu wiederholen". Der Antrag des Beschwerdeführers sei nicht begründet, da keine Umstände im Sinne von § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) bekannt geworden seien, die dazu geeignet wären, eine abweichende Entscheidung zu treffen. "Die einzige zwischenzeitlich eingetretene Änderung" liege darin, dass nach der Erklärung der rumänischen Behörden vom 1. Februar 2021 jetzt feststehe, dass dem Beschwerdeführer unabhängig davon, in welcher Haftanstalt er untergebracht werde, durchgängig ein "persönlicher Freiraum von mindestens 3 m² zur Verfügung stehe wird". "Diese Tatsache" sei "zwar neu, aber nicht geeignet, die Auslieferung … jetzt unzulässig erscheinen zu lassen". Soweit in der ergänzenden Auskunft der rumänischen Behörden vom 11. März 2021 die hygienischen Standards angesprochen würden, ergebe sich "hieraus nichts signifikant Neues". Die Schilderungen bezögen sich auf die Erstaufnahmeanstalt Rahova, in der sich der Verfolgte nur kurzfristig, nämlich nur innerhalb der ersten drei Wochen, aufhalten werde. Dass er in diesem Zeitraum von einem "sporadisch auftretenden Parasitenbefall" betroffen sein könnte, erscheine wenig wahrscheinlich. Bewilligungshindernisse seien nicht ersichtlich.

15

14. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Das Oberlandesgericht habe widersprüchlich entschieden. Nach dem Wortlaut des § 33 IRG sei es ausreichend, wenn durch die neuen Umstände eine andere Entscheidung möglich sei. Es hätte einer erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit bedurft. Zudem handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, die Art. 19 Abs. 4 GG verletze.

16

15. Mit angegriffenem Beschluss vom 1. Juni 2021 verwarf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Antrag nach erneuter Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am selben Tag als unzulässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden, sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Er habe von der Möglichkeit, sich zu äußern, Gebrauch gemacht und einen eigenen - gegenläufigen - Antrag gestellt. Sein neuerlicher Antrag biete auch unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung keine Veranlassung, den Beschluss vom 15. April 2021 zu ändern.

II.

17

1. Mit der am 25. Mai 2021 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 GRCh sowie von Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 GG.

18

Das Oberlandesgericht habe die dem Gericht obliegenden Aufklärungspflichten nicht berücksichtigt. Die vom Senat unterlassene erneute Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung verletze Art. 4 GRCh sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Eine dreiwöchige Quarantäne sei kein lediglich kurzfristiger Zeitraum. Die konkreten Haftbedingungen in der Quarantänezeit und im halboffenen Strafvollzug seien nicht aufgeklärt worden. Insbesondere hätte aufgeklärt werden müssen, ob die Unterbringung in der Quarantänezeit in einer Einzel- oder einer Gemeinschaftszelle erfolgen solle. Es sei unklar, was es mit der erwähnten Promiskuität und dem Parasitenbefall auf sich habe. Auf das von ihm in Bezug genommene Video über die schlechten Haftbedingungen in dieser Einrichtung sei das Gericht nicht eingegangen. Für die Zeit im halboffenen Strafvollzug seien in der neuen Mitteilung lediglich eine Mindestfläche von 3 m² zugesichert, aber keine allgemeinen Haftbedingungen beschrieben worden. Dies sei insbesondere deshalb bedeutsam, weil zunächst für dieselbe Haftanstalt nur eine Mindestfläche von 2 m² zugesichert worden sei.

19

2. Zur Verfahrenssicherung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 2. Juni 2021 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilig untersagt.

20

3. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. Juni 2021 vorgelegt und seine Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss erweitert. Eine erneute Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sei ihm vor der Beschlussfassung nicht bekanntgegeben und zur Stellungnahme übersandt worden. Eine Auseinandersetzung mit seinen entscheidungserheblichen Argumenten habe nicht stattgefunden.

21

4. Dem Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

22

5. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.

III.

23

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 4 GRCh angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Demnach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

24

Die angegriffene Entscheidung vom 15. April 2021 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh.

25

1. a) Aus Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach einer Übergabe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 42 ff.).

26

b) Hat das Gericht im ersten Prüfungsschritt systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat festgestellt, so ist es im zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe fü;r die Annahme gibt, dass die gesuchte Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird. Dies erfordert eine aktuelle und eingehende Prüfung der Situation, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellt. Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 46 m.w.N.).

27

aa) Bei der von dem mitgliedstaatlichen Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Haftbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Gemeinschaftszellen hinsichtlich des einem Inhaftierten zur Verfügung stehenden Raums zu unterscheiden, ob dieser unter 3 m², zwischen 3 m² und 4 m² oder über 4 m² liegt. Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 48 m.w.N.).

> l class="RspDL">
28

bb) In Anbetracht der Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung der Haftbedingungen begründet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Umstand, dass der einem Inhaftierten zur Verfügung stehende Raum in einer Gemeinschaftszelle unter 3 m² liegt, eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK. Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind. Verfügt ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m² und 4 m² beträgt, kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK vorliegen, wenn zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen. Bei mehr als 4 m² persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 49 ff. m.w.N.).

29

c) Mit dem zweistufigen Prüfprogramm sind Aufklärungspflichten des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts verbunden. Aus Art. 4 GRCh folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Pflicht, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob das Grundrecht des zu Überstellenden aus Art. 4 GRCh gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 52).

30

aa) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52). Für die gründlich vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe aufgrund der Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird, muss das Gericht innerhalb der nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (im Folgenden: RbEuHb) zu beachtenden Fristen den Ausstellungsmitgliedstaat um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll. Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 53).

31
>bb) Diese einzuholenden zusätzlichen Informationen sind Voraussetzung dafür, dass die Prüfung einer bestehenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einer Person auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht. Das mit einem Übermittlungsersuchen befasste Gericht muss deshalb die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übergabe so lange aufschieben, bis es die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihm gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss das Gericht darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 54 m.w.N.).

32

cc) Art. 15 Abs. 2 RbEuHb verpflichtet das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht zur Einholung zusätzlicher, für die Übergabeentscheidung notwendiger Informationen. Als Ausnahmebestimmung kann diese Regelung nicht dazu herangezogen werden, die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats systematisch um allgemeine Auskünfte zu den Haftbedingungen in den dortigen Haftanstalten zu ersuchen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

33

d) Hat der Ausstellungsmitgliedstaat eine Zusicherung abgegeben, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche konkrete Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen. Auch eine Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaats entbindet das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht aber nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände darf das Gericht auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh unterworfen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56 m.w.N.).

34

2. Nach diesen Maßstäben hält die angegriffene Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist seiner Verpflichtung nach Art. 4 GRCh, auf der zweiten Prüfungsstufe im konkreten Fall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer rumänischen Haftanstalt einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, nicht hinreichend nachgekommen.

35

a) Die rumänischen Behörden haben mit Schreiben vom 1. Februar und vom 11. März 2021 neue Informationen zu den Haftbedingungen erteilt, die den Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung erwarten sollen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 wurde ihm erstmals unabhängig von einer konkreten Haftanstalt ein persönlicher Raum von mindestens 3 m² zugesichert. Diese Zusicherung unterscheidet sich von den zuvor abgegebenen Zusicherungen der rumänischen Behörden, die sich noch auf konkret benannte Haftanstalten bezogen und die ihm insbesondere im halboffenen Vollzug lediglich eine Mindestfläche von 2 m² gewährleisteten. Das Oberlandesgericht hat in der angegriffenen Entscheidung nicht berücksichtigt, dass dem Gericht eigenständige Prüfungspflichten auch hinsichtlich der neu erteilten Zusicherung oblagen. So kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh auch dann vorliegen, wenn ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle zwar über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m² und 4 m² liegt, verfügt, zu diesem Raum aber weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 50 m.w.N.). Dem Schreiben vom 1. Februar 2021 lässt sich f&#252;r den halboffenen Strafvollzug indes keine weitere Beschreibung der Haftbedingungen entnehmen, die unabhängig von der Haftanstalt gelten sollen, in der der Beschwerdeführer untergebracht werden soll. Ferner bleibt unklar, wie die rumänischen Behörden den persönlichen Mindestraum berechnen, insbesondere, ob die Berechnung die Fläche für den Sanitärbereich einbezieht.

36

b) Das Oberlandesgericht ist auch nicht darauf eingegangen, dass unklar bleibt, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Quarantänezeit in einer Einzel- oder einer Gemeinschaftszelle erfolgen soll. Im Schreiben vom 11. März 2021 sprechen die rumänischen Behörden ohne weitere Konkretisierung von einer "getrennten Unterbringung der Gefangenen". Dieser Umstand kann bei einer mitgeteilten Mindestfläche von lediglich 3 m² nicht offenbleiben, da es ansonsten an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die vom Gericht vorzunehmende Gesamtwürdigung der Haftbedingungen fehlt.

37

c) Schließlich hat es das Oberlandesgericht versäumt, die von den rumänischen Behörden abgegebenen neuen Zusicherungen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit zu überprüfen. Eine eigene Gefahrenprognose des Gerichts, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56), lässt sich dem angegriffenen Beschluss nicht entnehmen.

38

3. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Verletzung von Art. 4 GRCh Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die angegriffene Entscheidung auch andere Unionsgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt.

IV.

39

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. April 2021 - 1 Ausl (A) 53/17 (54/17), 1 Ausl (A) 53/17 (6/18) - wird, soweit er die Zulässigkeit der Auslieferung betrifft, aufgehoben; die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

40

Mit der Aufhebung der Zulässigkeitsentscheidung vom 15. April 2021 wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. Juni 2021 gegenstandslos.

V.

41

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

42

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen