Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1069/22
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Der Beschwerdeführer hat keine Anhörungsrüge erhoben. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht jedoch zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113 Rn. 22>).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von
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Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Zivilsenat) - 1 Sch 2/23
13. Februar 2025
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1 Sch 2/23 | 13. Februar 2025 |
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 14 OB 41/23
2. August 2023
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14 OB 41/23 | 2. August 2023 |
Referenzen
- BVerfGG § 93a 1x
- BVerfGE 90, 22 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 103 1x
- BVerfGG § 90 1x
- BVerfGE 122, 190 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 93d 1x